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§ 65 UrhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1936

Die Schutzfrist überdauernde Rechte.

§ 65

Der Schöpfer eines Werkes kann die ihm nach den §§ 19 und 21, Absatz 3, zustehenden Rechte zeit seines Lebens geltend machen, wenngleich die Schutzfrist schon abgelaufen ist.