Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 2. Halbsatz ASGG).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Zwar ist in Streitigkeiten über Insolvenz-Ausfallgeld die Revision unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 3 ASGG jedenfalls zulässig (8 ObS 2112/96p; 8 ObS 2/97w), jedoch liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch als Vorfrage in keiner Weise entscheidungserheblich ist (Kuderna ASGG**2, 280).
2. Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner in der Entscheidung vom 15.12.1994, 8 ObS 21/94, WBl 1995, 160, ausführlich begründeten Ansicht abzugehen: Durch die durch die Novelle BGBl 817/1993 neugeschaffene Bestimmung des § 1 Abs 4a IESG wurden die als Insolvenz-Ausfallgeld gebührenden Abfertigungszahlungen nicht nur durch neue Limitierungsbestimmungen, sondern auch durch die Beschränkung auf gesetzliche Abfertigungsansprüche begrenzt, sofern es sich nicht um die vereinbarte Anrechnung von tatsächlich geleisteten Vordienstzeiten handelt.