OGH 8Nd504/92

OGH8Nd504/9215.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber und Dr.Graf als weitere Richter in der beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien zur AZ 8 C 134/92z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei E.Proksch, GesmbH, Farbenfachgeschäft, Bruckgasse 13, 7423 Pinkafeld vertreten durch Dr.Walter Röck, Rechtsanwalt in Oberwart, unter Beitritt der HOBAU, Holz- und Baustoff-GesmbH & Co KG, Kreuzweg 3, 7423 Pinkafeld, vertreten durch Dr.Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagte Partei SCANARK, Öko-Baustoffe GesmbH, Jordangasse 7/10/b, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 55.440,- sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Oberwart zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung des Werklohnes von S 55.440,- für durchgeführte Beschriftungsarbeiten und bezieht sich zum Beweise des Klagevorbringens auf vorzulegende Urkunden und Parteienvernehmung. Auf ihrer Seite trat die HOBAU Holz- und Baustoff-GesmbH Pinkafeld als Nebenintervenientin dem Rechtsstreit bei und beantragte zum Beweise des Abschlusses des Werkvertrages die Vernehmung eines in Graz und zweier in Pinkafeld wohnhafter Zeugen (ON 6).

Die beklagte Partei begehrte die Abweisung des Klagebegehrens und beantragte zum Nachweis ihrer Prozeßbehauptungen die Vernehmung ihres per Firmenadresse Wien zu ladenden Geschäftsführers als Partei sowie eines ebenfalls per Firmenadresse Wien zu ladenden Zeugen.

Die klagende Partei berief sich hierauf ebenfalls auf die von der Nebenintervenientin genannten Personen als Zeugen und stellte den Antrag, die Rechtssache aus Gründen der Zweckmäßigkeit an das Bezirksgericht Oberwart zu delegieren, weil die Mehrzahl der Zeugen im Sprengel des genannten Gerichtes wohnhaft sei und die Vornahme eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich werden könnte.

Die Nebenintervenientin sprach sich für die Delegierung aus, ebenso das Erstgericht; die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Delegierungsantrages, weil die von ihr als Beweismittel geführten Personen in Wien wohnhaft seien.

Die für eine Delegierung gemäß § 31 Abs.1 JN geforderten Zweckmäßigkeitsgründe liegen hier nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung muß die Delegierung grundsätzlich ein Ausnahmefall bleiben, weil eine allzu großzügige Anwendung des § 31 JN zu einer unvertretbaren Lockerung der Zuständigkeitsordnung führen würde. Eine Delegierung ist daher nicht möglich, wenn ihre Zweckmäßigkeit nicht eindeutig bejaht werden kann (5 Nd 512/82, 2 Nd 5/83, 1 Nd 508/84, 8 Nd 508/91 ua). Jedenfalls setzt sie voraus, daß die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller Beteiligten liegt. Läßt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen und hat eine Partei der Delegierung widersprochen, so ist dieser Partei der Vorzug zu geben (2 Nd 507/87; 2 Nd 13/90; 8 Ob 508/91 ua) und es hat dann bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu verbleiben (2 Nd 589/87, 8 Nd 508/91).

Nach den gestellten Beweisanträgen haben im vorliegenden Falle drei zu vernehmende Personen ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Oberwart, wogegen zwei Personen im Sprengel des angerufenen Gerichtes und eine Person in einem anderen Gerichtshofsprengel wohnhaft sind. Es kann demnach also nicht gesagt werden, daß Gründe der Zweckmäßigkeit, insbesondere Kostengründe, ganz offenbar und eindeutig für eine Delegierung sprechen.

Auf Grund des von der beklagten Partei erhobenen Widerspruches war daher an der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung festzuhalten und der Delegierungsantrag der klagenden Partei abzuweisen.

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