Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1936
Die Schutzfrist überdauernde Rechte.
§ 65
Der Schöpfer eines Werkes kann die ihm nach den §§ 19 und 21, Absatz 3, zustehenden Rechte zeit seines Lebens geltend machen, wenngleich die Schutzfrist schon abgelaufen ist.