OGH 2Ob529/94

OGH2Ob529/9428.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien I. Universität Wien, ***** II. Medizinische Fakultät der Universität Wien, ***** III. Institut für Tumorbiologie-Krebsforschung der Universität Wien, ***** alle vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die beklagten Parteien 1. Verein *****, 2. DDr.Peter S*****, Rechtsanwalt, ***** 3. DDr.Heinrich W*****, die erst- und drittbeklagte Partei vertreten durch Dr.Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen zu I. S 87.085,44 sA, zu II. S 1,042.642,25 sA, zu III. S 442.589,79 sA, infolge Rekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15.Dezember 1993, GZ 13 R 197/93-55, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14.Juli 1993, GZ 36 Cg 169/89-49, in Ansehung der zweitbeklagten Partei aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Drittbeklagte war ab 1968 Vorstand des Instituts für Krebsforschung der Universität Wien (folgend kurz: Institut). Dieses Institut war bis zum Inkrafttreten des UOG (BGBl 1975/258) mit Beginn des Studienjahres 1975/76 nicht selbständig rechtsfähig, sondern eine Untergliederung der medizinischen Fakultät der Universität Wien (folgend kurz: Fakultät), die nach §§ 1 Abs 1 iVm 26 Abs 2 lit w HOG (BGBl 1955/154) unentgeltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden abschließen, über die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen entscheiden und das so gewonnene Vermögen nach Maßgabe des Willens des Spenders verwalten konnte. Erst ab Beginn des Studienjahres 1975/76 hat das Institut gemäß § 2 Abs 2 lit a UOG die beschränkte Rechtsfähigkeit, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen oder Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung seiner Zwecke Gebrauch machen zu können. Da der Drittbeklagte beabsichtigte, dem Institut "unter Vermeidung der engen Schranken der Universitätsbürokratie" direkt Geldmittel zuzuführen, um es zu einem international renommierten Forschungsinstitut zu machen, wurde ihm geraten, einen Förderungsverein zu gründen. Am 24.3.1971 wurde der Verein zur Förderung des Institutes für Krebsforschung (folgend kurz: Verein), die nunmehr erstbeklagte Partei, konstituiert. Der in den Statuten festgelegte Vereinszweck war, Vermögenswerte zu schaffen und zu sammeln und dem Institut für Krebsforschung (in Beilage S: dem Verein zur Förderung des Instituts für Krebsforschung) zur Verfügung zu stellen. Vorsitzender und vertretungsbefugtes Organ des Vereins war der Drittbeklagte. Der Zweitbeklagte fungierte als Schriftführer und damit als Vorstandsmitglied des Vereins. Der Drittbeklagte unterzeichnete in der Folge viele Anwaltsvollmachten an den Zweitbeklagten, wobei er nicht immer zwischen seiner Stellung als Institutsvorstand und als Vereinsvorsitzender unterschied. Mit solchen Vollmachten trat der Zweitbeklagte in (ua hier klagsgegenständlichen) Verlassenschaftsverfahren vor Gerichten auf und gab dort (Erbs-)Erklärungen in der - später dann auch verwirklichten - Absicht ab, das Realisat (in Geld) dem erstbeklagten Verein zuzuwenden. In keinem der klagsgegenständlichen Verlassenschaftsverfahren war indessen der Verein letztwillig bedacht, sondern jeweils (zurechenbar) eine der klagenden Parteien. In allen Fällen wurden die Realisate vom Zweitbeklagten zugunsten des Vereines auf Anderkonten einbezahlt und in späterer Folge auf ein Konto des Vereins überwiesen. Sodann verfügte der Drittbeklagte über diese Beträge im Sinne seiner Forschungstätigkeit.

Als sich im Jahr 1975 durch das Inkrafttreten des UOG die Rechtslage dergestalt geändert hatte, daß dem Institut Teilrechtsfähigkeit zukam, war dem Zweitbeklagten durchaus bewußt, daß damit die ursprüngliche Intention des Vereines hinfällig war. Er setzte jedoch die oben beschriebene Tätigkeit fort, da er bisher auf diesem Wege für die Forschungstätigkeit des Drittbeklagten große Beträge lukrieren konnte und er dies auch in Zukunft fortsetzen wollte. Der Drittbeklagte kümmerte sich um finanzielle und rechtliche Probleme überhaupt nicht, sondern konzentrierte sich ausschließlich auf seine medizinische Forschungstätigkeit. Am 11.11.1976 übermittelte das Bezirksgericht Döbling den Abhandlungsakt AZ 3 A 490/75 der Finanzprokuratur zur rechtlichen Stellungnahme bezüglich der Frage, ob das Einschreiten des Zweitbeklagten namens des Drittbeklagten in diesem Verfahren (Annahme eines Legates zugunsten des Institutes) gesetzlich gedeckt sei. Diesen Umstand nahm die Finanzprokuratur zum Anlaß, eine Zusammenkunft des Abteilungsleiters Dr.S***** mit dem Zweitbeklagten und dem Drittbeklagten herbeizuführen. Bei diesem Gespräch wies Dr.S***** den Zweitbeklagten darauf hin, daß das Institut ausschließlich durch die Finanzprokuratur vertreten werde und in allen jenen Fällen, in denen sich aus der letztwilligen Verfügung nicht klar ergebe, daß der Verein bedacht werden sollte, der Zweitbeklagte nicht zum Einschreiten befugt, sondern die Finanzprokuratur zu verständigen sei. Dieses Vertretungsmonopol der Finanzprokuratur wurde auch aus diesem Anlaß durch ein Rundschreiben des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 4.4.1977 allen Universitätseinrichtungen in Erinnerung gerufen.

Wegen der angeblich zu großzügigen und widmungswidrigen Verwendung von Vereinsmitteln (für das Institut) kam es Anfang des Jahres 1979 zu einer Pressekampagne gegen den Zweit- und den Dritttbeklagten, sowie zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen beide wegen des Verdachts des Verbrechens der Untreue gemäß § 153 Abs 2 StGB bzw der Beteiligung an diesem gemäß § 12 StGB.

Am 28.3.1979 kam es zu einer Besprechung zwischen dem Zweit- und Drittbeklagten, nach der der Zweitbeklagte seiner Kanzleileiterin den Auftrag erteilte, alle jene bereits abgeschlossenen Verlassenschaftsangelegenheiten, in welchen er mit einer Vollmacht des Drittbeklagten tätig war, honorarmäßig abzurechnen, soweit dies noch nicht geschehen sei. Sodann fertigte die Kanzleileiterin des Zweitbeklagten die entsprechenden Honorarnoten aus und übermittelte sie an den Steuerberater des Drittbeklagten. Über dessen Anraten wurden sodann die vom Zweitbeklagten geltend gemachten Honorare über Auftrag des Drittbeklagten aus den Mitteln der erstbeklagten Partei derart bezahlt, daß der Zweitbeklagte von den Verlassenschaftsrealisaten, die sich zugunsten des Vereins auf Anderkonten befanden, seine Honorare einbehielt und die Differenzbeträge auf das Konto des Vereins überwies. Diese Vorgangsweise wurde in allen klagsgegenständlichen Fällen gewählt.

Am 2.1.1983 schloß sich das Institut dem Strafverfahren gegen den Zweit- und den Drittbeklagten als Privatbeteiligter mit einer Schadenssumme von rund 1 Mill.S an. Im Jänner 1983 richtete die Finanzprokuratur an die beklagten Parteien Schreiben, die im wesentlichen folgenden Inhalt hatten: "Die Prokuratur wurde mit der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche beauftragt, welche dem Institut für Krebsforschung bzw. dessen Rechtsnachfolger gegen Sie aus Ihrer Tätigkeit als Funktionär des Vereins zur Förderung des Instituts für Krebsforschung sowie als Vorstand des Institutes zustehen. Da der Ausgang des anhängigen Strafverfahrens für diese Ansprüche präjudiziell sein könnte, regt die Prokuratur aus Vereinfachungsgründen den Abschluß einer Vereinbarung an, mit der Sie auf den Einwand der Verjährung gegen alle Ansprüche, welche aus Ihrer oben geschilderten Tätigkeit den von der Prokuratur zu vertretenden Rechtssubjekten gegenüber entstanden sind, verzichten, falls deren zivilgerichtliche Geltendmachung spätestens drei Monate nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens ... erfolgt."

Der Zweitbeklagte beantwortete dieses Schreiben unter anderem wie folgt:

"Es ist mir zwar unklar, um welche Schadenersatzansprüche es sich handelt, welche Gegenstand eines Prozesses sein sollen. Ich bin aber selbstverständlich bereit, auf den Einwand der Verjährung gegenüber der Geltendmachung aller Ansprüche, die aus meiner Tätigkeit als Funktionär des Vereins zur Förderung des Instituts für Krebsforschung abzuleiten versucht werden, zu verzichten."

Am 14.7.1986 wurde die Anklage gegen den Zweit- und den Drittbeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 2 bzw § 12 StGB erhoben. Am 2.9.1986 schlossen sich die drei klagenden Parteien dem Strafverfahren gegen den Zweit- und den Drittbeklagten mit den nunmehr klagsgegenständlichen Beträgen an. Nachdem der im ersten Rechtsgang gefällte Schuldspruch wegen § 153 bzw. § 12 StGB gegen den Zweit- und den Drittbeklagten mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27.10.1988 aufgehoben worden war, wurden der Zweit- und der Drittbeklagte schließlich im zweiten Rechtsgang mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.6.1989 vom Vorwurf des Verbrechens der Untreue freigesprochen.

In ihrer Klage vom 22.9.1989 begehren die klagenden Parteien von den drei beklagten Parteien zur ungeteilen Hand die Zahlung von S 87.085,44 samt Anhang an die erstklagende Partei, von S 1,042.642,39 samt Anhang an die zweitklagende Partei (die bis 1.10.1975 bei letztwilligen Zuwendungen an das nicht rechtsfähige Institut als Erbe und Legatar anzusehen gewesen sei), und von S 442.589,79 an die drittklagende Partei. Sie brachten vor, nach der Gründung des Vereines im Jahre 1971 hätte der Drittbeklagte als Vorsitzender dieses Vereins und zugleich Vorstand des Institutes, dessen Rechtsnachfolger die drittklagende Partei sei, die klagenden Parteien nicht mehr von sie begünstigenden letztwilligen Verfügungen verständigt. Der Zweitbeklagte habe mit Vollmachten des Drittbeklagten Erbserklärungen abgegeben und die Verlassenschaftsrealisate auf ein Konto des Vereins überweisen lassen; damit habe er rechtswidrig in die Verfügungsmacht der jeweils nach der Lage des Falles berechtigten klagenden Partei eingegriffen. Die Tätigkeit der Finanzprokuratur, die gemäß § 1 Abs.1 Z 1 ProkuraturG ua die klagenden Parteien vor allen Gerichten zu vertreten sowie nach Z 2 leg cit in Rechtsangelegenheiten zu beraten berufen sei, erfolge unentgeltlich. Der Zweitbeklagte (wie auch der Drittbeklagte) habe in Umgehung des Vertretungsmonopols der Finanzprokuratur ein sogenanntes Schutzgesetz übertreten und sich ohne Not in fremde Geschäfte gemengt. Obwohl er auf dieses Vertretungsmonopol hingewiesen worden sei, habe der Zweitbeklagte den Erlös aus Verlassenschaftsverfahren dem Verein zugewendet und für diese rechtswidrige Tätigkeit Honoraransprüche gestellt, die letztlich vom Drittbeklagten aufgrund einer Vereinbarung von 1979 erfüllt worden seien. Zum Teil seien dabei überhöhte oder bereits verjährte Honorarforderungen erhoben und beglichen worden, weiters seien den klagenden Parteien durch Verabsäumung der Geltendmachung von Steuerbefreiungen gemäß § 15 Abs 1 Punkt 12 Erbschafts- und SchenkungssteuerG, weiters durch Zinsenverluste für die auf dem niedrig verzinsten Anderkonto liegenden Verlassenschaftsrealisate, Aufwendungen für eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungskanzlei sowie die Kosten der Neudurchführung einiger für nichtig erklärter Verlassenschaftsverfahren insgesamt die klageweise geltend gemachten Schadensbeträge entstanden. Auch der Zweitbeklagte hafte aus diesem deliktischen Verhalten sowohl als physische Person, als auch als Vereinsorgan. Das Klagebegehren werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt, insbesondere auf die Umgehung des Vertretungsmonpols der Finanzprokuratur als Schutzgesetz und die Einmengung in fremde Geschäfte ohne Not gemäß § 1311 Satz 2 zweiter und dritter Fall ABGB, weiters auf ungerechtfertigte Bereicherung und auf absichtliche Schadenszufügung. Wegen des gemeinsamen Vorgehens der beklagten Parteien und der fehlenden Bestimmbarkeit der Schadensanteile gemäß § 1304 ABGB hafteten die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand.

Der Zweitbeklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, bestritt die geltend gemachten Klagsgründe und wendete überdies auch Verjährung ein, weil die hier geltend gemachten Ansprüche nicht von dem von ihm abgegebenen Verjährungsverzicht erfaßt seien.

Während das Verfahren gegen den Drittbeklagten ruht und das Klagebegehren gegen die erstbeklagte Partei mit dem insoweit unangefochten gebliebenen Teil- und Zwischenurteil des Erstgerichtes dem Grunde nach für berechtigt erkannt wurde, wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Urteil das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klagebegehren ab. Es bejahte die Parteifähigkeit der klagenden Parteien aufgrund der diesen gemäß § 2 Abs 2 lit a UOG zukommenden Teilrechtsfähigkeit. Beim Zweitbeklagten sei davon auszugehen, daß er sowohl Organ, als auch bevollmächtigter Rechtsvertreter des Vereins gewesen sei und in keinerlei rechtlicher Beziehung zu den klagenden Parteien gestanden sei. Grundsätzlich seien daher alle seine Handlungen nicht ihm persönlich, sondern der erstbeklagten Partei zuzurechnen. Gegenüber den klagenden Parteien könnte der Drittbeklagte persönlich nur wegen deliktischen Verhaltens, beispielsweise also einer vorsätzlichen gesetzwidrigen Handlung haften. Da das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt dafür ergeben habe, daß die Handlungen des Zweitbeklagten in Schädigungsabsicht gegenüber den klagenden Parteien erfolgt seien, sei das Klagebegehren ihm gegenüber abzuweisen.

Das Gericht zweiter Instanz hob infolge Berufung der klagenden Parteien das Ersturteil in Ansehung des Zweitbeklagten auf und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat folgende Rechtsansicht:

Die klagenden Parteien stützten ihre Ansprüche auf Deliktsrecht, insbesondere auf § 1311 Satz 2 Fall 2 und 3 ABGB. § 1295 Abs 1 ABGB könne allerdings für Vermögensschäden nicht herangezogen werden, weil der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf die Verletzung absoluter Rechtsgüter zu beschränken sei. Eine Beeinträchtigung des Vermögens sei nur dann rechtswidrig, wenn eine besondere Vorschrift (ein Schutzgesetz) dies bestimme oder wenn die Voraussetzungen des § 1295 Abs 2 ABGB erfüllt seien. Damit sei nicht jede Schädigung rechtswidrig, sondern es komme darauf an, ob und inwieweit die Rechtsordnung einer Position Drittschutz verleihe. Nicht jede gesetzlich angeordnete Verhaltenspflicht sei ein Schutzgesetz im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Nur solche Verhaltensgebote seien Schutzgesetze im Sinn des § 1311 ABGB, die einen der Schädigung vorgelagerten Bezugspunkt aufstellen und damit vom Rechtsgutsbezug abstrahieren (abstrakte Schutzgesetze). Es werden somit jene Bestimmungen als Schutzgesetze angesehen, die ein abstrakt gefährliches Verhalten verbieten, um hiedurch Einzelpersonen oder bestimmte Kreise von Personen vor Verletzungen ihrer Rechtsgüter zu bewahren. Von der Rechtsprechung werde gefordert, daß nach dem Willen des Gesetzgebers der Schutz dieser Person(en) zumindest auch gewollt war. Kein Schutzgesetz liege vor, wenn allein das öffentliche Interesse gesichert werden solle und nicht die Güter des einzelnen. Das Prokuraturgesetz regle die Aufgaben der Finanzprokuratur, insbesondere ihre Vertretungs- (§ 1 Abs 1 Z 1) und ihre Beratungsbefugnis (§ 1 Abs 1 Z 2). Die Finanzprokuratur vertrete die im § 2 aufgezählten Rechtsträger, zu denen auch die klagenden Parteien zählten, vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden und sei auch berufen, sie in Rechtsangelegenheiten zu beraten. Als Schutzgesetz könnten diese Bestimmungen jedoch nicht angesehen werden, weil sie weder ein Verbot eines abstrakt gefährlichen Verhaltens, noch ein Verbot einer konkreten Gefährdung, die den Schutz eines Gutes bezwecke, wie dies gefordert werde, enthielten. Damit könne aus dem Verstoß des Zweitbeklagten gegen die im Prokuraturgesetz enthaltenen Vertretungsbestimmungen ein Schadenersatzanspruch der klagenden Partei nicht abgeleitet werden.

Hingegen sei der Auffassung der klagenden Parteien zu folgen, daß der Haftungsfall des § 1311 Satz 2 Fall 3 ABGB vorliege. Die Haftungsgrundlage sei das prinzipielle Verbot der Fremdgeschäftsführung "ohne Not", das sich insbesondere aus dem Recht des Geschäftsherrn zur eigenen Besorgung seiner Angelegenheiten erkläre. Dieses bilde die eigenständige Grundlage der Rechtswidrigkeit auch im Hinblick auf primäre Vermögensinteressen. Nur die Geschäftsführung im Notfall halte das Gesetz für rechtmäßig. Jene Geschäftsführung, die nicht im Notfall erfolge, sei hingegen grundsätzlich rechtswidrig: Das Gesetz wolle jedem die Dispositonsfreiheit in seiner Sphäre erhalten (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 112). Das Einmischungsverbot solle eine qualifizierte Gefahr auch unvorhersehbarer Schädigungen hintanhalten, die daraus resultierten, daß dem Geschäftsführer die Gegebenheiten in der fremden Sphäre und die Interessen des Geschäftsherrn auch unbekannt sein könnten. Bereits die schuldhafte Schaffung einer solchen qualifizierten Gefahrenlage belaste den Geschäftsherrn so sehr, daß gerade auch diesem nicht vorhersehbare Schäden zuzurechnen seien (Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung, 63). Zwar setze schon begrifflich die Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne der §§ 1035 ff ABGB die Absicht voraus, ausschließlich ein fremdes Geschäft zu besorgen, also im Interesse des anderen (des Geschäftsherrn) tätig zu werden. Doch habe die Rechtsprechung, zuletzt in der Entscheidung 9 ObA 3/93 = WBl 1993, 260 dargelegt, daß diese Bestimmungen auch auf den "unechten Geschäftsführer" anzuwenden seien, der ein an sich fremdes Geschäft in der unredlichen Absicht besorge, den Nutzen für sich zu behalten. Dabei genüge Fahrlässigkeit des Verletzers, wobei in der Entscheidung SZ 53/29 dieser Grundsatz auch für wissentliches Handeln bestätigt worden sei. Ein dergestalt Handelnder sei einem Vertreter, der gegen den erklärten Willen des Eigentümers (Geschäftsherrn) sich eines fremden Geschäftes anmaße, im Sinne des § 1040 ABGB gleichzuhalten. Die im Verfahren strittigen Ansprüche seien daher nach dieser Gesetzesbestimmung zu beurteilen. Der Zweitbeklagte habe als Geschäftsführer gegen den erklärten Willen des anderen (Geschäftsherrn bzw dessen gesetzlichen Vertreters, der Finanzprokuratur) nicht nur einen hieraus erwachsenen Schaden und entgangenen Gewinn zu verantworten, sondern verliere auch den gemachten Aufwand, soweit er nicht in Natur zurückgenommen werden könne (WBl 1993, 260). Sei der Zweitbeklagte auch in zwei Fällen als Vertreter des Vereins eingeschritten, obwohl dieser nicht letztwillig bedacht gewesen sei, dürfe dabei nicht übersehen werden, daß er nicht die schlichte Rolle eines Schriftführers des Vereins innehatte, sondern als Rechtsanwalt und Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei die rechtlichen Agenden des Vereins praktisch selbständig geführt habe. Jedenfalls aber sei der Zweitbeklagte in den Fällen, in denen das Institut noch nicht rechtsfähig gewesen sei, ohne Not unzulässigerweise für das Institut eingeschritten, obwohl ihm das Vertretungsmonopol der Finanzprokuratur aus mehreren Quellen bekannt gewesen sei. Das Erstgericht habe bisher keine detaillierten Feststellungen über das jeweilige Einschreiten des Zweitbeklagten und das jeweilige Ergebnis seines Einschreitens in den klagsgegenständlichen Verlassenschaftsverfahren getroffen, sodaß bezüglich der Honorare des Zweitbeklagten auch dem Grunde nach noch keine abschließende Entscheidung möglich sei. Dasselbe gelte für die weiters geltend gemachten Ansprüche, denen grundsätzlich Berechtigung zuzuerkennen sei. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, daß in den Verlassenschaftsverfahren verschiedene staatliche Einrichtungen, die jeweils von der Finanzprokuratur zu vertreten gewesen wären, in einem Konkurrenzverhältnis gestanden wären, weil jeweils nur eine Institution eingesetzt gewesen sei, sodaß auch die Bevollmächtigung des Zweitbeklagten nicht durch § 6 ProkuraturG gerechtfertigt gewesen sei.

Auch der Verjährungseinwand des Zweitbeklagten sei verfehlt:

Einerseits sei auf den Anschluß der klagenden Parteien als Privatbeteiligte im Strafverfahren und die gehörige Fortsetzung durch Klagseinbringung nach Abschluß des Strafverfahrens zu verweisen, andererseits habe der Zweitbeklagte auf die Erhebung dieses Einwandes insoweit gültig verzichtet, als das Aufforderungsschreiben der Finanzprokuratur und sein Antwortschreiben im Zusammenhang gelesen so zu verstehen sei, daß sich der Verjährungsverzicht nicht allein auf die Vereinsfunktionen des Drittbeklagten, sondern auf das gesamte, Gegenstand der Strafuntersuchung und Anklage bildende Verhalten des Zweitbeklagten und des Drittbeklagten bezogen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs des Zweitbeklagten ist nicht berechtigt.

Da die dem Zweitbeklagten ua im Rahmen der behaupteten deliktischen Haftung angelasteten Tathandlungen zum größten Teil lange vor der Klagseinbringung (22.9.1989), auch vor dem Privatbeteiligtenanschluß der drei klagenden Parteien im Strafverfahren (2.9.1986), aber auch selbst vor der Abgabe der Verzichtserklärung vom 3.2.1983 (Beilage A) liegen, wird zunächst der im vorliegenden Rekurs aufrechterhaltene, von der Vorinstanz verworfene Verjährungseinwand des Zweitbeklagten behandelt. § 1502 ABGB normiert, daß der Verjährung weder im voraus entsagt, noch eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden kann. Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung kann sich daher voll wirksam nur auf bereits eingetretene, in ihrem vollen Wert erkennbare Verjährung beziehen (Schubert in Rummel2 Rz 1 zu § 1502 mwN). Auf noch nicht (klar erkennbar) eingetretene Verjährung kann im voraus wirksam nicht verzichtet werden. Die Anwendung des § 1502 ABGB findet aber dort ihre Grenze, wo sie mit tragenden Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes, insbesondere den natürlichen Rechtsgrundsätzen (§ 7 ABGB) in Widerspruch gerät. In solchen Fällen kann der Einrede der Verjährung mit der Replik der Arglist begegnet werden, die nicht einmal ausdrücklich erhoben werden muß, sondern aufgrund der Feststellungen wahrgenommen werden kann (Schubert Rz 2 zu § 1501; SZ 47/104; SZ 62/64; ZVR 1991/38 uva). Der Vorinstanz ist beizupflichten, daß der Hinweis der um den Verjährungsverzicht ersuchenden Finanzprokuratur auf die Funktionen des Zweitbeklagten (wie auch des Drittbeklagten) als Vereinsfunktionär der erstbeklagten Partei nach dem allgemeinen Verständnis dieses Ersuchens vom Zweitbeklagten als redlichem Erklärungsempfänger im Sinne des § 863 ABGB (Rummel in Rummel2 Rz 8 zu § 863 mwN) nicht dahin eingeschränkt aufgefaßt werden konnte, daß etwa davon seine anwaltliche (und wie sich zeigte kostenverursachende) Tätigkeit oder andere Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem gegen ihn und den Drittbeklagten geführten Strafverfahren ausgeklammert werden sollten. In diesem Ersuchen und auch in seiner Antwort war der Erklärungswert enthalten, daß die im Zusammenhang mit dem konkreten Strafverfahren stehenden, allfällige Ersatzansprüche der klagenden Parteien rechtfertigenden Handlungen des Zweitbeklagten nicht auch zugleich, sondern erst nach Abschluß des Strafverfahrens Gegenstand eines Zivilprozesses sein sollten. Nicht anders ist die - wenn auch jede Anspruchsberechtigung der klagenden Parteien verneinende - Verzichtserklärung des Zweitbeklagten Beilage A zu beurteilen. Erhob aber der Zweitbeklagte im vorliegenden Prozeß ungeachtet dieser Erklärung einen allgemeinen Verjährungseinwand, so steht dem hinsichtlich der bereits am 3.2.1983 verjährten Ansprüche diese Erklärung, hinsichtlich damals noch nicht verjährter Ansprüche aber die aus dem feststehenden Sachverhalt wahrzunehmende Arglisterwiderung entgegen.

Dem Gericht zweiter Instanz ist aber auch darin beizupflichten, daß entgegen der Auffassung der Finanzprokuratur das ProkuraturG mit dem aus dessen § 1 Abs 1 Z 1 ersichtlichen "Monopol" zur Vertretung der Republik und deren Einrichtungen (wie die hier klagenden Parteien) vor Gericht nicht als Schutzgesetz im Sinn des § 1311 Satz 2 zweiter Fall ABGB anzusehen ist. Hiezu wird auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Nach den bisher nur in unzulänglicher Weise zum Gegenstand oder zur Grundlage von Tatsachenfeststellungen herangezogenen Tatsachenbehauptungen der klagenden Parteien ist jedoch für die Beurteilung der klagsgegenständlichen Schadenersatzansprüche ua gegen den Zweitbeklagten grundsätzlich davon auszugehen, daß der Drittbeklagte "zur Vermeidung der engen Schranken der Universitätsbürokratie ..." den Verein errichtete und beide die festgestellten Funktionen und Tätigkeiten für und in diesem Verein entfalteten, sodaß insoweit von einem planmäßigen (= bewußten, vorsätzlichen) Vorgehen ausgegangen werden muß. Die engen Schranken der Universitätsbürokratie konnten nur dadurch "vermieden" werden, daß die dem seinerzeit noch nicht teilrechtsfähigen Institut letztwillig anfallenden Zuwendungen nicht mehr - wie früher - pflicht- und gesetzgemäß der Finanzprokuratur als Anwalt der Republik bzw deren Einrichtungen gemeldet werden und sodann nicht allein oder überwiegend dem Krebsforschungsinstitut zugutekommen sollten, sondern der Zweitbeklagte, ausgestattet mit zahlreichen Vollmachten des Drittbeklagten (für den Verein, falls dieser bedacht werden sollte, für das in den überwiegenden Fällen noch nicht rechtsfähige Institut oder auch für das bereits ab 1.10.1975 rechtsfähige Institut) die letztwilligen Zuwendungen durch Erbseinsetzungen oder Vermächtnisse für den Verein und damit ausschließlich für die Zwecke des Institutes in den entsprechenden Gerichtsverfahren übernehmen und dem Verein (nicht direkt dem bedachten Institut) zuführen sollte. Erst dann sollte und konnte der Drittbeklagte vereinssatzungsgemäß "frei von den bürokratischen Schranken der Universität" über die Gelder verfügen. Diese Planung kann im Sinne der zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz - jedenfalls in den vor dem 1.10.1975 liegenden "Fakten" - insgesamt dem dritten Fall des § 1311 Satz 2 ABGB unterstellt werden. Dem Zweitbeklagten als Rechtsanwalt war bekannt oder mußte doch bekannt sein (§ 1299 ABGB), daß die Finanzprokuratur die Universität Wien, die Fakultät und das Institut (seit dessen Rechtsfähigkeit) in Erbschaftsangelegenheiten vor den Abhandlungsgerichten ausschließlich vertritt, wenn nicht Interessenkollisionen im Sinne des § 6 ProkuraturG vorlägen, die aber hier nicht in Frage kommen. Hat er sich aber - nach den Klagsbehauptungen und dem Inhalt der angeschlossenen Abhandlungsakten - in Verabredung mit dem Drittbeklagten (für den erstbeklagten Verein) in den Klagsfällen, in denen der Erbschafts- oder Legatsanfall vor dem 1.10.1975 stattfand, mit Vollmachten des Vereins oder des Instituts vorerst "erfolgreich" in den Abhandlungsverfahren als Rechtsvertreter der letztwillig bedachten Institution ausgegeben und dadurch Verlassenschaftsrealisate erhalten und dem Verein zugeführt, so hat er damit - für den Fall diesem Vorbringen der klagenden Parteien entsprechender Feststellungen - auch die Einmengung in fremde Geschäfte zu vertreten, weil bis zu diesem Zeitpunkt weder der Verein, der überhaupt in keinem Fall letztwillig bedacht war, noch das Institut die letztwillig bedachte Person (Institution) waren. Die Rechtsfolge der (wissentlichen) Einmengung in fremde Geschäfte ist aber die Haftung für alle Nachteile des übergangenen Geschäftsherrn, die außer dem nicht erfolgt wären, da in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die unechte Geschäftsführung ohne Auftrag, bei welcher der Geschäftsführer nicht ein fremdes Geschäft, dieses aber wie ein eigenes führt, obwohl er weiß, daß er dazu nicht berechtigt ist, dies in der Absicht, den Nutzen für sich zu behalten, in Übereinstimmung mit einem Teil der Lehre anerkannt ist (WBl 1993, 260; SZ 49/63 je mwN ua; Rummel in Rummel2 Rz 7 zu § 1039 mwN). Auch der Zweitbeklagte hat daher alle Vorteile, die aus dieser Geschäftsführung ohne Auftrag entstanden, an die Geschäftsherren weiterzugeben und diesen allen Schaden zu ersetzen, der sonst nicht entstanden wäre. Zu letzteren Schäden gehören zweifellos die - nicht im einzelnen festgestellten - Vertretungskosten, die Zinsenverluste wegen niedrig verzinster Fremdlagerung der Realisate, die Steuernachteile wegen Nichtausnützung der für die klagenden Parteien offenstehenden Erbschafts- und Schenkungssteuerbefreiungen sowie die Kosten für die Neudurchführung etlicher Verlassenschaftsverfahren.

Diese Grundsätze der Haftung für Fremdgeschäftsführung können

allerdings - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auf die nach

dem 1.10.1975 liegenden "Verlassenschaftsverfahrens-Fakten" nicht

angewendet werden, weil ab diesem Zeitpunkt das Institut (durch

seinen Vorstand, den Drittbeklagten - solange er diese Funktion

innehatte -) in solchen Fällen eigene Rechts(Geschäfts- und Prozeß-)fähigkeit besaß und daher insoweit "eigene Geschäfte" führte. Im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfung des zu diesen Fällen festgestellten und von den klagenden Parteien vorgebrachten Sachverhaltes sind die zwischen dem Drittbeklagten (als Institutsvorstand) und dem Zweitbeklagten getroffenen Vereinbarungen über die Bevollmächtigungen in den Verlassenschaftsverfahren, aber auch jene Vereinbarung vom 28.3.1979 über die Verzeichnung und Berichtigung aller bis zu diesem Zeitpunkt offenen Honorare unter dem Gesichtspunkt zu untersuchen, daß den Kontrahenten seit 1977 die Inanspruchnahme des Vertretungsmonopols der Finanzprokuratur in gerichtlichen Verlassenschaftsangelegenheiten, in welchen das Institut letztwillig bedacht war, bekannt war. Dessen ungeachtet schritt indes der Zweitbeklagte auch in diesen Verlassenschaftsverfahren wie zuvor mit Vollmachten des Drittbeklagten ein und verwendete die Realisate auf die festgestellte Weise für den erstbeklagten Verein; weiters schlossen sie - nach der Einleitung des Strafverfahrens - die jedenfalls zum Nachteil des Institutes ausschlagende Honorarvereinbarung vom 28.3.1979. Jedenfalls soweit dadurch dem Institut die kostenlose Vertretung durch die Finanzprokuratur entging und die Verlassenschaftsrealisate mit den Honoraren des Zweitbeklagten belastet (d.h. um diese vermindert) wurden, hat der Drittbeklagte "sein" Institut zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt und insoweit mit dem Zweitbeklagten absichtlich zusammengewirkt. Gemäß § 1295 Abs 2 ABGB ist verantwortlich, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt; bedingter Vorsatz genügt (Reischauer in Rummel2 Rz 56 zu § 1295). Kollusion zwischen dem Vertreter (Drittbeklagter) mit dem Dritten (Zweitbeklagter) zum Nachteil des Vertretenen (Institut) ist in Rechtsprechung und Lehre als ein Erscheinungsbild der Sittenwidrigkeit anerkannt (Krejci in Rummel2 Rz 129 zu § 879 mwN; Apathy in Schwimann ABGB-Komm. Rz 8 zu § 879). Sie bewirkt nicht nur die Nichtigkeit des davon betroffenen Rechtsgeschäftes (mit den daraus ableitbaren Rechtsfolgen), sondern bildet wegen der damit verbundenen vorsätzlichen Schädigung die Haftungsgrundlage nach § 1295 Abs 2 ABGB (Reischauer aaO Rz 54 bis 56 zu § 1295 mwN).

Im fortgesetzten Verfahren wird unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten festzustellen und zu prüfen sein, inwieweit der Zweitbeklagte zum Ersatz der von den klagenden Parteien gegen ihn erhobenen Ansprüche verpflichtet ist.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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