OGH 1Ob1618/91

OGH1Ob1618/9120.11.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Robert G*****, 2. Doris Silvia G*****, und Emmi M*****, alle vertreten durch Dr. Heinz Giger und Dr. Stephan Ruggenthaler, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Friedrich G*****, vertreten durch Dr. Karl Weingarten, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge ao. Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Februar 1991, GZ 41 R 53/91-17, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Kläger werfen als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO allein die Frage auf, bei Beurteilung des Kündigungsgrundes gemäß § 30 Abs.2 Z 4 zweiter Fall MRG komme es bei teilweiser Untervermietung des Bestandgegenstandes darauf an, in welchem Verhältnis der Untermietzins zu jenem Teil des Hauptmietzinses steht, der auf die in Untermiete überlassenen Räumlichkeiten entfällt.

Diese Auffassung mag zwar zutreffen (2 Ob 579/90; 8 Ob 517/90), doch kommt es darauf letztlich nicht an. Die Vorinstanzen haben nämlich die Aufhebung der Kündigung in erster Linie darauf gestützt, daß die Vermieter dem Beklagten konkludent das Recht eingeräumt haben, durch die Untervermietung der von ihm hergestellten Räumlichkeiten Gewinn zu erzielen. In solchen Fällen kann die Kündigung nicht auf § 30 Abs.2 Z 4 zweiter Fall MRG gegründet werden (4 Ob 507/87 ua). Zu dieser Frage haben die Kläger in ihrer ao. Revision weder in der Zulassungsbeschwerde noch in ihren Ausführungen zur Sache Stellung genommen.

Die Auffassung, daß der (damalige) Hausverwalter dem Beklagten das Recht zur gewinnbringenden Untervermietung stillschweigend - auch dadurch, daß er in dessen Auftrag Untermietinteressenten suchte und seine Provision vom überhöhten Untermietzins berechnete - eingeräumt hat, ist nicht bloß vertretbar, sondern auch richtig.

Daß der Hausverwalter zur Einräumung eines solchen Rechtes nicht befugt gewesen sei (vgl § 1029 ABGB), haben die Kläger im Verfahren erster Instanz nicht behauptet.

Eine weitergehende Begründung ist nicht erforderlich (§ 510 Abs.3 ZPO).

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