OGH 15Os172/95

OGH15Os172/9514.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Dezember 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eichinger als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Gerrit P***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 4.September 1995, GZ 20 Bs 255/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß vom 4.September 1995, AZ 20 Bs 255/95, gab das Oberlandesgericht den Beschwerden des Gerrit P***** und der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 22.Juni 1995, GZ 19 BE 84/95-13, womit ein neuerlicher Antrag des - in der Justizanstalt Stein eine zehnjährige Freiheitsstrafe (urteilsmäßiges Strafende: 9.August 1997) verbüßenden - P***** auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 2 StGB abgelehnt worden war, nicht Folge. Diese Entscheidung wurde dem Strafgefangenen am 19.September 1995 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Am 1.Dezember 1995 langte eine (nur) von Gerrit P***** eigenhändig unterschriebene, direkt an den Obersten Gerichtshof adressierte Eingabe (vom 27.November 1995) beim Höchstgericht ein, die im Betreff zwar als "Beschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit !" bezeichnet wird, inhaltlich aber ausschließlich gegen die verweigerte bedingte Entlassung sowie gegen (nach seiner Meinung) in der Justizanstalt Stein "vorherrschenden Zustände" remonstriert, sodaß sie der Sache nach eine Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien darstellt.

Sie ist jedoch unzulässig.

Die Anfechtung einer im Strafverfahren durch einen Gerichtshof zweiter Instanz (Oberlandesgericht) als Rechtsmittelgericht erflossene Entscheidung ist nämlich dem österreichischen Strafprozeßrecht grundsätzlich fremd (vgl für viele 15 Os 125/92, 14 Os 103/92, 15 Os 102/95, Mayerhofer/Rieder StPO3 E 2 ff zu § 16).

Aber auch aus der Sicht des Grundrechtsbeschwerdegesetzes wäre die Beschwerde unzulässig, weil im § 1 Abs 2 GRBG unmißverständlich normiert wird, daß Abs 1 leg cit (Voraussetzungen für die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde) für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen nicht gilt.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, daß es der verfahrensgegenständlichen Eingabe an weiteren formellen Voraussetzungen für die Qualität einer Grundrechtsbeschwerde insofern ermangelt, als sie die angeführte Entscheidung nicht genau bezeichnet (§ 3 Abs 1 GRBG), nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist (was allerdings berichtigungsfähig wäre; § 3 Abs 2 GRBG), und nicht binnen vierzehn Tagen ab Zustellung (19.September 1995) beim Erstgericht oder beim Obersten Gerichtshof eingebracht wurde (§ 4 Abs 1 GRBG).

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