OGH 4Ob76/94

OGH4Ob76/9428.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefanie W*****, vertreten durch Dr.Georg Zanger und Dr.Alfred Noll, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei FPÖ Freiheitliche Partei Österreichs, *****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und Dr.Wolfram Themmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 270.000 und Widerruf (Gesamtstreitwert S 320.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18.April 1994, GZ 4 R 45/94-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilzwischenurteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. November 1993, GZ 37 Cg 466/93w-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

12.960 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.160 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Komponistin, Verlegerin und Interpretin des Liedes "Wir brauchen Männer". Dieses Musikwerk wurde auch auf Schallträgern festgehalten.

Zur Werbung für eine Kundgebung des damaligen Landeshauptmannes von K*****, Dr.Jörg H*****, am 19.Juni 1991 in K***** am N***** brachte Radio Tele Uno am 18. und 19.Juni 1991 insgesamt 33 mal einen Werbespot, der ohne Genehmigung der Klägerin Teile ihres Musikwerkes "Wir brauchen Männer" enthielt:

Musikstimme W*****: "Wir brauchen Männer, richtige Männer."

Sprecher: "Wir halten zu Jörg, Solidaritätskundgebung, es spricht Landeshauptmann Dr.Jörg H*****, am Mittwoch, den 19.6. um 20.00 Uhr am N***** in K*****, die Veranstaltung findet bei jeder Witterung statt. Kommen auch Sie!"

Musikstimme W*****: "Keine Chaoten, keine Machos, keine Penner, wir brauchen Männer mit Profil und viel Gefühl".

Der Bundesgeschäftsführer der Beklagten, Gernot R*****, hatte den Landesgeschäftsführer der FPÖ K*****, Armin K***** angewiesen, namens der Beklagten bei Radio Tele Uno s.r.l. einen Spot zur Werbung für die Veranstaltung zu bestellen. K***** rief daraufhin im Klagenfurter Büro Willi W*****s, der Werbeverträge zwischen Radio Tele Uno s.r.l. und österreichischen Unternehmen vermittelt, an. K***** bestellte namens der Beklagten die Einschaltung und nannte die Daten der Veranstaltung; Radio Tele Uno s.r.l. nahm die Bestellung an. Den Spot produzierte Louis H*****, der als Sprecher bei Radio Tele Uno tätig ist. Er sprach den Text und kopierte die Teile aus dem Werk der Klägerin von der Schallplatte auf Tonband. Radio Tele Uno kann in ganz Kärnten und in Teilen der Steiermark empfangen werden.

Namens der Klägerin begehrte der Münchner Rechtsanwalt Helge S***** von Dr.Jörg H***** und der Beklagten, es zu unterlassen, das Musikwerk "Wir brauchen Männer" in irgendeiner Weise, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufführung im Rundfunk oder öffentlichen Veranstaltungen, zu benützen, sowie sich zu verpflichten, im Falle einer Zuwiderhandlung nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in der Höhe von 700.000 S zu zahlen. Die mit Telefax übermittelte Unterlassungserklärung vom 19.Juni 1991 unterfertigte Gernot R***** für die FPÖ. Dr.Jörg H***** unterschrieb nicht. In dem ebenfalls mit Telefax übermittelten Begleitschreiben erklärte Helge S*****, daß Schadenersatzansprüche wegen der bereits erfolgten rechtswidrigen Benützung des Werkes und der Verletzung weiterer Rechte der Klägerin vorbehalten bleiben. Helge S***** erklärte weder mündlich noch schriftlich gegenüber der Beklagten, daß auf irgendwelche Schadenersatzansprüche oder sonstigen Ansprüche in dieser Angelegenheit verzichtet würde.

Auf Grund von Wahrnehmungsverträgen mit der B*****gesellschaft mbH und der G***** GmbH ist die L***** GmbH mit der treuhändigen Wahrnehmung der Rechte und Vergütungsansprüche dieser Gesellschaften als Schallträgerhersteller betraut. Diese Gesellschaften sind (ua) die Hersteller eines Schallträgers mit dem Lied "Wir brauchen Männer". Den erwähnten Werbespot machte die L***** zum Grund einer Klage gegen Willi W***** und Radio Tele Uno s.r.l. beim Landesgericht K***** (27 Cg 217/91). Mit der Behauptung, die (dortigen) Beklagten hätten in die von ihr wahrzunehmenden Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte der Schallträgerhersteller eingegriffen begehrte sie, den (dortigen) Beklagten zu untersagen, Schallträger, die im Rahmen des Leistungsschutz-Bestandes (Repertoires) der L***** stehen und von ihr wahrgenommen werden, ohne vorherige Zustimmung der Berechtigten dadurch zu nutzen, daß die dort aufgezeichneten Musikwerke vervielfältigt, öffentlich aufgeführt, gesendet oder sonst verbreitet werden, insbesondere für Schallträger der B*****gesellschaft mbH und der G***** GmbH und den Musiktitel "Wir brauchen Männer" von Stefanie W*****; weiters begehrte sie ein angemessenes Entgelt und Schadenersatz in der Höhe von S 40.000, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 9.August 1993 wies das Landesgericht K***** das gesamte Klagebegehren gegen Willi W***** ab und gab der Klage gegen die Radio Tele Uno s.r.l. statt.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten - neben einem nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Widerrufsbegehren - S 270.000. Die Beklagte sei Auftraggeberin des Werbespots. Infolge der rechtswidrigen Verwendung von Teilen des Musikwerkes "Wir brauchen Männer" habe die Klägerin Anspruch auf angemessenes Entgelt und Schadenersatz. Zunächst bezifferte die Klägerin ihren Entgeltanspruch mit S 120.000, ihre Ansprüche auf Schadenersatz mit insgesamt S 150.000. Dann stützte sie ihr gesamtes Zahlungsbegehren - erst hilfsweise (S 37) und dann unbedingt (S 60) - auch auf den Rechtsgrund des angemessenen Entgeltes nach § 86 UrhG.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe nur einen reinen Textauftrag gegeben; die Spots seien von Radio Tele Uno in Eigenverantwortung mit Musik untermalt worden. Sie habe darauf vertrauen können, daß mit der Musikuntermalung nicht in fremde Urheberrechte eingegriffen werde. Die musikalische Gestaltung sei der Beklagten ohne ihr Verschulden unbekannt gewesen. Zur Geltendmachung von Geldansprüchen sei die Klägerin nicht berechtigt, weil die L***** GmbH mit der Wahrnehmung der Rechte und Vergütungsansprüche einschließlich der Fälle der Rechtsverletzungen beauftragt sei; diese habe die gleichen Ansprüche schon im Verfahren vor dem Landesgericht K***** geltend gemacht.

Der Erstrichter sprach mit Teilzwischenurteil aus, daß das auf Zahlung von S 270.000 gerichtete Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Da der beanstandete Werbespot eine für Österreich bestimmte Rundfunksendung war, sei österreichisches Recht anzuwenden. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch bestehe als Anspruch auf das angemessene Entgelt nach § 86 Abs 1 Z 1 UrhG dem Grunde nach zu Recht, weil in das Vervielfältigungs- und Senderecht der Klägerin an dem von ihr komponierten und gesungenen Lied ohne Zustimmung eingegriffen worden sei. Der Klägerin stehe demnach ein verschuldensunabhängiger Bereicherungsanspruch auf das angemessene Entgelt zu. Die Beklagte hafte für die Zahlung des angemessenen Entgelts gemäß § 88 Abs 1 UrhG. Sie sei Unternehmer (Inhaber eines Unternehmens) im Sinne dieser Gesetzesstelle. Die Radio Tele Uno s. r.l. sei die Beauftragte der Beklagten, da sie auf Grund eines Werkvertrages für die Beklagte tätig geworden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Nach den Feststellungen könne nicht angenommen werden, daß die Klägerin Werknutzungsrechte der L***** GmbH übertragen habe; das sei auch nicht behauptet worden. Der Klägerin stünden daher als Urheberin die in §§ 86 ff UrhG genannten Ansprüche zu. Davon seien die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller zu unterscheiden. Auch die Haftung der Beklagten nach § 88 UrhG sei zu bejahen. Der Begriff "Betrieb" sei weit auszulegen. Die Handlungsweise von Radio Tele Uno sei dem Betrieb der Beklagten zuzurechnen. Es liege aber auch die weitere Voraussetzung vor, daß nämlich die Beklagte das Zuwiderhandeln zumindest schuldhaft nicht gekannt habe. Der Erstrichter habe dazu zwar keine Feststellungen getroffen; dennoch lägen keine Feststellungsmängel vor, weil schon aus den Parteibehauptungen der Beklagten klar hervorgehe, daß Radio Tele Uno den Werbespot in Eigenverantwortung hergestellt habe. Daß aber die Beklagte vor der Aussendung des Spots irgendeine Kontrolle vorgenommen habe, habe sie nicht einmal behauptet. Bei einer solchen Handlungsweise könne sie sich nicht darauf berufen, daß ihr das Zuwiderhandeln nicht bekannt sein mußte. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, sich vor der Aussendung des Werbespots über dessen Beschaffenheit zu unterrichten und sich zu vergewissern, daß damit nicht in fremde Urheberrechte eingegriffen werde. Da sie eine solche Vorgangsweise nicht einmal behauptet habe, hafte sie für einen urheberrechtlichen Verstoß der von ihr beauftragten Gesellschaft.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist zwar zulässig, weil die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht aufrecht erhalten werden kann; sie ist aber nicht berechtigt.

Richtig hat schon das Erstgericht erkannt, daß die beanstandete Urheberrechtsverletzung durch eine zwar im Ausland (Italien) ausgestrahlte, aber für Österreich bestimmte ("intendierte") Rundfunksendung gemäß § 34 Abs 1 IPRG nach österreichischem Recht als dem Recht des Schutzlandes zu beurteilen ist (ÖBl 1991, 181 mwN).

Nach § 17 Abs 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk durch Rundfunk oder auf ähnliche Art zu senden. Auch das Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Menge - zu vervielfältigen (§ 15 Abs 1 UrhG) und Werkstücke zu verbreiten, also feilzuhalten oder auf eine andere Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr zu bringen (§ 16 Abs 1 UrhG) sowie das Recht, ein Werk öffentlich aufzuführen (§ 18 Abs 1 UrhG), stehen ausschließlich dem Urheber zu. Freilich kann der Urheber einem anderen das ausschließliche Recht, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18 UrhG dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen, einräumen, also ein Werknutzungsrecht erteilen (§ 24 Abs 1 Satz 2 UrhG). In einem solchen Fall hat sich der Urheber selbst in den Grenzen des von ihm eingeräumten Werknutzungsrechts der eigenen Verwertung seines Werkes zu enthalten (§ 26 UrhG; EvBl 1962/512). In einem solchen Fall steht zwar dem Urheber weiterhin das Recht zu, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen (§ 26 Satz 2 UrhG), insbesondere also einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch geltend zu machen; Ansprüche nach § 86 (und auch § 87) UrhG kann dann aber nur noch der Verwertungsberechtigte geltend machen, ist doch nur er der in § 86 Abs 1 genannte "Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre" (ÖBl 1984, 26). Daraus ist aber hier für die Beklagte nichts zu gewinnen:

Daß die Klägerin einem Dritten ein Werknutzungsrecht eingeräumt hätte, hat die Beklagte nicht behauptet, wurde nicht festgestellt und ist im übrigen auch nicht den Akten 27 Cg 217/91 und 8 Vr 1099/91 des Landesgerichtes K***** zu entnehmen. Die Beklagte hat in erster Instanz ihren Einwand der mangelnden Aktivlegitimation lediglich damit begründet, daß die Klägerin zu 27 Cg 217/91 des Landesgerichtes K*****, also die L***** GmbH mit der Wahrnehmung der Rechte und Vergütungsansprüche beauftragt sei (S 60). Im Verfahren 27 Cg 217/91 des Landesgerichtes K***** hat die dortige Klägerin aber nur vorgebracht (und auch bewiesen), daß ihr zwei Schallträgerhersteller die Wahrnehmung ihrer Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung nach § 66 Abs 1 und § 76 Abs 1 UrhG und zur Geltendmachung von Rechtsverletzungen übertragen haben; von der Erteilung eines Werknutzungsrechtes durch die Klägerin an die L***** oder eine andere Person war dort keine Rede.

Daß die L***** einen Anspruch auf angemessenes Entgelt wegen eines Eingriffes in ihr ausschließliches Recht, ihren Schallträger zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 76 Abs 1, § 86 Abs 1 Z 4 UrhG) geltend gemacht hat, kann der Klägerin als Urheberin nicht das Recht nehmen, ein Entgelt für die unbefugte Nutzung ihres Werkes (§ 86 Abs 1 Z 1 UrhG) zu verlangen.

In der von der Klägerin den Schallträgerherstellern B***** und G***** offenbar erteilten Erlaubnis, das von ihr komponierte und gesungene Lied auf bestimmte Arten zu benützen, liegt eine Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs 1 Satz 1 UrhG); daß darin - wie die Beklagte offenbar meint - zwingend die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes zur Verwertung (also des Werknutzungsrechtes) gelegen wäre, trifft nicht zu.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ist somit zu bejahen.

Die vom Berufungsgericht vertretene und von der Beklagten in der Revision bekämpfte Rechtsauffassung, daß ihr die Urheberrechtsverletzung des beauftragten Sendeuntenehmens hätte bekannt sein müssen, weil sie entsprechende Kontrollen vorzunehmen gehabt hätte, braucht diesmal nicht überprüft zu werden:

Das vom Erstrichter erlassene Teilzwischenurteil bejahte - wie seinen Gründen eindeutig zu entnehmen ist - den geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach nur soweit, als dieser auf § 86 UrhG gestützt ist; über die geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Klägerin wurde damit noch nicht abgesprochen.

Wird der einen Anspruch auf angemessenes Entgelt nach § 86 UrhG begründende Eingriff im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes gemäß § 88 Abs 1 UrhG den Inhaber des Unternehmens. Beauftragter in diesem Sinne ist jeder, der - ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen - auf Grund eines anderen Rechtsgeschäftes dauernd oder vorübergehend für das Unternehmen tätig wird (SZ 26/127; SZ 28/268; ÖBl 1971, 89). Daß das Radiounternehmen hier daher im Rahmen des erteilten Werkauftrages als Beauftragter im Betrieb der Beklagten gehandelt hat, kann keinem Zweifel unterliegen.

Im Gegensatz zu § 88 Abs 1 UrhG knüpft § 88 Abs 2 UrhG die Haftung des Unternehmensinhabers für Schadenersatzansprüche infolge eines Urheberrechtsverstoßes seines Bediensteten oder Beauftragten an die weitere Voraussetzung, daß dem Unternehmer die Zuwiderhandlung bekannt war oder bekannt sein mußte. Aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Abs 1 und 2 des § 88 UrhG ergibt sich somit ganz zweifelsfrei, daß der Unternehmer bei Urheberrechtsverstößen seiner Bediensteten oder Beauftragten für das angemessene Entgelt nach § 86 UrhG - wie sich auch aus dieser Gesetzesstelle (Abs 1 aE) ergibt - ohne jegliches eigene Verschulden haftet; nur seine Haftung für Schadenersatzforderungen nach § 87 UrhG setzt sein Verschulden voraus (Schönherr in ÖBl 1953, 68 zu ÖBl 1953, 67 = SZ 26/127; derselbe, Grundriß Rz 565.1; Peter, Urheberrecht, Anm 1 zu § 88).

Im Hinblick auf diesen klaren Gesetzeswortlaut kann die gegenteilige Entscheidung SZ 26/127, die in EvBl 1970/285 unkritisch wiedergegeben wurde, nicht aufrecht erhalten werden. Auf die (im Hinblick auf diese Rechtsprechung) gemachten Rechtsausführungen der Beklagten zur Verschuldensfrage ist daher nicht einzugehen.

Der Revision mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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