Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluß vom 17.Juni 1992, AZ 10 Bs 664/92, gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Strafgefangenen Erich N***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 21.Mai 1992, GZ 40 BE 19/92-11, womit sein Antrag auf bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die von Erich N***** gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil die Anfechtung einer in Strafsachen durch einen Gerichtshof zweiter Instanz (Oberlandesgericht) als Rechtsmittelgericht erflossenen Entscheidung dem österreichischen Strafprozeßrecht grundsätzlich fremd ist (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 E 2 ff zu § 16).
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