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§ 66 UrhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

II. Hauptstück.

Verwandte Schutzrechte.

I. Abschnitt.

Schutz von Darbietungen Ausübender Künstler

§ 66

Ausübender Künstler im Sinn dieses Bundesgesetzes ist, wer ein Werk vorträgt, aufführt, auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt, und zwar unabhängig davon, ob das dargebotene Werk den urheberrechtlichen Schutz dieses Bundesgesetzes genießt oder nicht.