OGH 8Ob34/95(8Ob35/95)

OGH8Ob34/95(8Ob35/95)14.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache der G***** BetriebsgmbH, ***** infolge Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin, vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, und des Masseverwalters Dr.Peter Posch, Rechtsanwalt in Wels, gegen Punkt II und III des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 2.Oktober 1995, GZ 2 R 186-189/95-77, womit infolge Rekurse der Gemeinschuldnerin der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 1.August 1995, GZ S 81/94-62, bestätigt und der Beschluß vom 7. August 1995, GZ S 81/94-65, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin wird zurückgewiesen.

Dem Revisionsrekurs des Masseverwalters wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

1. Zum Rekurs der Gemeinschuldnerin:

Am 14.September 1994 wurde über Antrag mehrerer Gläubiger der Konkurs eröffnet. Mit Beschluß ON 55 enthob das Erstgericht Dr.Wolfram K***** seines Amtes als Mitglied des Gläubigerausschusses (Punkt 1), bestellte Günther G***** zum Mitglied des Gläubigerausschusses (Punkt 2) und wies die Ablehnungsanträge der Gemeinschuldnerin gegen Dr.Wolfram K***** und Günther G***** ab (Punkt 3).

Mit Rekurs ON 59 bekämpfte die Gemeinschuldnerin die Punkte 2 und 3 des Beschlusses ON 55.

Mit Beschluß ON 62 wies das Erstgericht den Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen Punkt 3 des Beschlusses ON 55 zurück, da die Entscheidung über die Ablehnung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden könne.

Mit Punkt II des angefochtenen Beschlusses gab das Rekursgericht dem Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen Punkt 2 des Beschlusses ON 55 sowie gegen den Beschluß ON 62 nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Gegen Punkt II des rekursgerichtlichen Beschlusses - soweit damit dem Rekurs gegen den Beschluß ON 62 nicht Folge gegeben wurde - richtet sich der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß der Beschluß ON 62 ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über den Rekurs der Gemeinschuldnerin ON 59 unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen werde.

Der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO unzulässig, da das Rekursgericht mit Punkt II des angefochtenen Beschlusses den Beschluß des Erstgerichtes ON 62, womit der Rekurs der Gemeinschuldnerin ON 59, soweit er sich gegen Punkt 3 des Beschlusses ON 55 richtete, zurückgewiesen wurde, bestätigt hat. Gegenstand der von der Rekurswerberin zitierten Entscheidungen RZ 1964,76 und RZ 1967,109 war nicht die Bestätigung eines Zurückweisungsbeschlusses des Erstgerichtes durch das Rekursgericht, sondern eine nicht als bestätigende Entscheidung anzusehende Zurückweisung des Rekurses gegen eine Sachentscheidung des Erstgerichtes.

2. Zum Revisionsrekurs des Masseverwalters:

Die Gemeinschuldnerin plante in H***** die Errichtung von Eigentumswohnungen in einem 5-Sterne-Golf- und Thermalhotel. Bis zur Konkurseröffnung waren die Wohnungen höchstens zu 50 % fertiggestellt. Bei Konkurseröffnung waren die Bauarbeiten eingestellt. Ursachen dafür waren unter anderem Fehler im Projektmanagement und eine Ausdehnung des Projektes bei unzureichender Finanzierung. Bevorzugtes Ziel des Masseverwalters ist die Veräußerung der Liegenschaft mit dem Rohbau an einen Käufer, der das Hotel- und Eigentumswohnungsprojekt fertigstellt. Ein Teil der noch nicht fertiggestellten Eigentumswohnungen war bereits verkauft; diese Wohnungskäufer sind Konkursgläubiger. Nach dem letzten Wissensstand des Masseverwalters ist bis jetzt die G***** GmbH der einzige ernstzunehmende Interessent für den Kauf der noch in der Masse verbliebenen Miteigentumsanteile. Nach der erklärten Absicht dieser Gesellschaft sollen Wohnungen und Hotelteil fertiggebaut werden, wenn es dieser Gesellschaft gelingt, die sogenannte Hotelimmobilie im Zwangsversteigerungsverfahren um den Schätzwert zu erwerben. Das Projekt "Golf- und Thermalhotel" basiert darauf, daß sich die Gemeinschuldnerin das Eigentumsrecht am sogenannten Quellengrundstück sichern konnte, auf welchem die Thermalquelle M***** erschlossen wurde sowie darauf, daß auf weiteren Grundstücken der Gemeinschuldnerin ein Teil eines 18-Loch-Golfplatzes errichtet wurde. Betrieb und Verwaltung dieses Golfplatzes wurden auf der rechtlichen Grundlage von Pachtverträgen von der M*****-Golfclubmanagement GmbH übernommen. Die am 6.Jänner 1991 fündig gewordene Bohrung der Thermalquelle erfolgte aufgrund einer wasserrechtlichen Bewilligung des Landeshauptmannes von Oberösterreich. Mit dieser Quelle sollte ein Thermalbad betrieben und eine Wärmerückgewinnung erzielt werden. Beim gegenwärtigen Zustand des Bauwerkes ist keine Wasserförderung möglich. Am 18.Jänner 1995 fand an Ort und Stelle eine wasserrechtliche Verhandlung statt, nach der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7.April 1995 das Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung festgestellt wurde.

In der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 20.Dezember 1994 stellte Dr.Wolfram K***** als Geschäftsführer der G***** GmbH das Anbot, das sogenannte Quellengrundstück um 5,000.000 S oder zu dem geringeren Wert laut Gutachten, mindestens aber 3,3 Mio S zu erwerben, nachdem die H***** GmbH ein Kaufanbot über einen Teil dieses Grundstückes von

4.600 m2 und die Quelle selbst von insgesamt 2,216.700 S unterbreitet hatte. Daraufhin ermächtigte der Gläubigerausschuß den Masseverwalter, das Anbot der G***** GmbH unter diesen Bedingungen anzunehmen und erklärte der Masseverwalter ausdrücklich die Annahme.

Mit Schriftsatz ON 37 protestierte die Gemeinschuldnerin gegen den beabsichtigten Freihandverkauf dieses Grundstück und behauptete, daß sich auf diesem Grundstück nicht nur die Thermalbohrung, sondern auch die Hotelparkplätze und die Trinkwasserquelle für das Hotel befänden. Dadurch verliere die verbleibende Wohnungseigentums- und Hotelimmobilie entscheidende Existenzgrundlagen. Davon abgesehen liege nicht einmal ein Schätzungsgutachten vor, weil das vom Masseverwalter eingeholte Gutachten nur den Ertragswert der Thermalquelle umfasse. Das Konkursgericht möge in Wahrnehmung seines Aufsichtsrechtes nach § 95 KO die Ausführung des Beschlusses des Gläubigerausschusses über die Genehmigung dieses Kaufvertrages untersagen.

Am 2.März 1995 legte der Masseverwalter den von ihm mit der G***** GmbH am 2.Februar 1995 abgeschlossenen und dem Finanzamt zur Vergebührung angezeigten Kaufvertrag zur Genehmigung durch die Gläubigerversammlung vor. Als Kaufpreis für das Grundstück wurde darin ein Betrag von 1,250.000 S, als Kaufpreis für die technische Einrichtung der Quellbohrung ein Betrag von 3,750.000 S ausgewiesen. Aus einem in den Kaufvertrag integrierten Lageplan ist die Größe der verkauften Liegenschaft EZ 353 Grundbuch N***** mit dem Grundstück 264/8 mit 13.798 m2 zu entnehmen und zu ersehen, daß das Plateau mit der Quellbohrung nur einen Teil der Liegenschaft einnimmt. Die Art der Nutzung des übrigen Teiles der Liegenschaft ist weder dem Plan noch dem Text des Kaufvertrages zu entnehmen. In seinem Vorlagebericht wies der Masseverwalter darauf hin, daß mit dem sogenannten Quellengrundstück auch ein Teil des Parkplatzes mitveräußert werde, ohne diesen Teil näher zu konkretisieren. Mit Schriftsatz vom 5.April 1995, ON 42, bestätigte der Masseverwalter, daß sich auf diesem Grundstück auch der Brunnen befinde, der die noch nicht fertiggestellte Hotelanlage mit Wasser versorgen solle.

Am 18.Mai 1995 fand vor dem Konkursgericht eine Gläubigerversammlung statt. Gegenstand der Tagesordnung war unter anderem die Genehmigung des Kaufvertrages über das gegenständliche Grundstück. Bei der Erörterung des Antrages des Masseverwalters konnte auch der Vertreter der Gemeinschuldnerin seinen ablehnenden Standpunkt darlegen. Bei der Abstimmung ergaben sich nur zwei gültige Gegenstimmen; zwei weiteren Gläubigern, die gegen die Genehmigung des Kaufvertrages stimmten, wurde das Stimmrecht aberkannt.

Mit Schriftsatz ON 51 beantragte die Gemeinschuldnerin, die Ausführung des Beschlusses der Gläubigerversammlung zu untersagen; mit weiterem Schriftsatz ON 53 legte die Gemeinschuldnerin zwei eidesstättige Erklärungen vor, wonach Dr.Wolfram K***** nach der Gläubigerversammlung geäußert habe, den Erwerb der Parkplätze durch seine Gesellschaft als "Trumpfkarte" gegen allfällige Mitbewerber bei der Versteigerung des Hotelgrundstückes ausspielen zu wollen.

Am 5.Juli 1995 faßte der Gläubigerausschuß den Beschluß, die zum Massevermögen gehörigen Anteile an den Liegenschaft EZ 22 und 273 Grundbuch N***** im Wege der kridamäßigen Versteigerung zu veräußern. Hiebei handelt es sich um jene Grundflächen, auf denen sich der Rohbau für die von der Gemeinschuldnerin geplante Hotel- und Wohnungseigentumsanlage befindet. Mit rechtskräftigem Beschluß ON 61 bewilligte das Konkursgericht diese kridamäßige Versteigerung.

Mit Beschluß ON 56 nahm das Konkursgericht von einer Untersagung der Ausführung des Beschlusses der Gläubigerversammlung, betreffend die Genehmigung des Verkaufes des sogenannten Quellengrundstückes mit Kaufvertrag vom 2.Februar 1995, Abstand. In seiner Äußerung zum Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen diesen Beschluß behauptete der Masseverwalter, daß sich auf dem verkauften Quellengrundstück die Drei-Königs-Quelle und Teile des zum Hotel gehörigen Parkplatzes befänden, nicht aber die Trinkwasserquelle des Hotels. Soweit dem Masseverwalter und dem Gläubigerausschuß bekannt sei, beabsichtige die G***** GmbH die Hotelimmobilie um den Schätzwert zu erstehen.

In seiner Äußerung vom 2.August 1995 berichtete der Masseverwalter, daß die offenbar nur einen Teil der Liegenschaft EZ 353 umfassende Quelle zwischenzeitig an die H***** GmbH weiterverkauft worden sei. Nach dem Bericht des Masseverwalters sei es nur dieser Gesellschaft möglich, die Schließung der Quelle zu verhindern und die erforderlichen Mittel aufzubringen. Damit sei langfristig auch der Hotelimmobilie der Bezug von Thermalwasser gesichert.

Das Erstgericht wies mit Beschluß ON 65 den Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluß ON 56 mangels Rechtsmittellegitimation der Rekurswerberin zurück.

Mit Punkt III des angefochtenen Beschlusses gab das Rekursgericht dem Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluß ON 65 Folge, hob diesen Beschluß auf, trug dem Erstgericht die Vorlage des Rekurses der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluß ON 56 auf und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige sowie, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Daß bisher noch keine Inbetriebnahme des Projektes Golf- und Thermalhotel erfolgt sei, nehme diesem Projekt, das Unternehmensgegenstand der Gemeinschuldnerin gewesen sei, nicht die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des § 117 KO. Der Verkauf der dem zu betreibenden Thermalhotel dienenden Quelle und vieler Parkplätze, die dem Hotelbetrieb und den damit in untrennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Eigentumswohnungen dienen sollten, berühre die Substanz des Unternehmens; dies treffe auch auf die Trinkwasserquelle zu, sollte sie sich gleichfalls auf dem sogenannten Quellengrundstück befinden. Die Begriffe "Unternehmen und Anteile an einem Unternehmen" im Sinne des § 117 KO seien weit auszulegen, weil andernfalls durch Grundstücksteilungen und teilweise Betriebsschließungen § 117 KO umgangen werden könne. Im vorliegenden Fall gehe es daher um eine Unternehmensveräußerung nach § 117 KO. Der Beschluß des Erstgerichtes ON 56 sei somit in einen Beschluß gemäß § 117 KO umzudeuten, mit dem das Konkursgericht einen freihändigen Verkauf der Liegenschaft EZ 353 Grundbuch N***** genehmigt habe. Gegen diesen Beschluß sei ein Rekurs der Gemeinschuldnerin zulässig.

Gegen Punkt III des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Masseverwalters mit dem Antrag, ihn im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig.

Zur Frage des Rekursrechtes des Gemeinschuldners im Verwertungsverfahren aufgrund der durch das IRÄG 1982 geschaffenen Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen vom 28. November 1991, 8 Ob 26/91 (= ecolex 1992, 160) und vom 16. September 1993, 8 Ob 15/93 (= ecolex 1994, 818) Stellung genommen. In der erstgenannten Entscheidung billigte der Oberste Gerichtshof dem Gemeinschuldner ein Rekursrecht in den in den §§ 116 und 117 KO genannten Angelegenheiten nur bei Verletzung seines in § 118 Abs 1 KO normierten Anhörungsrechtes zu; darüber hinaus könne dem Gemeinschuldner im Rahmen des Verwertungsverfahrens - abgesehen von der Beschwerdeführung im Sinne des § 84 Abs 3 KO - ein Recht zur Bekämpfung der vom Gläubigerausschuß gefaßten und vom Konkursgericht gemäß § 95 Abs 3 KO nicht untersagten Beschlüsse nicht zugebilligt werden. Die Verwertung des Massevermögens durch den Masseverwalter unter abgestufter Mitwirkung der dazu sonst noch berufenen Organe des Konkursverfahrens habe außerhalb des kridamäßigen Versteigerungsverfahrens unter voller Verantwortung dieser Organe nach rein marktorientierten Grundsätzen möglichst rasch und frei von bürokratischen Hemmnissen zu erfolgen; dieses Postulat vertrage sich grundsätzlich nicht mit der Einräumung einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle wirtschaftlicher Entscheidungen. Der Gemeinschuldner sei letztlich auf den ihm bei haftungsbegründenden schuldhaften Pflichtverletzungen der mit dem Verwertungsverfahren betrauten Personen zustehenden repressiven Rechtsschutz verwiesen, den das Schadenersatzrecht gewähre. In der den Verkauf der Betriebsliegenschaft samt Gebäuden, Maschinen, Werkzeugen und Einrichtungsgegenständen betreffenden Entscheidung 8 Ob 15/93 leitete der Oberste Gerichtshof hingegen aus dem in § 118 Abs 1 KO normierten Anhörungsrecht des Gemeinschuldners über die in den §§ 116 und 117 KO bezeichneten Verwertungsmaßnahmen dessen Rekurslegitimation in diesen Angelegenheiten ab, wobei er darauf hinwies, daß aus dem Antragsrecht des Masseverwalters und jedes Mitgliedes des Gläubigerausschusses auch deren Rekurslegitimation zu erschließen sei. Nur durch Einräumung eines Rekursrechtes könne der Gemeinschuldner auf rechtsstaatlich unbedenkliche Art vor der im Konkurs immer bestehenden Gefahr einer Vermögensverschleuderung ausreichend geschützt werden.

Da somit eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Rekurslegitimation des Gemeinschuldners in den in den §§ 116 und 117 KO bezeichneten Angelegenheiten nicht vorliegt, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO iVm § 171 KO zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hält an der in der Entscheidung 8 Ob 15/93 sowie in der mittlerweile ergangenen Entscheidung vom 24.Oktober 1995, 8 Ob 27/95, vertretenen Auffassung fest, daß aus dem Anhörungsrecht des Gemeinschuldners vor Beschlußfassung über die in den §§ 116 und 117 KO bezeichneten wesentlichen Verwertungsmaßnahmen auch dessen Rekurslegitimation gegen die in diesen Angelegenheiten ergehenden Beschlüsse des Konkursgerichtes abzuleiten ist. Die Stellung des Gemeinschuldners ist mit der eines Konkursgläubigers nicht vergleichbar (siehe 8 Ob 15/93). Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 12/91 (= EvBl 1992/9) dargelegt hat, ist der Gläubigerausschuß mit der Wahrnehmung der den Gläubigern im Rahmen der Gläubigerautonomie zukommenden Mitwirkungsrechte im Verwertungsverfahren betraut. Dementsprechend wurde in der Neufassung des § 95 Abs 3 KO durch das IRÄG 1982 das Antragsrecht auf Untersagung der Ausführung von Beschlüssen des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung durch das Konkursgericht auf die Person des Masseverwalters und jedes einzelnen Mitgliedes des Gläubigerausschusses beschränkt und damit unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß dem einzelnen Konkursgläubiger im Verwertungsverfahren kein Mitwirkungsrecht zusteht; nicht der einzelne Gläubiger, sondern nur die Organe des Konkursverfahrens und - zur Wahrung des Minderheitenschutzes im Kreis der Gläubiger (AB 1147 BlgNR 15.GP 24) - die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses sind im Verwertungsverfahren antrags- und mitwirkungsberechtigt. Im Verwertungsverfahren gibt es keinen Individualrechtsschutz für den einzelnen Konkursgläubiger, da dies zu unabsehbaren Verfahrensverzögerungen führen würde; so müßte andernfalls etwa jedem einzelnen Gläubiger der anfechtbare Beschluß zugestellt werden, da eine Ediktalzustellung nicht in Betracht kommt. Hingegen ist, wie sich aus § 118 Abs 1 KO ergibt, die Wahrung seiner Interessen im Rahmen des Verwertungsverfahrens dem Gemeinschuldner selbst überlassen; so wie aus dem Antragsrecht des Masseverwalters oder jedes einzelnen Mitgliedes des Gläubigerausschusses nach § 95 Abs 3 KO Schlüsse auf deren Rekurslegitimation gezogen werden können, muß daher auch aus dem Recht des Gemeinschuldners auf Einvernahme vor der Beschlußfassung über die in den §§ 116 und 117 KO bezeichneten Angelegenheiten auf sein Rekursrecht geschlossen werden, zumal ihm ein solches Recht im Zweifel gebührt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß der Gemeinschuldner nur dann einzuvernehmen ist, wenn dies tunlich ist; dies wird etwa bei einem Gemeinschuldner, dessen Aufenthalt dem Konkursgericht nicht bekannt ist, wohl nicht der Fall sein.

Die vom Rekursgericht vorgenommene Differenzierung zwischen den Maßnahmen nach § 116 KO und denen nach § 117 KO ist nicht geboten, da bei Fehlen eines Gläubigerausschusses das Konkursgericht dessen Obliegenheiten wahrzunehmen und daher nicht nur in den Fällen des § 117 KO, sondern auch in den Angelegenheiten des § 116 KO zur Entscheidung über die Genehmigung berufen ist. Es wäre aber sachlich wohl nicht gerechtfertigt, das Rekursrecht des Gemeinschuldners davon abhängig zu machen, ob ein primär zur Wahrung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger bestellter Gläubigerausschuß vorhanden ist oder nicht. Darüber hinaus sprechen auch die - sich gerade im vorliegenden Fall besonders deutlich zeigenden - Abgrenzungsprobleme gegen eine Differenzierung bezüglich der Rekurslegitimation zwischen den Fällen der §§ 116 und 117 KO.

Da dem Gemeinschuldner daher auch in den im § 116 KO bezeichneten Angelegenheiten ein Anfechtungsrecht zusteht, erübrigt sich eine Stellungnahme zu den Rekursausführungen, der angefochtene Beschluß betreffe entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht eine der im § 117 KO genannten Angelegenheiten, sondern nur eine solche nach § 116 KO.

Dem Revisionsrekurs des Masseverwalters war daher ein Erfolg zu versagen.

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