OGH 9Ob103/97f

OGH9Ob103/97f26.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Andreas S*****, geboren am 18. Mai 1993, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Großmutter Elfriede E*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Mag.Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 30.Jänner 1997, GZ 13 R 582/96s-97, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Großmutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 15 AußStrG kann im Revisionsrekurs keine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens mehr geltend gemacht werden (EFSlg 76.515, 70.377 ff, 67.456). Überdies hat schon das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, daß die Verletzung des rechtlichen Gehörs im außerstreitigen Verfahren durch die Möglichkeit behoben wird, den eigenen Standpunkt als Neuerung im Rekurs vorzutragen (EFSlg 73.349 ua; zuletzt 1 Ob 2222/96p). Diese Möglichkeit stand auch der Revisionsrekurswerberin offen.

Auch vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz sind vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu überprüfen (EFSlg 76.511 ua; zuletzt 4 Ob 2367/96h).

Eine Änderung der Verhältnisse gegenüber der in Rechtskraft erwachsenen Obsorgeentscheidung vom 15.3.1995 hat die Revisionswerberin in erster Instanz zwar behauptet; nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen sind diese Behauptungen aber unzutreffend.

Stichworte