Spruch:
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit den Ausführungen, eine Verjährungsverzichtserklärung des Schädigers habe die Wirkung eines Feststellungsurteils, der Geschädigte sei daher verpflichtet, vor Einbringung der Feststellungsklage den Schädiger zur Abgabe einer solchen Erklärung aufzufordern, unterstellt die Revisionswerberin, daß bei Vorliegen einer Verjährungsverzichtserklärung des Schädigers ein Rechtsschutzbedürfnis des Geschädigten an der Feststellung an der Haftung des Schädigers für alle ihm als Verletzten künftig entstehenden Schäden zu verneinen sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers wäre allenfalls dann zu verneinen, wenn mit dem Verjährungsverzicht die gleiche Rechtslage geschaffen würde, wie mit einem der Feststellungsklage stattgebenden rechtskräftigen Urteil (siehe 3 Ob 132/82; 7 Ob 638/87; 8 Ob 713/89; vgl auch SZ 48/116; ÖBl 1979, 81; JBl 1981, 41; ÖBl 1983, 16; vgl aber JBl 1994, 624, wonach im Hinblick auf die durch die Änderung der Bestimmungen der §§ 54 Abs 4 AO, 60 Abs 2 und 156a Abs 3 KO durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982, BGBl 370 vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Wertungen nicht einmal bei Vorhandensein eines gleichwertigen Exekutionstitels die Gewährung des gerichtlichen Rechtsschutzes aus dem Gesichtspunkt des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt werden dürfte und dieser Umstand lediglich bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sei). Da der Schuldner zur Zurücknahme des - nach § 1502 ABGB vor Ablauf der Verjährungsfrist unzulässigen, aber gegen den Verjährungseinwand die Replik der Arglist begründenden - Verjährungsverzichtes berechtigt ist (siehe SZ 47/17; SZ 62/64), bildet ein derartiger Verzicht schon aus diesem Grund keinen tauglichen Ersatz für die urteilsmäßige Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Darüber hinaus dient die Feststellungsklage nicht nur dem Ausschluß der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten (siehe SZ 56/36; SZ 63/51).
Soweit die Revisionswerberin vermeint, ein Feststellungsinteresse sei zu verneinen, wenn der Sachverständige zum Ergebnis komme, daß Spätfolgen nicht auszuschließen seien, sei sie darauf verwiesen, daß der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse in diesem Fall bejaht (ZVR 1963/102 ua; zuletzt 2 Ob 602/94).
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