Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Erich K***** verbüßt derzeit (seit 3.März 1994; ON 74) eine über ihn mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19.April 1993, GZ 11 Vr 248/92-56 (OGH vom 28.Juli 1993, GZ 11 Os 100/93-6; OLG Graz vom 8.November 1993, AZ 9 Bs 376/93), wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1; 146 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Er war am 11.November 1991 aus dem Vollzug einer anderen Freiheitsstrafe entwichen (S 317), unter anderem nach Australien geflüchtet und hatte wegen in diesem Land begangener Straftaten dort eine Freiheitsstrafe von zwölf Wochen verbüßt (ON 40). Im vorliegenden Verfahren, das nur im Inland begangene Straftaten zum Gegenstand hatte, wurde von der Verhängung einer Untersuchungshaft abgesehen, weil deren Zweck durch den weiteren Vollzug jener Strafhaft, aus der der Verurteilte geflüchtet war, erreicht werden konnte (ON 16).
In diesem Verfahren beantragte er die Anrechnung der in Australien verbüßten Freiheitsstrafe (ON 60) sowie einer dort vor seiner Abschiebung über Verfügung des Department of Immigration (siehe S 411) verfügte Anhaltezeit (ON 76).
Diese Anträge wurden mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14.Jänner 1994 abgewiesen (ON 77), seine Beschwerde dagegen vom Oberlandesgericht Graz am 3.Februar 1994, AZ 10 Bs 42/94, als unbegründet verworfen (ON 81).
Die gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte (und rechtzeitig durch Unterfertigung durch einen Verteidiger verbesserte) Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 1 Abs. 1 GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (nach Erschöpfung des Instanzenzuges) die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Abs. 2 leg cit schließt jedoch die Geltung dieser Bestimmung für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen aus.
Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz steht (auch nach seinem eigenen Vorbringen) ausschließlich mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe und deren Vollzug im Zusammenhang. Sie war deshalb zurückzuweisen (11 Os 109/93; siehe auch 14 Os 193/93, 8/94).
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