OGH 9Ob2112/96w

OGH9Ob2112/96w16.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Niederreiter und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wilhelm T*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Helfried Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Monika H*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21.Februar 1996, GZ 41 R 1074/95k-19, womit infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28.September 1995, GZ 45 C 595/94y-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 2.436,48 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 406,08 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Vertrag vom 29.Oktober 1979 vermietete der Kläger die gegenständliche Wohnung in seinem Haus an die Beklagte. Im November 1979 zogen gemeinsam mit der Beklagten auch ihre damals 14-jährige Schwester Renate K***** (später verehelichte S*****), im Jahre 1980 auch noch der Vater sowie der Ehemann der Beklagten in die Wohnung ein. Im Jahre 1982 bezog die Beklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann ihre nunmehrige Ehewohnung im 18.Bezirk. In der gegenständlichen Wohnung verblieben der Vater und die Schwester der Beklagten. Die Schwester der Beklagten, Renate S*****, heiratete im September 1984 und zog im August 1985 gemeinsam mit ihrem Ehemann in eine Wohnung im dritten Bezirk. Der Vater der Beklagten blieb bis etwa Ende 1988 in der gegenständlichen Wohnung. Von Anfang 1989 bis zum Jahre 1993 wohnte der Bruder der Beklagten in der Wohnung. Im Jahre 1992 zog die jüngste Schwester der Beklagten, Petra K*****, in die Wohnung ein. Im Jahre 1993 kehrte Renate S***** nach der Trennung von ihrem Ehemann gemeinsam mit ihrem Sohn in die gegenständliche Wohnung zurück und wohnt dort gemeinsam mit ihrer jüngsten Schwester.

Der Kläger kündigte das Mietverhältnis auf und machte geltend, daß die Beklagte den Mietgegenstand gänzlich weitergegeben habe und ihn offenbar in naher Zeit weder für sich noch für eintrittsberechtigte Personen benötige bzw, daß die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Mieterin bzw eintrittsberechtigter Personen regelmäßig verwendet werde.

Die Beklagte beantragte die Aufhebung der Kündigung und wandte ein, daß sie die aufgekündigte Wohnung bereits im Jahre 1982 verlassen und an ihre Schwester Renate S*****, geborene K***** weitergegeben habe, die die Wohnung gemeinsam mit der Beklagten bezogen habe. Renate S***** wohne nach wie vor in der aufgkündigten Wohnung. Die Wohnung sei im Jahre 1982 zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses verwendet worden; sie sei auch heute auf die Wohnung angewiesen.

Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für wirksam und verpflichtete die Beklagte zur Räumung der Wohnung. Es bejahte den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Eine Abtretung der Mietrechte sei von der dafür beweispflichtigen Beklagten nicht einmal behauptet worden. Da die Wohnung zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung von zwei Schwestern und einem Neffen der Beklagten regelmäßig verwendet worden sei, sei der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht verwirklicht. Die Weitergabe der Wohnung sei aber nach dem gegenüber § 30 Abs 2 Z 6 MRG spezielleren Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG zu prüfen. Durch Weitergabe des Mietgegenstandes an eintrittsberechtigte Personen werde dieser Kündigungsgrund nicht verwirklicht. Das Eintrittsrecht setze gemäß § 14 Abs 3 MRG neben der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis auch einen gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der aufgekündigten Wohnung im Zeitpunkt der Weitergabe sowie ein dringendes Wohnbedürfnis de Eintrittswerbers voraus. Die Weitergabe an die damalige Mitbewohnerin Renate S***** sei durch deren Auszug im Jahre 1985 beendet worden. Nach achtjähriger Unterbrechung wohne Renate S***** nunmehr seit 1993 wieder in der Wohnung. Für die Beurteilung ihrer Eintrittsberechtigung sei der Zeitpunkt der späteren Weitergabe maßgebend, zu dem kein gemeinsamer Haushalt zwischen der Beklagten und Renate S***** und deren Sohn bestanden habe. Auch die jüngste Schwester der Beklagten sei nicht eintrittsberechtigt, weil sie nie in der aufgekündigten Wohnung im gemeinsamen Haushalt mit der Beklagten gelebt habe. Bei Zustellung der Aufkündigung sei die Wohnung daher regelmäßig von nicht eintrittsberechtigten Personen verwendet worden; auf ein dringendes Wohnbedürfnis der Renate S*****, ihres Sohnes sowie der jüngsten Schwester der Beklagten sei mangels Eintrittsberechtigung nicht abzustellen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, sie im Sinne der Aufhebung der Aufkündigung und der Abweisung des Räumungsbegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß im Zeitpunkt der Weitergabe der Wohnung im Sinne des § 30 Abs 1 Z 4 MRG der gemeinsame Haushalt des nahen Angehörigen mit dem Mieter bestanden haben (siehe MietSlg 21.485; 21.518 [49]; 24.303; 27.419; 4 Ob 588/74; 3 Ob 517/79; SZ 62/200; WoBl 1991/88; WoBl 1992/94; 5 Ob 519/95; 4 Ob 1598/95; 7 Ob 612/95). Der Fall, daß zwar zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung und deren Überlassung an den nahen Angehörigen ein gemeinsamer Haushalt bestand, der nahe Angehörige aber dann die Benützung der Wohnung beendete und erst Jahre später wieder in die Wohnung einzog, ohne daß zu diesem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt mit dem Mieter bestand, wurde vom Obersten Gerichtshof bisher nicht entschieden. Die Entscheidung über die vorliegende Revision hängt daher von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ab.

Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Die nur eventualiter im Rahmen der Rechtsrüge geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zu Unrecht wendet sich die Revisionswerberin gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.

Mangels Überganges des Mietrechtes auf die Schwester der Beklagten Renate S***** - eine Abtretung wurde von der hiefür beweispflichtigen Beklagten (siehe SZ 62/200 sowie 8 Ob 688/86) nicht einmal behauptet - verblieben die Mietrechte an der Wohnung bei der Beklagten. Die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Renate S***** dienende Gebrauchsüberlassung vom Jahre 1982 wurde durch deren Auszug im August 1985 beendet, weil ab diesem Zeitpunkt ihr Wohnbedarf durch die Ehewohnung gedeckt war und sie die gegenständliche Wohnung auch nicht mehr bewohnte. Zum Zeitpunkt der neuerlichen Gebrauchsüberlassung durch die Beklagte im Jahre 1993 bestand kein gemeinsamer Haushalt mit Renate S*****, so daß ihre Eintrittsberechtigung auch dann zu verneinen ist, wenn die überlassene Wohnung ab diesem Zeitpunkt wieder der Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses diente.

Soweit die Revisionswerberin damit argumentiert, die Gebrauchsüberlassung sei ein als Prekarium zu wertender Vertrag, der durch den temporären Auszug nicht einfach beendet worden sei, während des Zeitraumes von 1985 bis 1993 habe Renate S***** ihre Rechte aus dem Prekarium lediglich nicht ausgeübt, ist ihr zu erwidern, daß hier nicht die Frage zu lösen ist, ob eine vertragliche Beziehung zwischen der Mieterin und ihrer Schwester beendet wurde oder nicht, sondern, ob die mietrechtlich relevante Weitergabe im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 iVm § 14 Abs 3 MRG durch den Auszug der Renate S***** beendet wurde. Nimmt man auf das Tatbestandsmerkmal des "dringenden Wohnbedürfnisses" in § 14 Abs 3 MRG Bedacht und zieht man zur Auslegung auch noch § 30 Abs 2 Z 6 MRG heran, wonach das Mietverhältnis aufgekündigt werden kann, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs 3) regelmäßig verwendet wird, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die mietrechtlich relevante Weitergabe im Sinn des § 30 Abs 2 Z 4 MRG damit beendet wurde, daß Renate S***** die Wohnung nach ihrem Auszug im Jahre 1985 nicht mehr zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendete.

Der außerordentlichen Revision der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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