OGH 8Ob2135/96w

OGH8Ob2135/96w29.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Johann S*****, Gastwirt, *****, vertreten durch Dr.Manfred Trentinaglia und Dr.Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die Antragsgegner 1. Marianne H*****, ***** 2. mj.Christian H*****, ebendort, 3. mj.Markus H*****, ebendort, 4. Michael H***** jun., Gastwirt, ***** 5. Hermann R*****, ***** sämtliche vertreten durch Grosch & Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, 6. Anna S*****,

7. Christian S*****, ebendort, diese beiden vertreten durch Dr.Heinrich Schmiedt, Rechtsanwalt in Kitzbühel, 8. Margarethe H*****, 9. Maria S***** und 10. Leonhard G*****, wegen Einräumung eines Notweges, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Viert- und Fünftantragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 12.April 1996, GZ 54 R 45/96f-114, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Viert- und Fünftantragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 Abs 1 NWG kann die gerichtliche Einräumung eines Notweges nur für eine Liegenschaft begehrt werden, welcher die für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötige Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz fehlt. Unter "ordentlicher Bewirtschaftung" im Sinn des Gesetzes ist jede nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften - und daher auch nach der Flächenwidmung - zulässige Bewirtschaftungsart zu verstehen (1 Ob 508/90; 7 Ob 616/93 mwH).

Die von den Revisionsrekurswerbern relevierte Frage, ob die vom Antragsteller für die Notwendigkeit der Einräumung eines Notweges ins Treffen geführte Bewirtschaftung des Grundstückes durch Betrieb eines Gasthauses der Flächenwidmung entspricht, ist nur dann vom Gericht selbständig als Vorfrage zu entscheiden, wenn darüber nicht eine rechtskräftige Entscheidung der für die Beurteilung dieser Frage als Hauptfrage zuständigen Baubehörde, die eine Baubewilligung nur bei Widmungskonformität des Bauvorhabens erteilen darf (siehe Schwarzer, Die Genehmigung von Betriebsanlagen, 116 mwH in FN 284), vorliegt (SZ 51/64; SZ 57/23; SZ 64/98; SZ 65/13 ua). Die auf die Flächenwidmung als Bauland abstellenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1965/106; 5 Ob 143/67; 5 Ob 1/71; 6 Ob 734/82; 1 Ob 802/82; EvBl 1994/26; 7 Ob 616/93) betreffen hingegen durchwegs Fälle, in denen eine Baubewilligung nicht erteilt worden war.

Da für das gegenständliche Gasthaus eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, ist im Verfahren zur Einräumung eines Notwegerechtes davon auszugehen, daß die Bewirtschaftung der Liegenschaft des Antragstellers durch Betrieb eines Gasthauses aus dem Gesichtspunkt der Flächenwidmung zulässig ist.

Stichworte