OGH 3Nd508/92

OGH3Nd508/9216.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Linz, vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer und Dr.Alfred Hawel, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke Knoch, Kern & Co, Klagenfurt, Ferdinand-Jergitsch-Straße 15, vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 4,649.538 S sA, infolge Antrags der klagenden Partei auf Delegierung, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Landesgerichtes Klagenfurt das Landesgericht Linz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei erhob gegen die hier beklagte Partei, die ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt hat, und zwei andere Parteien, deren allgemeiner Gerichtsstand im Sprengel des Landesgerichtes Linz liegt, aus dem Titel des Schadenersatzes wegen der unsachgemäßen Durchführung von Trockenlegungsarbeiten in mehreren Häusern die Klage auf Bezahlung von 4,649.538 S sA. Das Landesgericht Linz wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück, soweit sie gegen die hier beklagte Partei gerichtet ist, und überwies sodann auf Grund eines entsprechenden Antrags der klagenden Partei die Rechtssache "gemäß § 261 Abs 6 ZPO" (gemeint wohl: § 230a Abs 1 ZPO) an das Landesgericht Klagenfurt.

Die beklagte Partei bestritt in der Klagebeantwortung den eingeklagten Anspruch dem Grund und der Höhe nach und wendete vor allem ein, daß sie zur klagenden Partei in keiner vertraglichen Beziehung gestanden sei.

Die klagende Partei beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Linz im wesentlichen mit der Begründung, daß nur bei gemeinsamer Durchführung des Verfahrens gegen alle drei Beklagten festgestellt werden könne, ob es zu einer Aufteilung des Schadenersatzes zwischen ihnen komme, daß sich die zu vernehmenden Zeugen überwiegend im Sprengel des Landesgerichtes Linz und sonst auch nicht im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt aufhielten, daß sich die betroffenen Objekte im Sprengel des Landesgerichtes Linz befänden und daß bei getrennter Durchführung der Verfahren die Vernehmung von zwei Sachverständigen notwendig sei.

Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus, weil in erster Linie zu klären sei, ob zwischen ihr und der klagenden Partei eine vertragliche Beziehung bestanden habe.

Das Landesgericht Klagenfurt hielt die Delegierung für zweckmäßig, weil sich die betroffenen Objekte im Sprengel des Landesgerichtes Linz befänden und die "Bewertung" durch einen Sachverständigen zweckmäßig wäre.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung einer Rechtssache nach § 31 JN soll bloß die Ausnahme bilden. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser der Vorzug zu geben (Fasching, Kommentar I 232; EvBl 1966/380; 3 Nd 2/88 ua).

Hier ist die Ansicht der beklagten Partei nicht von der Hand zu weisen, daß ihr gegenüber in erster Linie zu klären ist, ob sie mit der klagenden Partei in einem Vertragsverhältnis stand, und daß hiefür der vor dem Landesgericht Linz geführte Rechtsstreit ohne Bedeutung sei. Es ist daher schon aus diesem Grund die Delegierung an das Landesgericht Linz nicht eindeutig im Interesse der beklagten Partei. Überdies wären, wie der Oberste Gerichtshof festgestellt hat, nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Linz für die beiden Rechtsstreitigkeiten verschiedene Gerichtsabteilungen zuständig, weshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß die Delegierung zu einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung führen würde. Der Umstand, daß sich einzelne der zu vernehmenden Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Linz aufhalten, macht die Delegierung für sich allein ebensowenig zweckmäßig wie der Umstand, daß bei getrennter Führung der Rechtsstreitigkeiten allenfalls die Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens notwendig sein könnte; dies auch deshalb, weil nach dem Vorbringen in der Klage für das von der klagenden Partei behauptete Verschulden der beklagten Partei andere Gründe als für das Verschulden der anderen von ihr in Anspruch genommenen Parteien ausschlaggebend sein könnten und außerdem die Möglichkeit besteht, dieselbe Person wie in dem vom Landesgericht Linz geführten Rechtsstreit zum Sachverständigen zu bestellen.

Aus all diesen Gründen sind die Voraussetzungen für die von der klagenden Partei beantragte Delegierung der Rechtssache nicht gegeben.

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