OGH 1Ob640/94

OGH1Ob640/9427.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ursula L*****, vertreten durch Dr. Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Roswitha B*****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wegen 22.723,36 S sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichts vom 3. Jänner 1994, GZ 6 R 290/93-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Oktober 1993, GZ 26 C 922/92-7, als nichtig aufgehoben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird in Ansehung seiner Kostenanfechtung zurückgewiesen; im übrigen wird ihm nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die gegen die Streitteile geführten Vorerhebungen - gegen die Klägerin wegen des Verdachts des Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB zum Nachteil der Beklagten und gegen die Beklagte wegen des Verdachts der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB zum Nachteil der Klägerin - führten dazu, daß die zuständige Staatsanwaltschaft am 16. Februar 1993 zur weiteren Verfolgung der Klägerin keinen Grund fand (§ 90 Abs 1 StPO) und gegen die Beklagte Strafantrag erhob. Noch vor der Hauptverhandlung schloß sich die Klägerin wegen ihres Anspruchs von 8.287,20 S an Kosten ihrer Verteidigung bei den gegen sie geführten Vorerhebungen (im folgenden Vorverfahren) als Privatbeteiligte an. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 26. März 1993, bestätigt mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts als Berufungsgerichts vom 2. Juni 1993, wurde die Beklagte des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt, sie habe die Klägerin dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß sie gegenüber Gendarmeriebeamten behauptet habe, die Klägerin habe ihr eine Schmuckschatulle mit wertvollem Schmuck gestohlen, sie mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 StGB, wissentlich falsch verdächtigt, wobei sie gewußt habe, daß die Verdächtigung falsch gewesen sei.

Die mit ihren Ansprüchen (Verteidigerkosten im Vorverfahren) als Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesene Klägerin ließ diesen Ausspruch unangefochten. Ihr Antrag auf Zuspruch ihrer Privatbeteiligungskosten von 8.508,72 S wurde in zweiter Instanz abgewiesen, weil der mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesene Privatbeteiligte die Bestimmung seiner Kosten nicht im Strafverfahren nach § 395 StPO begehren könne.

Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes 22.723,36 S sA als Kosten anwaltlicher Vertretung, und zwar a) 8.287,20 S als Verteidigungskosten im Vorverfahren sowie b) 8.508,72 S und 5.927,44 S als Vertretungskosten im Adhäsionsverfahren (erster und zweiter Instanz).

Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, die Klägerin wäre lediglich berechtigt, die Verteidigungskosten im Vorverfahren als Schaden geltend zu machen. Die den geltend gemachten Kosten zugrundeliegenden Leistungen hätten jedoch nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient. In Ansehung der Kosten des Adhäsionsverfahrens, die vorprozessuale Kosten seien, werde Unzulässigkeit des Rechtswegs eingewendet.

Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Der Rechtsweg sei zur Geltendmachung aller im Strafverfahren aufgelaufener Kosten zulässig, weil durch die Verweisung auf den Zivilrechtsweg der Anspruch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt werden könne. Da ein Hauptanspruch nicht existiere, könnten auch die Kosten der Privatbeteiligung als selbständiger Anspruch geltend gemacht werden. Die Beklagte habe durch ihre verleumderische Anzeige den Schaden der Klägerin schuldhaft herbeigeführt, die - nach § 10 Abs 1 AHR richtigerweise aufgrund einer Bemessungsgrundlage von 150.000 S verzeichneten - Vertretungskosten der Klägerin von 22.723,36 S seien zur zweckentsprechenden Verteidigung und Vertretung der Klägerin in einem Strafverfahren notwendig gewesen.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil wegen Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück: Wer durch eine wissentlich falsche Anzeige ein Strafverfahren veranlasse, in dessen Verlauf dem Angezeigten Kosten der Verteidigung erwachsen, verursache dem Angezeigten in Ansehung dieser Verteidigungskosten rechtswidrig und schuldhaft einen Vermögensschaden iS der §§ 1295, 1331 ABGB, welcher aber neben anderen allgemeinen und besonderen Aufwendungen im Strafverfahren gemäß § 381 Abs 1 Z 8 StPO zu den Kosten zähle, über deren Tragung und Ersatz die StPO in ihrem XXII. Hauptstück (§§ 380 ff) besondere Regelungen treffe. Die verfahrensrechtliche Regelung des Kostenersatzes werde von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung gegenüber der bürgerlich-rechtlichen Schadenersatzregelung als eine letztere ausschließende Sonderregelung abschließender Natur angesehen; damit werde der Sache nach eine Anspruchskonkurrenz verneint. Daß im Strafverfahren das Strafgericht über die Kostenersatzpflicht nicht entschieden hat, könne daran, daß über die Kosten nur das Strafgericht und nicht das Zivilgericht entscheiden könne, nichts ändern. Stehe aber der Klägerin der Rechtsweg für ihren Anspruch auf Ersatz der Verteidigerkosten nicht offen, dann habe dies umso mehr für die damit im Zusammenhang stehenden Kosten der Privatbeteiligung zu gelten.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Klägerin ist nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig und schon zufolge § 521a Abs 1 Z 3 ZPO rechtzeitig (Kodek in Rechberger, Rz 3 zu § 519 ZPO mwN), aber nicht berechtigt.

Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sind nach herrschender Auffassung in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an. Ist er privatrechtlicher Natur, haben darüber die Zivilgerichte - hier im streitigen Verfahren - zu entscheiden (SZ 64/57 = JBl 1992, 108; SZ 63/96 = JBl 1991, 514; SZ 62/108 uva, zuletzt 1 Ob 38/94; Fasching I 62 f und Lehrbuch2 Rz 101; Mayr in Rechberger, Rz 6 vor § 1 JN). Gegenstand des Klagebegehrens sind einerseits die Kosten der Verteidigung der von der Beklagten wissentlich falsch angezeigten Klägerin im Vorverfahren von 8.287.20 S, mit denen sie sich im Strafverfahren gegen die Beklagte als Privatbeteiligte anschloß (Anschluß- oder Adhäsionsverfahren), jedoch - unangefochten - gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, sowie andererseits ihre Vertretungskosten im Adhäsionsverfahren in zwei Instanzen, worüber das Strafgericht zweiter Instanz eine Entscheidung nach § 395 StPO ablehnte.

a) Zu den Verteidigerkosten der Klägerin im Vorverfahren: Als Ausnahme von den allgemeinen Regeln zum Verfahrenskostenersatz im Strafprozeß (§ 389, § 390 Abs 1 bis 3 StPO) bestimmt § 390 Abs 4 StPO, daß die Kosten eines durch falsche Anzeige veranlaßten Strafverfahrens der Anzeiger zu ersetzen hat. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, daß in einem rechtskräftigen Strafurteil festgestellt wurde, daß die Anzeige wissentlich falsch war, ein Strafverfahren überhaupt stattgefunden hat und dieses sachlich erledigt wurde (Foregger-Kodek, Die österr, Strafprozeßordnung6 Erl IV zu § 390 StPO mwN). § 393 Abs 3 StPO aF (die Umnumerierung der Abs 3 und Abs 4 des § 393 StPO in die Abs 4 und Abs 5 durch Art I Z 51 lit c des insoweit erst mit 1.Jänner 1994 in Kraft getretenen StrafprozeßänderungsG [StPÄG] 1993, BGBl 1993/526, kommt hier noch nicht zum Tragen) sieht dann vor, daß in den Fällen, in denen jedoch dem Beschuldigten, dem Privatankläger, dem Privatbeteiligten (§ 48) oder - wie hier - dem, der eine wissentlich falsche Anzeige gemacht hat, der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt, diese Personen auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen haben. Der „bösliche Denunciant“ hat daher alle diejenigen Kosten der Verteidigung und Vertretung zu tragen, die für den Beschuldigten durch Bestellung eines Verteidigers respektive Vertreters zur Abwehr der Anklage respektive Anzeige entstanden sind (Mayer, Commentar zu der Oesterr. Strafproceß-Ordnung [1885], Anm 8 zu §§ 393 - 395). Da die Beklagte wissentlich eine falsche, zu einem Strafverfahren führende Anzeige gegen die Klägerin erstattete und deshalb rechtskräftig verurteilt wurde, hat sie nach § 390 Abs 4, § 393 Abs 3 StPO aF grundsätzlich der Klägerin deren Verteidigerkosten (§ 381 Abs 1 Z 8 StPO) im Vorverfahren ersetzen. Weiters bestimmt § 393 Abs 4 StPO aF, soweit jedoch der Privatbeteiligte mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden ist, bilden die zur zweckentsprechenden Geltendmachung seiner Ansprüche im Strafverfahren aufgewendeten Kosten seines Vertreters einen Teil der Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens, in dem über den Anspruch erkannt wird.

Abgeleitet wird in ständiger Rechtsprechung, daß zur Entscheidung über die in Ansehung der aus einer Sondernorm der Strafprozeßordnung resultierenden strafprozessualen Kostenansprüche nach § 390 Abs 4, § 393 Abs 3 aF StPO ausschließlich die Strafgerichte berufen sind und der Zivilrechtsweg insoweit unzulässig ist (EvBl 1962/273 mwN; RZ 1957, 106 mwN; JBl 1954, 493 ua; Fasching I 119 mwN; Mayerhofer-Rieder, Das österr. Strafrecht3, ENr 58 zu § 390 StPO; Mayer aaO, Anm 10 zu §§ 393 - 395). Die verfahrensrechtliche Regelung des Kostenersatzes gegenüber der bürgerlich-rechtlichen Schadenersatzregelung ist eine die letztere ausschließende Sonderregelung abschließender Natur, womit Anspruchskonkurrenz zu verneinen ist (SZ 53/17 = EvBl 1980/194). Für die rechtliche Eigenart des klagsweise erhobenen Ersatzanspruchs ist unabhängig von der rechtlichen Qualifikation desselben durch den Kläger ausschließlich der Umstand maßgebend, daß diese Kosten dem Kläger als Kosten der Verteidigung oder Vertretung in dem vom Beklagten durch wissentlich falsche Anzeige veranlaßten Vorverfahren erwuchsen. In seiner Entscheidung SZ 46/65 hat der Oberste Gerichtshof die Bestimmung des XXII. Hauptstückes der StPO dahin ausgelegt, daß zwar dann, wenn die Erstattung einer Anzeige durch das Strafgericht festgestellt wurde, das Strafgericht gemäß § 390 Abs 4, 393 Abs 3 (aF) StPO die Kosten des falsch Angezeigten zu bestimmen und dem Anzeiger aufzuerlegen habe, daß diese Bestimmungen jedoch in Bezug auf Kosten unanwendbar seien, die in einem Strafverfahren entstanden seien, das zwar durch Anzeige veranlaßt, in der Folge aber - anders als hier - ohne strafgerichtliche Feststellung einer wissentlich falschen Anzeige - eingestellt worden sei. In seiner Entscheidung SZ 53/17 wurde die in SZ 46/65 ausgesprochene Rechtsansicht dahin präzisiert, daß dann, wenn die Erstattung einer wissentlich falschen Anzeige durch das Strafgericht als Voraussetzung der verfahrensrechtlichen Kostenersatzpflicht festgestellt worden sei, das Strafgericht gemäß § 390 Abs 4, § 393 Abs 3 (aF) StPO die Kosten des falsch Angezeigten zu bestimmen habe.

Von dieser Auffassung abzugehen besteht kein Anlaß. Die Verteidigerkosten des wissentlich falsch Angezeigten bilden einen öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruch und können auch durch eine unrichtige Verweisung des Angezeigten, der sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren gegen den Anzeiger angeschlossen hat, auf den Zivilrechtsweg nicht zu einem privatrechtlichen Anspruch werden. Liegen daher die oben dargestellten Voraussetzungen für die Anwendung des § 390 Abs 4 StPO vor, hat über den Ersatz der Verteidigerkosten des wissentlich falsch Angezeigten durch den Anzeiger als Kostenregelung des Strafverfahrens ausschließlich das Strafgericht (§ 260 Abs 1 Z 5 StPO und mangels Parteienübereinkunft § 395 StPO) im Verfahren gegen den Anzeiger (SZ 53/17) zu entscheiden. Den wissentlich falsch Angezeigten nach § 366 Abs 2 StPO als Privatbeteiligten mit seinen Verteidigungskosten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, ist insoweit unzulässig und führt auch nicht zur Begründung einer zivilgerichtlichen Kompetenz. Solche nach § 390 Abs 4 StPO gebührenden Kosten gehören nicht zu den in § 393 Abs 4 StPO aF genannten „privatrechtlichen Ansprüchen“, die Regelung des § 393 Abs 4 StPO aF geht insoweit der spezielleren Norm des § 393 Abs 3 StPO aF nach und findet somit nur dann Anwendung, wenn es nicht - wie hier - allein um die Verteidigerkosten des wissentlich falsch Angezeigten geht, die gemäß § 393 Abs 3 StPO aF ausschließlich vom Strafgericht in dem gegen den (schließlich verurteilten) Anzeiger zu bestimmen sind. Liegen dagegen die Voraussetzungen des § 390 Abs 4 StPO nicht vor und wurde der Privatbeteiligte vom Strafgericht mit diesen Ansprüchen nach § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen oder wurde darüber nicht entschieden, so kann der Privatbeteiligte seine Verteidigerkosten im Zivilrechtsweg durchsetzen. Die Vertretungskosten des wissentlich falsch Angezeigten im Adhäsionsverfahren sind dabei, solange ein Hauptanspruch (Kosten des Strafverfahrens) besteht, im Zivilverfahren vorprozessuale Kosten.

Hier bestand somit für das Strafgericht gegenüber der nunmehrigen Klägerin keine durch § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO gedeckte Befugnis, sie als Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen gegen die wegen § 297 Abs 1 erster Fall StPO verurteilte nunmehrige Beklagte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen; es hätte vielmehr zufolge der kostenrechtlichen Sondernormen der §§ 390 Abs 4 und 393 Abs 3 StPO aF selbst über diese Verteidigerkosten der Klägerin im Vorverfahren absprechen müssen. Die der Klägerin gegen die unrichtige Verweisung auf den Zivilrechtsweg nach § 366 Abs 3 StPO zustehende Berufung wurde von ihr nicht erhoben. Die inhaltlich möglicherweise wünschenswerte Korrektur einer unzutreffenden strafrichterlichen Entscheidung über die Verweisung eines Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg kann allein keine Kompetenz des Zivilgerichts begründen.

Ob der Kostenanspruch des wissentlich falsch Angezeigten nach § 390 Abs 4, § 393 Abs 3 aF StPO jederzeit nach § 270 Abs 3 StPO durchsetzbar ist, wie Fasching (aaO) meint (anders wohl SSt 58/48; SSt 52/16), muß hier ebensowenig untersucht werden wie die Frage, ob für andere Vermögensnachteile des wissentlich falsch Angezeigten durch den verurteilten Anzeiger der Rechtsweg zulässig ist.

b) Zu den Vertretungskosten der Klägerin im Ahhäsionsverfahren: Soweit der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen - zulässigerweise - auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde (§ 366 Abs 2 StPO), kann er die zur zweckentsprechenden Geltendmachung seiner Ansprüche im Strafverfahren aufgewendeten Vertretungskosten nicht nach § 395 StPO geltend machen, sondern ist insoweit auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Steht allerdings wie im vorliegenden Fall der Rechtsweg für den Hauptanspruch nicht offen, so können auch die durch den Anschluß im Strafverfahren entstandenen Kosten nicht gegen den Schädiger unmittelbar auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden (SZ 33/86).

Die selbständige Kostenrüge des Rechtsmittels ist zufolge § 519 Abs 1 ZPO unzulässig (Kodek aaO Rz 2 zu § 519 ZPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

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