Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg gab mit dem Beschluß vom 26. Februar 1992, GZ 30 Vr 711/92-4, dem Antrag des Herbert H***** und der Ilse H***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Peter R***** und fünf weitere Personen "wegen § 33 ff MilStG" im Zusammenhang mit dem Tod des Herbert H***** nicht Folge. Auf Grund einer von dessen Eltern Herbert und Ilse H***** dagegen erhobenen Aufsichtsbeschwerde entschied das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht mit dem Beschluß vom 6.Mai 1992, AZ 9 Bs 99/92 (= 30 Vr 711/92-7), daß kein Anlaß zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen besteht.
Die gegen den letztbezeichneten Beschluß gerichtete, erst am 7. Oktober 1992 mit dem Akt beim Obersten Gerichtshof eingelangte Beschwerde der genannten Subsidiarantragsteller war zurückzuweisen, weil - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - ein Rechtszug gegen Entscheidungen eines als Rechtsmittelgericht einschreitenden Gerichtshofes zweiter Instanz im Gesetz nicht vorgesehen ist (§§ 15 f StPO).
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