OGH 4Ob515/96

OGH4Ob515/9612.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Griß und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Flughafen ***** AG, ***** vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wider die beklagte Partei T*****-AG, ***** vertreten durch Dr.Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,202.760 sA (Revisionsinteresse S 323.280), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20.November 1995, GZ 14 R 186/95-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18.Mai 1995, GZ 9 Cg 295/93-28, im angefochtenen Umfang im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

15.255 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.542,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin ist Halterin eines österreichischen Zivilflugplatzes. Mit dem BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen BGBl 1992/824 (kurz: BG), dessen Änderungen durch Art XX Steuerreform G BGBl 1993/318 auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar sind, wurden die bisher ausschließlich von Angehörigen der Sicherheitsexekutive vorgenommenen Sicherheitskontrollen teilweise privatisiert und die finanzielle Inanspruchnahme der Verursacher der Kosten eingeführt (RV 693 BlgNR 18. GP 5). Gemäß dem am 30.12.1992 in Kraft getretenen (§ 20 Abs 1 Satz BG) § 4 BG wurde der Bundesminister für Inneres ermächtigt, mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeignete Unternehmer oder Gesellschaften (Unternehmen) vertraglich zu beauftragen. Nach § 4 BG beauftragte Unternehmen durften Sicherheitskontrollen jedoch nicht vor dem 1.Mai 1993 durchführen (§ 20 Abs 1 Satz 2 BG). Flugplatzhalter sind ab 1.5.1993 (§ 20 Abs 1 vierter Satz BG) verpflichtet, die für die Kontrollen erforderlichen Anlagen und Geräte zur Verfügung zu stellen und in funktionsfähigem Zustand zu erhalten sowie im erforderlichen Ausmaß Amts- und Aufenthaltsräume für die Organe der Sicherheitsverwaltung und für das Personal der beauftragten Unternehmen zur Verfügung zu stellen, reinigen zu lassen und mit elektrischem Strom und Heizung zu versorgen (§§ 8, 9 BG).

Die am 1.März 1993 in Kraft getretenen (§ 20 Abs 1 dritter Satz BG) Bestimmungen des 4.Abschnitts des BG betreffend den Sicherheitsbeitrag, die Erhebung der Abgabe sowie zivilrechtliche Begleitbestimmungen sehen ua folgendes vor:

"Sicherheitsbeitrag

Gegenstand des Beitrags

§ 10. Der Sicherheitsbeitrag umfaßt die Sicherheitsabgabe nach § 11 und den Risikozuschlag nach § 13 Abs 3.

Sicherheitsabgabe, Abgabenschuldner

§ 11. (1) Tritt ein Passagier auf Grund einer von einem Luftbeförderungsunternehmen erteilten Berechtigung von einem inländischen Zivilflugplatz einen Flug an, der nicht bloß stichprobenweisen Sicherheitskontrollen unterliegt (§ 2 Abs 3), so ist dafür eine Sicherheitsabgabe zu entrichten.

(2) Die Sicherheitsabgabe ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO).

(3) Abgabenschuldner ist der Zivilflugplatzhalter.

.....

Höhe des Sicherheitsbeitrags

§ 13. (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung jeweils bis zum 30.November für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Dabei ist dafür vorzusorgen, daß die Einnahmen zur Bedeckung der Kosten ausreichen, die dem Bund

1. aus der Wahrnehmung der §§ 2 und 3

2. aus der Erfüllung der gemäß § 4 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen und

3. aus der Abgeltung der vom Zivilflugplatzhalter gemäß der §§ 8 und 9 erbrachten Leistungen

entstehen. Die Höhe der Abgabe darf nicht davon abhängig gemacht werden, an welchem Zivilflugplatz der Flug angetreten wird.

(2) Die Verordnung hat einen Prozentsatz der jeweils von einem Zivilflugplatzhalter geschuldeten Sicherheitsabgaben zu bestimmen, die dem Zivilflugplatzhalter zur angemessenen Abgeltung der von ihm nach den §§ 8 und 9 zu erbringenden Leistungen gebühren.

(3) Die Verordnung hat überdies die Höhe eines Zuschlags zur Sicherheitsabgabe festzusetzen, mit dem den Zivilflugplatzhalter das Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach § 16 Abs 1 abgegolten wird (Risikozuschlag).

Abgabenschuld, Erhebung der Abgabe

§ 15.....

.....

(4) Der Abgabenschuldner ist berechtigt, den ihm gemäß § 13 Abs 2 gebührenden Prozentsatz des für einen Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrags nicht abzuführen. Er hat diesen Betrag bei der Anmeldung auszuweisen.

........

Zivilrechtliche Begleitbestimmungen

§ 16.(1) Für jeden Passagier, der an einem inländischen Zivilflugplatz einen abgabenpflichtigen Flug beginnt, ist das Luftbeförderungsunternehmen verpflichtet, an den Zivilflugplatzhalter ein Entgelt in der Höhe des Sicherheitsbeitrags zu leisten. Dieses Entgelt ist auf dem Zivilrechtsweg einzufordern.

Mit § 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe des Sicherheitsbeitrags für Flugpassagiere BGBl 1993/136 wurde für die Zeit vom 1.Mai bis 31.Dezember 1993 die Höhe der Sicherheitsabgabe mit S 39,53 und des Risikozuschlags mit S 0,47, insgesamt somit mit S 40, bestimmt und der der klagenden Partei gebührende Prozentsatz der von ihr zu entrichtenden Sicherheitsbeiträge mit 9,9 % festgesetzt.

Die Beklagte hat als Luftbeförderungsunternehmen in der Zeit vom 1.5. bis 31.12.1993 vom Zivilflugplatz der Klägerin aus Passagiere im Rahmen (zunächst) abgabenpflichtiger Flüge nach dem BG befördert und den Sicherheitsbeitrag von ihren Kunden im Gesamtbetrag von S 1,202.760 eingehoben; von diesem Betrag entfallen auf das - im Rechtsmittelverfahren noch strittige - zweite Quartal 1993 S 323.280. Die Beklagte hat dieses Entgelt gemäß § 16 Abs 1 BG mit der Begründung nicht an die Klägerin geleistet, daß dessen Vorschreibung auf einer gesetzwidrigen Verordnung und einem verfassungswidrigen Gesetz beruhe. Die Klägerin hat diese auf die Beklagte entfallende Sicherheitsabgabe (abzüglich der ihr gemäß § 13 Abs 2 und 3 BG zustehenden Beträge) an die Abgabebehörde entrichtet.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.Dezember 1993, Zl G 48/93-16, V 13/93-11, (teilweise veröffentlicht in AnwBl 1994, 212 [Arnold]) zwar dem Antrag eines (anderen) Luftbeförderungsunternehmens auf Aufhebung des § 16 Abs 1 BG nach Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG nicht Folge gegeben, jedoch die Verordnung BGBl 1993/136 nach Art 139 Abs 3 lit a B-VG wegen ihres gegen § 13 Abs 1 BG verstoßenden Zustandekommens als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Verordnung in einer bei einem Zivilgericht anhängigen Rechtssache, in der ein anderer Zivilflugplatzhalter das antragstellende Luftbeförderungsunternehmen belangt hatte, nicht mehr anzuwenden sei, sowie den Bundesminister für Inneres zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet. Zufolge Kundmachung im Bundesgesetzblatt am 11.Jänner 1994 trat die Verordnung mit diesem Tag außer Kraft (BGBl 1994/36).

Der Antrag des Erstgerichts, die Verordnung BGBl 1993/136 als gesetzwidrig aufzuheben, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 14.6.1994, V 55/94-3, mit der Begründung zurückgewiesen, daß eine bereits aufgehobene Verordnung nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein könne.

Der von der Beklagten erhobene Individualantrag, die §§ 11 und 16 BG, in eventu nur § 16 Abs 1 BG als verfassungswidrig aufzuheben, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 23.Juni 1994, Zl G 255/93-8, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 12.Dezember 1993, Zl G 48/93, V 13/93, mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.

Nach der Kundmachung der Aufhebung der Verordnung BGBl 1993/136 wurde der Bescheid über die Festsetzung der Sicherungsabgabe für das zweite Quartal 1993 aufgehoben und der Klägerin die für die Monate Mai und Juli 1993 für die Passagiere der Beklagten angefallenen Sicherheitsbeiträge, soweit diese nach den BG an das Finanzamt abzuführen waren, rückerstattet. Mit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes sind der Klägerin Kosten in der Höhe von mindestens S 44.500 entstanden.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten ua - soweit das für das Rechtsmittelverfahren noch von Bedeutung ist - die Zahlung des auf das zweite Quartal 1993 entfallenden Entgelts in der Höhe des Sicherheitsbeitrages von S 323.280 sA. Ihr zivilrechtlicher Anspruch nach § 16 Abs 1 BG sei durch das lediglich die Verordnung BGBl 1993/136 aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht berührt worden. Die aufgehobene Verordnung sei für den strittigen Zeitraum im Verhältnis zwischen den Streitteilen noch anzuwenden. Ihr Entgeltanspruch hänge nicht vom Bestehen einer entsprechenden Abgabenschuld der Klägerin als Flugplatzhalterin ab. § 16 BG normiere keinen Regreßanspruch im technischen Sinn. Daß es der Klägerin gelungen sei, sich für das zweite Quartal 1993 von ihrer Abgabenschuld zu befreien, wirke sich auf die Beklagte, der die sogenannte "Ergreiferprämie" nicht zustehe, nicht aus. Dadurch, daß die Beklagte die Sicherheitsbeiträge von ihren Kunden einkassiert, an die Klägerin aber nicht abgeführt habe, sei die Beklagte auch bereichert.

Die Beklagte beantragt die Abweisung dieses Begehrens. Die Vorschreibung des Entgelts in der Höhe des Sicherheitsbeitrags beruhe auf einer gesetzwidrigen Verordnung und einem verfassungswidrigen Gesetz. Der zivilrechtliche Entgeltanspruch der Klägerin nach § 16 BG sei eine reine Regreßvorschrift und setze daher die Entrichtung der Sicherungsabgabe durch die Klägerin voraus. Sei daher der Zivilflugplatzhalter aus irgendeinem Grund nicht zur Entrichtung des Sicherheitsbeitrags verpflichtet, habe er auch keinen Anspruch auf das entsprechende Entgelt gegen das Luftbeförderungsunternehmen.

Das Erstgericht gab der auf Zahlung des Entgelts für die Monate Mai bis Dezember 1993 gerichteten Klage zur Gänze statt. Die erst am 11.1.1994 kundgemachte Aufhebung der Verordnung BGBl 1993/136 erstrecke sich nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit. § 16 BG normiere einen von der Abgabepflicht der Klägerin unabhängigen zivilrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe des Sicherheitsbeitrags.

Das Berufungsgericht wies den - von der Beklagten allein bekämpften - Anspruch auf Zahlung des für das zweite Quartal 1993 geltend gemachten Entgelts von S 323.280 sA ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Pflicht der Klägerin, die Sicherheitsabgabe zu entrichten, hänge nicht von der Rechtskraft des Abgabenbescheides ab. Daher bestehe der zivilrechtliche Anspruch der Klägerin gemäß § 16 BG nur unter der Bedingung der endgültigen Rechtskraft des Abgabenbescheides. Werde die Abgabenschuld letztlich beseitigt, so falle damit auch der zivilrechtliche Anspruch nach § 16 BG weg. Weder die Risikoabgeltung noch der Verfahrensaufwand der Klägerin könnten daran etwas ändern. Das Einhebungsrisiko und der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand würden der Klägerin durch einen Teil vom eingebrachten Sicherheitsbeitrag vergütet. Der der Klägerin vom Finanzamt refundierte Betrag von S 323.280 lasse aber diesen Anteil unberührt. Mit der pauschalierten Verwaltungsaufwandsabgeltung sei aber auch jener Verfahrenskostenaufwand abgegolten, der durch die Abwehr der Abgabenschuld entstanden sei. Eine darüber hinausgehende Abgeltung des Risikos der Einbringung der Abgabe und des Verfahrensaufwandes durch einen vom Schicksal der ursprünglichen Abgabenschuld losgelösten zivilrechtlichen (Entgelt-)Anspruch bestehe auch nicht unter dem Aspekt, daß die Beklagte ihrerseits diese Beträge (von ihren Kunden) eingehoben habe.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist unzulässig im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel in erster Linie die Auffassung, daß sich die Aufhebung der VO BGBl 1993/136 gegenüber der Beklagten nicht auswirke, weil ihr nicht die "Ergreiferprämie" im Sinne des Art 139 Abs 6 B-VG zustehe. Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlaß der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision in einem von einem anderen Zivilflugplatzhalter gegen die Beklagte wegen des gleichartigen Anspruchs für das zweite Quartal 1993 geführten Verfahrens bereits ausgesprochen, daß sich Fragen im Sinne des Art 139 Abs 6 B-VG nach dem Umfang dieser Bestimmung und der Anwendbarkeit der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen VO BGBl 1993/136 nicht stellen und dazu folgendes ausgeführt:

"Nach dem mit 1.März 1993 (§ 20 Abs 1 dritter BG) in Kraft getretenen § 16 Abs 1 erster Satz BG ist das Luftbeförderungsunternehmen verpflichtet, an den Zivilflugplatzhalter ein Entgelt in der Höhe des Sicherheitsbeitrags zu leisten. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Zivilflugplatzhalters als Abgabenschuldners nach § 11 Abs 3 BG hat die Leistung der Sicherheitsabgabe abzüglich eines bestimmten Prozentsatzes für seine eigenen, nach den §§ 8 und 9 BG zu erbringenden Leistungen (§ 15 Abs 4 BG) an den Bund, die privatrechtliche Verpflichtung des Luftbeförderungsunternehmens nach § 16 Abs 1 BG dagegen die Leistung des Sicherheitsbeitrags (der sich aus der Sicherheitsabgabe und dem Risikozuschlag zusammensetzt) an den Zivilflugplatzhalter zum Inhalt.

Die Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Steuern stammt aus der Finanzwissenschaft und nimmt auf die Überwälzung Bezug. Als direkte Steuern werden jene bezeichnet, bei denen Steuerzahler und Steuerträger nach Absicht des Gesetzgebers identisch sein sollen, bei den indirekten Steuern wird dagegen davon ausgegangen, daß der Steuerzahler die Steuerbelastung weiterwälzen kann (Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts5 I 11). Steuerschuldner ist grundsätzlich derjenige, der den Steuertatbestand erfüllt; er ist zugleich der aus dem Steuerschuldverhältnis Verpflichtete. Vom Steuerschuldner ist indes der Steuerträger und der Entrichtungspflichtige zu unterscheiden. In der Regel hat der Steuerschuldner die Steuer aus eigenem Vermögen zu tragen. Steuerschuldner und Steuerträger sind dann identisch. Aus dem Steuersystem kann es sich jedoch auch ergeben, daß der Steuerschuldner die Steuerschuld auf einen Dritten überwälzt; so ist etwa bei der Umsatzsteuer der Letztverbraucher Steuerträger. Ausnahmsweise ist die Überwälzung von Steuern ausdrücklich im Gesetz vorgesehen: Ein Beispiel bietet § 5 Abs 3 FeuerschutzsteuerG 1952 BGBl 1952/198 (Wiederverlautbarung) idgF, durch seine Fassung: "Der Steuerschuldner ist berechtigt, die Steuer bis zur Höhe von 4 vH des Versicherungsentgeltes neben dem Versicherungsentgelt vom Versicherungsnehmer gesondert anzufordern...". Derjenige, auf den die Steuer überwälzt werden kann, ist Steuerträger im Rechtssinn (Doralt/Ruppe aaO2 II 181).

Ein solcher Fall einer vom Gesetz selbst angeordneten Überwälzung einer Abgabenschuld liegt auch hier vor: Denn nach der RV des BG (aaO 8) - die übrigen Materialien (Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten, 800 BlgNR 18.GP 91 und Bericht des Rechtsausschusses 4392 BlgBR 562) enthalten dazu nichts - sollten aus Gründen der leichteren Administrierbarkeit weder die Passagiere noch die einzelnen Luftbeförderungsunternehmen unmittelbar, sondern nur der Zivilflugplatzhalter als Abgabenschuldner der - als Selbstbemessungsabgabe konzipierten, vierteljährlich anzumeldenden und zu entrichtenden - Sicherheitsabgabe in Anspruch genommen werden, doch seien die einzelnen Luftbeförderungsunternehmen zur Tragung des Sicherheitsbeitrags verpflichtet. Das bedeutet, daß nach dem Willen des Gesetzgebers Schuldner der Sicherheitsabgabe zwar der Zivilflugplatzhalter, Träger hingegen das einzelne Luftbeförderungsunternehmen und durch dessen weitere Überwälzung auf den Preis des Flugtickets im Ergebnis der einzelne Flugpassagier sein soll. Damit der Abgabenschuldner die von ihm entrichtete Sicherheitsabgabe vom Träger derselben erlangen kann (freilich nicht erlangen muß), räumt ihm das Gesetz einen zivilrechtlichen "Entgeltanspruch", einerseits auf Ersatz der von ihm als Schuldner der Sicherheitsabgabe geleisteten Beträge, andererseits auf Abgeltung seiner eigenen Leistungen (Risikozuschlag für die Übernahme des Bonitätsrisikos bei der Sicherheitsabgabe und Entgelt für die nach den §§ 8 und 9 BG zu erbringenden Leistungen) ein.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Sicherheitsabgabe für das zweite Quartal 1993. Dieser aus der gesetzlich für zulässig erklärten Überwälzung einer Abgabenschuld resultierende zivilrechtliche Ersatzanspruch ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, daher sind die Regeln des Regreßrechts (§ 1313 ABGB) jedenfalls analog anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Regreßanspruch ein dem Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB ähnlicher eigener Anspruch (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu § 1302) und setzt Zahlung voraus (SZ 58/6 uva; Reischauer aaO Rz 10 zu § 1302). Im Zivilverfahren über den Anspruch nach § 16 BG ist daher der Abgabenschuldner auch mit der Einwendung des Abgabenträgers belastet, in Wahrheit sei keine Sicherheitsabgabe aufgelaufen oder aber - wie hier - die vom Abgabenschuldner entrichtete Sicherheitsabgabe sei vom Bund, aus welchen Gründen immer - wieder an den Abgabenschuldner zurückgeflossen, so daß dieser in Wahrheit mit der Sicherheitsabgabe gar nicht belastet war. Diesen Nachweis hat hier der beklagte Abgabenträger in Ansehung des zweiten Quartals 1993 erbracht."

An der Rechtsansicht, daß § 16 Abs 1 BG einen zivilrechtlichen Regreßanspruch normiert, ist entgegen den Ausführungen in der Revision festzuhalten. Nach dieser Gesetzesstelle hat das Luftbeförderungsunternehmen an den Zivilflugplatzhalter das Entgelt in der Höhe des Sicherheitsbeitrages für jeden Flugpassagier, der an einem inländischen Zivilflugplatz einen abgabenpflichtigen Flug beginnt, zu leisten. Besteht aber die Abgabenpflicht nicht, dann ist das Luftbeförderungsunternehmen auch nicht verpflichtet, dieses Entgelt zu leisten, setzt doch die Zahlungspflicht des Luftbeförderungsunternehmens im Gesetz ausdrücklich das Bestehen einer Abgabepflicht des Abgabenschuldners (Zivilflugplatzhalters) voraus. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, daß die Beklagte, die ihrerseits von ihren Kunden die Sicherheitsbeiträge kassiert hat, bereichert wäre, wenn sie den der Klägerin gemäß § 16 Abs 1 BG zustehenden Entgeltanspruch nicht erfüllen müßte, ist ihr entgegenzuhalten, daß eine allfällige Bereicherung der Beklagten weder durch eine Leistung der Klägerin noch in sonstiger Weise ohne Befugnis aus einem fremden Vermögensgut, das von der Rechtsordnung der Klägerin zugewiesen war (vgl dazu Koziol/Welser10 I 414 f) eingetreten ist.

Aber auch der Argumentation der Klägerin, daß ihr zumindest jene im Entgelt nach § 16 Abs 1 BG enthaltenen Beträge, die sie nicht an das Finanzamt abzuführen hatte (das sind gemäß § 15 Abs 4 BG die Abgeltung der gemäß §§ 8 und 9 BG vom Flugplatzhalter zu erbringenden Leistungen und der Risikozuschlag gemäß § 13 Abs 3 BG), zugesprochen hätten werden müssen, ist nicht zu folgen. Die Klägerin war im zweiten Quartal 1993 nicht abgabenpflichtig und hat demnach für diesen Zeitraum auch keinen Anspruch gegen die Beklagte nach § 16 Abs 1 BG. Der Risikozuschlag gebührt aber für das Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach § 16 Abs 1 BG und setzt daher das Entstehen eines solchen Anspruches voraus (§ 13 Abs 3 BG). Darauf, daß sie die in §§ 8 und 9 BG genannten Leistungen auch im zweiten Quartal 1993 erbracht habe und sie nun aus einem anderen Rechtsgrund als jenem des Entgeltanspruchs nach § 16 Abs 1 BG ersetzt verlange, hat die Klägerin diesen Teil ihres Klagebegehrens nicht ausdrücklich gestützt.

Der Klägerin wäre in diesem Zusammenhang allerdings entgegenzuhalten, daß es einen allgemeinen Bereicherungsanspruch nicht gibt und der von den gesetzlichen Bereicherungsansprüchen allein in Frage kommende Verwendungsanspruch schon deshalb zu verneinen ist, weil die Klägerin mit dem gemäß §§ 8 und 9 BG gemachten Aufwand keinen solchen getätigt hat, den nach dem Gesetz die Beklagte selbst hätte machen müssen.

Da somit auch im vorliegenden Verfahren erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beurteilen waren, war die Revision der Klägerin ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO), daß die ordentliche Revision zulässig sei, zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.

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