OGH 3Nd1/94

OGH3Nd1/9425.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert S*****, vertreten durch Dr.Werner Steinacher und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Norman G*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Traunwieser und Dr.Herbert Hübel, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (6 Cg 100/94g des Landesgerichtes Feldkirch), infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der angeführten Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Feldkirch das Landesgericht Salzburg bestimmt.

Text

Begründung

Zwischen den Prozeßparteien war zu 4 Cg 201/92 des Landesgerichtes Feldkirch ein Verfahren anhängig, in dem mit rechtskräftigem Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck die Unzuständigkeit ausgesprochen wurde. Der nun betriebene Prozeßkostenersatzanspruch von S 68.984,57 s. A. resultiert aus diesem Zuständigkeitsstreit. Der Kläger begehrt mit Klage nach § 35 EO das Urteil, der Anspruch des Beklagten aus dem Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 8.6.1993, 4 Cg 201/92, und dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 13.9.1993, 3 R 192/93, zu dessen Hereinbringung zu 4 Cg 201/92 des Landesgerichtes Feldkirch Exekution bewilligt wurde, sei erloschen.

Der Kläger beantragte die Delegierung an das Landesgericht Salzburg, weil alle von beiden Parteien beantragten Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg hätten. Der gesamte Sachverhalt habe sich dort ereignet; zu 26 Vr 1459/89 des Landesgerichtes Salzburg werde die Voruntersuchung gegen den Beklagten geführt; beim Landesgericht Salzburg seien weitere Verfahren gegen den Beklagten anhängig. Der Wohnsitz des Klägers und der Kanzleisitz beider Parteienvertreter befinde sich in Salzburg. Auch für den Beklagten, der es im übrigen ohnedies bereits in öffentlichen Interviews abgelehnt habe, nach Österreich einzureisen, würde eine Delegierung an das Landesgericht Salzburg keine Erschwerung bedeuten. Der Kosten- und Verfahrensaufwand könnte durch eine solche Delegierung vermindert werden. Der Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Da er sich in Luxembourg aufhalte, sei eine Anreise nach Vorarlberg leichter und kostengünstiger als nach Salzburg möglich. Der Akt 4 Cg 201/92 des Landesgerichtes Feldkirch werde besondere Bedeutung erlangen, zumal diesem der eigentliche Klagsanspruch zugrunde liege.

Das Erstgericht trat dem Delegierungsantrag bei, weil außer der an die Exekutionsbewilligung geknüpften Zuständigkeit keinerlei Anknüpfungspunkt im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag der klagenden Partei ist berechtigt.

Die Delegierung einer Rechtssache nach § 31 JN soll zwar bloß die Ausnahme bilden. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser der Vorzug zu geben (Fasching, Kommentar I 232; EvBl 1966/380, 3 Nd 2/88; 3 Nd 508/92, 8 Nd 504/92; 5 Nd 514/92 ua). Zu beachten ist allerdings, daß der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht gegenüber der Zuständigkeitsordnung der Vorrang gebührt (3 Nd 509/93; 4 Ob 591/87 ua).

Hier haben alle beantragten Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg ihren Wohnsitz. Für den Beklagten ist die Anreise aus Luxenbourg nach Salzburg ebenso wie nach Feldkirch zumutbar.

Die Gründe der Unmittelbarkeit und Verfahrensökonomie lassen hier jedenfalls die Delegierung an das Landesgericht Salzburg mit der erforderlichen Eindeutigkeit nicht nur als für die klagende, sondern auch für die beklagte Partei zweckmäßig erscheinen, weshalb dem Antrag der klagenden Partei stattzugeben war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte