Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im Berufungsurteil enthaltene rechtliche Beurteilung ist zutreffend (§ 48 ASGG). Ausgehend von der vom Revisionswerber selbst bereits in seiner Klage zugestandenen Tatsache, daß er keinen Beruf erlernt hat, sowie dem weiteren von ihm in der Revision gar nicht in Abrede gestellten Umstand, daß seine Anspruchsvoraussetzungen damit nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind (zum Tätigkeitsbereich eines Hausbesorgers ausdrücklich bereits SSV-NF 6/136), ist sein Verweisungsfeld auf den gesamten Arbeitsmarkt zu beziehen (stRsp des Senates: SSV-NF 1/4, 2/34, 3/46, 6/12, 6/56, 10 ObS 2129/96b, 10 ObS 1385/96z uva). Daß es unter Zugrundelegung seines medizinischen Leistungskalküls auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für ihn mehrere Verweisungsberufe, nämlich beispielsweise den einer Hilfskraft in der Parkpflege gibt, haben bereits die Vorinstanzen - insoweit für den Obersten Gerichtshof, der nicht mehr Tatsacheninstanz ist, bindend (vgl 10 ObS 2388/96s) - ausdrücklich festgestellt. Auf den in der Revision allein für wesentlich erachteten "sozialen Abstieg" wird in der Rechtsprechung (vgl SSV-NF 4/17, 8/38, 10 ObS 2240/96a, 10 ObS 2339/96k) nur bei Versicherten Rücksicht genommen, die - anders als der Kläger hier - als Angestellte beschäftigt waren. Darauf kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an.
Der Revision war daher aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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