OGH 7Ob1508/94

OGH7Ob1508/942.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lothar F*****, vertreten durch Dr.Christian Schauberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Dkfm Rudolf K*****, und 2) Ö***** & Co KG, ***** beide vertreten durch Dr.Gerhard Benn-Ibler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge ao.Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 24. November 1993, GZ 48 R 783/93-34, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Von einer vagen, in nicht absehbarer Zeit liegenden Möglichkeit, daß die Benützung der Wohnung durch den Kläger und seine Familie erforderlich werden könnte, kann nach den getroffenen Feststellungen keine Rede sein. Es liegen vielmehr Umstände vor, aus denen sich der künftige Bedarf notwendigerweise ergibt (vgl. MietSlg 37.450, 8 Ob 586/93 u.a.).

Der Kündigungsgrund wurde in der Aufkündigung nicht bloß ziffernmäßig angeführt, sondern insofern im Sinne der Rechtsprechung ausreichend konkretisiert, als ausdrücklich dringender Eigenbedarf geltend gemacht wurde. Die Aufkündigung nimmt somit auf eine eigens im § 30 Abs 2 Z 12 MRG angeführte Alternative Bezug (vgl WoBl 1988, 23; 1 Ob 519/91, 7 Ob 710/89).

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