OGH 8Ob1610/95(8Ob)

OGH8Ob1610/95(8Ob)8.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Johann H*****, 2.) Franz I*****, 3.) Agnes R*****, 4.a) Adolfine B*****, 4.b) Johann B*****, 5.) Agrargemeinschaft A*****, vertreten durch den Obmann Alfred W*****, sowie 6.) Hubert P*****, alle vertreten durch Dr.Dieter Beimrohr, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Josef K*****, vertreten durch Dr.Karl Eppacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit (Streitwert je S 27.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13.Juli 1995, GZ 1 R 137/95-60, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.) Nach den Feststellungen erfolgten die anspruchsbegründenden Bringungshandlungen je nach Bedarf ohne Einschränkung auf bestimmte Zeiten. Damit liegt aber eine ungemessene Servitut vor, für deren - schonende - Ausübung die jeweiligen Bedürfnisse der Berechtigten maßgeblich sind (SZ 52/99; SZ 56/60; 4 Ob 527/93).

2.) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß weder durch § 43 des Servitutenpatents 1853 noch durch § 2 Abs 1 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes die Ersitzung selbständiger Wegerechte an Waldgrundstücken ausgeschlossen ist (SZ 18/218; SZ 45/39; SZ 51/77). Auch aus den Bestimmungen des Forstgesetzes über die Bringungsrechte (§§ 58 ff) kann nicht abgeleitet werden, daß das Forstgesetz die Wegerechte beschränken wollte (vgl SZ 18/218). Aus § 66 a ForstG ergibt sich vielmehr, daß dieses nur dort eingreifen will, wo Bringungsanlagen fehlen.

3.) Die Gutgläubigkeit des Erwerbers einer Liegenschaft ist immer dann ausgeschlossen, wenn er in schuldhafter Weise Indizien für das Abweichen des Grundbuchstandes von der tatsächlichen Rechtslage ignoriert. Dafür genügt leichte Fahrlässigkeit (SZ 63/35; 5 Ob 563/93). Nach den Feststellungen waren schwerwiegende Indizien für das Vorhandensein eines Fahrtrechtes gegeben, da der strittige Weg nicht nur Grundstücke des Beklagten verbindet, sondern sich als Forstweg über die Nachbarliegenschaften fortsetzt (AS 373 = S 29 der Urteilsausfertigung). Dazu kommt, daß auch der Rechtsvorgänger des Beklagten davon sprach, daß die Waldeigentümer den Weg - allerdings gegen jederzeitigen Widerruf - benützen. Weitere Erkundigungen waren daher vom Beklagten jedenfalls zu fordern.

4.) Nach ständiger Rechtsprechung könnte nur völlige Zwecklosigkeit oder gänzliche Unwirtschaftlichkeit zum Erlöschen der Dienstbarkeit führen. Daß das herrschende Grundstück auch von einer anderen Straße aus erreichbar ist, reicht allein noch nicht aus (MietSlg 35.050; RZ 1992/82; SZ 54/154).

5.) Der behauptetermaßen in erster Instanz unterlaufene Verfahrensmangel kann schon deshalb nicht mit Revision geltend gemacht werden, da sein Vorliegen bereits von der zweiten Instanz mit ausführlicher Begründung verneint wurde (SZ 62/157 ua). Der an das Gericht zweiter Instanz gerichtete Wiederöffnungsantrag widerspricht dem Neuerungsverbot (Auch an der in der Revision genannten Stelle hat sich der Beklagte auf diesen Verwaltungsakt nicht berufen).

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