OGH 9ObA136/93

OGH9ObA136/9311.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Martin Duhan und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** St*****, vertreten durch Dr.Walter Strigl und Dr.Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Österreichischer Rundfunk, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000,--), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Februar 1993, GZ 32 Ra 7/93-16, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. September 1992, GZ 16 Cga 5/92-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.094,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 849,-- USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 18.8.1937 geborene Kläger war vom 1.2.1971 bis zum 16.10.1991 beim ORF - zuletzt als leitender Redakteur - angestellt. Dem Kläger wurden zehn Jahre an Vordienstzeiten angerechnet. Der Kläger gestaltete seit 1985 die wöchentliche Fernsehsendung "Ein Fall für den Volksanwalt". Im Zusammenhang mit der Moderation dieser Sendung durch den Kläger kam es zu Unstimmigkeiten zwischen ihm und der Volksanwaltschaft. Nach einer Beschwerde der Volksanwaltschaft wurde am 11.7.1991 zwischen der Volksanwaltschaft und dem ORF ein "gentleman's agreement" ausgearbeitet, das dem Kläger am 5.9.1991 zukam. Am 13.10.1991 begann der Kläger seine Sendung mit einem äußerst "farbigen Einstieg", was den Volksanwalt ***** veranlaßte, Zweifel an der Vernunft des Klägers zu äußern und vor laufender Kamera das Fernsehstudio zu verlassen.

Am 16.10.1991 erhielt der Kläger einen Brief des Generalintendanten mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrter Herr St*****!

Sie haben als Gestalter und Moderator der Sendung "Ein Fall für den Volksanwalt" wiederholt und vorsätzlich gegen das Rundfunkgesetz und die Programmrichtlinien verstoßen. Sie sind nicht bereit, diese Sendung nach öffentlich-rechtlichem Selbstverständnis zu gestalten und sich an die gesetzlich festgelegten Spielregeln zu halten. Sie verwechseln Selbstdarstellung mit journalistischer Unabhängigkeit. Sie halten sich an keine Absprachen, sondern nehmen das Haus immer wieder in Geiselhaft. Wer sich nicht so verhält wie Sie, sei kein fairer, unabhängiger, freier Journalist. In Ihrem ungehemmten Populismus diskreditieren Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen, die sich an Gesetz und Spielregeln halten, als Handlanger der Mächtigen. Sie geben vor, nur im Dienste des Bürgers zu handeln und mißbrauchen in Wirklichkeit diese Sendung zu persönlichen Auseinandersetzungen. Darunter leidet die sachliche Durchsetzung von Bürgerinteressen gegenüber Politik und Bürokratie. Ihre egozentrischen Vorstellungen vor dem Bildschirm und in den Zeitungen ermöglichen es auch einer allzu durchsichtigen Parteipolitik, sich ungebeten zum vermeintlichen Hüter der Unabhängigkeit des ORF aufzuspielen.

Sie haben mehrfach den Tatbestand der fristlosen Entlassung gesetzt. Ich verzichte ein letztes Mal auf diese Maßnahme, nicht, weil Sie das verdienten, sondern weil ich nichts zur Förderung eines unangebrachten wie möglicherweise beabsichtigten Märtyrertums beitragen will. Sie verbleiben im Stande des Aktuellen Dienstes Fernsehen, und werden mit sofortiger Wirkung in der Parlamentsredaktion Dienst tun. An irgendwelche andere Verwendungen im Haus ist nicht gedacht. Sollten Sie an einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses interessiert sein, so setzen Sie sich bitte mit dem Personalbüro in Verbindung......"

Der Kläger, der über den Inhalt des Schreibens und die darin erhobenen Vorwürfe schockiert war, erhielt noch am selben Tag Anrufe von Journalisten, die den Inhalt der Direktoriumsitzung und des Briefes des Generalintentanten erkunden wollten. Der Kläger erklärte zunächst, er wolle sich hiezu infolge der Tragweite nicht äußern. Als ihm ein dritter Journalist am Telefon Teile des Briefes vorlas, war er über die Weiterleitung des Briefes an die Presse verärgert und gab diesem Journalisten gegenüber einige Äußerungen ab, zum Beispiel, daß diese Vorgangsweise "wie im rumänischen Fernsehen sei" und es sich um "Existenzvernichtung" handle und ähnliches.

Kurz nach Mittag teilte der Kläger dem Personalchef der beklagten Partei ***** mit, daß er vom Anbot der einvernehmlichen Auflösung Gebrauch machen wolle. Dieser gab dem Kläger bekannt, daß er eine Abfertigung erhalte und ihm außerdem die eingezahlten Pensionszuschußbeiträge zurückgezahlt würden, wenn er sie nicht dalassen wolle.

Der Kläger unterfertigte dann eine über Veranlassung des Personalchefs aufgesetzte, an das Personalbüro des ORF gerichtete Erklärung folgenden Inhalts:

"Entsprechend dem Angebot des Generalintendanten nehme ich den Vorschlag einer einvernehmlichen Auflösung meines Dienstverhältnisses zum 31.10.1991 unter Wahrung meines Abfertigungsanspruches an. Ich ersuche ferner um Rückzahlung meiner Pensionsbeiträge und Abgeltung des nichtverbrauchten Urlaubs."

Danach rief der Kläger die beiden Journalisten, die ihn zuvor vergeblich um eine Stellungnahme ersucht hatten, an und teilte ihnen unverhohlen seine Meinung zum Schreiben des Generalintentanten mit. Das bei diesem Gespräch anwesende Betriebsratsmitglied ***** wies den Kläger darauf hin, daß er sich durch diese Äußerungen eine Entlassung einhandeln könne und damit den Abfertigungsanspruch verlieren würde. Er gab dem Kläger den Rat, die einvernehmliche Auflösung zum 31.10.1991 in eine Auflösung mit dem "heutigen Tag" umzuwandeln. Der Kläger ersuchte daraufhin *****, die Auflösung des Dienstverhältnisses schon mit 16.10.1991 vorzunehmen. Am nächsten Tag wurde dem Kläger mitgeteilt, daß der Generalintendant - dem zu diesem Zeitpunkt die Äußerungen des Klägers zu seinem Schreiben inhaltlich bekannt waren - der Vorverlegung zugestimmt habe. Der Kläger unterfertigte sodann eine der Erklärung vom 16.10.1991 entsprechende, gleichfalls mit 16.10.1991 datierte Erklärung, in der lediglich der Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses auf den 16.10.1991 geändert worden war. Bei diesen Gesprächen war - abgesehen vom Rat *****, der Kläger solle sich die Pensionsbeiträge zurückzahlen lassen - von einem Pensionszuschuß nie die Rede.

Mit Schreiben vom 29.10.1991 vertrat der Kläger sodann den Standpunkt, er habe Anspruch auf den Pensionszuschuß zu seiner späteren Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung, weil sein Dienstverhältnis bei der beklagten Partei mehr als zehn Jahre gedauert habe und er einvernehmlich ausgeschieden sei. Er ersuche bis zu einer Klärung der Pensionszuschußfrage von einer Refundierung der von ihm geleisteten Pensionszuschußbeiträge abzusehen.

Dem Kläger wurden sodann mit der Abrechnung die von ihm geleisteten Pensionszuschußbeiträge, teilweise zuzüglich Zinsen, überwiesen. Mit Schreiben vom 5.11.1991 stellte die beklagte Partei dem Kläger frei, die zurückgezahlten Pensionsbeiträge an den ORF rückzuüberweisen; damit werde der Zustand wiederhergestellt, der vor Rückzahlung der Pensionsbeiträge an den Kläger bestanden habe.

Am 11.9.1992 zahlte der Kläger diese Pensionsbeiträge in Höhe von S 199.920,82 an die beklagte Partei zurück.

Am 5.11.1953 war beim Rechtsvorgänger des ORF das "Regulativ über die Gewährung von Zuschüssen zu den Renten aus der Sozialversicherung an die Dienstnehmer der öffentlichen Verwaltung für das österreichische Rundspruchwesen" in Kraft gesetzt worden, indem es unter anderem heißt:

"§ 1

Die Öffentliche Verwaltung für das österreichische Rundspruchwesen, im folgenden kurz Öffentliche Verwaltung genannt, gewährt freiwillig und ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches ihren dem Hauskollektivvertrag unterstehenden Dienstnehmern nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis Zuschüsse zu den Renten aus der Sozialversicherung nach Maßgabe der nachstehenden Richtlinien.

§ 2

Voraussetzungen für die Anwartschaft auf einen Zuschuß.

(1) Die Anwartschaft auf einen Zuschuß zur gesetzlichen Sozialversicherungsrente wird als gegeben angesehen, wenn der Dienstnehmer nach einer mindestens 10-jährigen effektiven Dienstzeit beim Österreichischen Rundspruchwesen ohne sein Verschulden aus dem Dienstverhältnis ausscheidet und ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens eine Alters- oder Invalidenrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung zuerkannt wurde.

(2) Wird einem Dienstnehmer, bevor dieser 10 effektive Dienstjahre beim Österreichischen Rundspruchwesen zurückgelegt hat, wegen Berufsunfähigkeit eine Rente vom Sozialversicherungsträger zuerkannt, so kann die 10-jährige Wartezeit als erfüllt angesehen werden, wenn das Dienstverhältnis beim Österreichischen Rundspruchwesen mindestens fünf Jahre gedauert hat.

(3) Wird ein Dienstnehmer vor Zuerkennung der gesetzlichen Altersrente ohne sein Verschulden gekündigt, so kann im Zeitpunkt der Zuerkennung der Altersrente ein Zuschuß gewährt werden, wenn von seinem Ausscheiden bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als 5 Jahre verstrichen sind....."

Am 27.2.1961 wurde nach langen zähen Verhandlungen die sogenannte "Freie Betriebsvereinbarung" (im folgenden FBV) zwischen der Österreichischen Rundfunkges.m.b.H einerseits und dem Zentralbetriebsrat des Unternehmens sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund für die Gewerkschaft Kunst und Freie Berufe andererseits abgeschlossen. Einen integrierenden Bestandteil der FBV bildete das Pensionszuschußregulativ (im folgenden PZR).

Im PZR finden sich unter anderem folgende Regelungen:

"Artikel I

Dienstnehmer erhalten nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis Zuschüsse zu den Pensionen aus der Sozialversicherung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen sowie nach den Bestimmungen des ASVG in der jeweils gültigen Fassung.

Artikel II

Voraussetzungen für die Anwartschaft auf einen Zuschuß

(1) Der Anspruch auf einen Zuschuß zu einer Pension besteht, wenn der Dienstnehmer nach einer mindestens 10-jährigen effektiven Dienstzeit im Unternehmen ohne sein Verschulden aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Zuschüsse gemäß Artikel IV und V gebühren auch, wenn der Dienstnehmer nach mindestens 5-jähriger effektiver Dienstzeit während des Dienstverhältnisses stirbt.

(2) Wird einem Dienstnehmer wegen Berufsunfähigkeit eine Pension zuerkannt, so besteht der Anspruch auf einen Zuschuß bereits nach einer 5-jährigen effektiven Dienstzeit im Unternehmen.

(3) Wird ein Dienstnehmer vor Zuerkennung der gesetzlichen Alterspension ohne sein Verschulden gekündigt, so kann im Zeitpunkt der Zuerkennung der Alterspension ein Zuschuß gewährt werden, wenn von seinem Ausscheiden bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

(4) Hat ein Dienstnehmer mindestens 35 effektive Dienstjahre im Unternehmen verbracht, so hat er - auch wenn zu diesem Zeitpunkt eine Zuerkennung der Alterspension von seiten der Pensionsversicherungsanstalt noch nicht erfolgt ist - Anspruch auf eine Pension nach dem Pensionszuschußregulativ.

Der Dienstnehmer ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, durch freiwillige Weiterzahlung der Pensionsversicherungsbeiträge bei der Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch auf Alterspension zu wahren. Der entsprechende Nachweis über die freiwillige Weiterzahlung der Pensionsversicherungsbeiträge ist halbjährlich dem Unternehmen vorzulegen.

Artikel III

Berechnung des Zuschusses

(1) Bei Ermittlung des Zuschusses zu einer Pension ist von einer angenommenen Gesamtpension auszugehen, deren Bemessungsgrundlage 80 v. H. des zuletzt bezogenen Gehalts beträgt. Die Zulagen werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht eingerechnet.

(2) Die Gesamtpension beträgt nach 10 Dienstjahren ......40,0 v.H.

und für jedes begonnene weitere Dienstjahr........2,4 v.H.

der Bemessungsgrundlage nach Z 1.

Die Errechnung der Gesamtpension für Dienstnehmer gemäß Artikel II Z 4 erfolgt nach den gleichen Sätzen. Die Gesamtpension wird höchstens 60 Monate gewährt. Der Dienstnehmer muß den Antrag auf Alterspension bei der Pensionsversicherungsanstalt zum Fälligkeitsdatum einbringen.

Wird die Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt zuerkannt, so hat die Meldung an den Dienstgeber sofort zu erfolgen. Die Berechnung des Zuschusses wird sodann nach Z 4 vorgenommen.

(4) Der Unterschiedsbetrag zwischen der gesetzlichen Sozialversicherungspension samt allfälligen Zulagen (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß gemäß § 105a ASVG) zuzüglich sämtlicher Bezüge aus bestehenden oder bestandenen Dienstverhältnissen einerseits und der nach Ziffer 1 und 2 ermittelten Gesamtpension andererseits wird als Zuschuß vom Unternehmen gegeben. Bei Errechnung des Unterschiedsbetrages werden Pensionen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht einbezogen.

(6) Unter Dienstjahren im Sinne der Z.2 sind auch jene außerhalb des Unternehmens zurückgelegten Dienstzeiten zu verstehen, wenn diese gemäß § 6 der Freien Betriebsvereinbarung angerechnet wurden. Die Bestimmung gilt nur für Dienstnehmer, die vor dem 1.1.1987 eingestellt wurden.

Artikel IV

Zuschuß zur Witwenpension aus der Sozialversicherung

Artikel V

Zuschüsse zur Waisenpension aus der Sozialversicherung

Artikel VI

Auszahlung der Zuschüsse

(1) Sämtliche Zuschüsse zu den Pensionen und die Gesamtpension gemäß den Bestimmungen der Artikel II bis V werden 14 mal im Jahr entsprechend den Auszahlungsbedingungen der Gehälter und Remunerationen der Freien Betriebsvereinbarung im vorhinein bezahlt.

(2) Die Zuschüsse und die Gesamtpension entfallen für soviele Monate, die für die Errechnung der Abfertigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes herangezogen werden. Diese Bestimmung gilt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, worüber jeweils am Ende eines Kalenderjahres mit dem Betriebsrat beraten wird.

Artikel VII

Beitragsleistung

(1) Der Dienstnehmer leistet von seinem monatlichen Gehalt (§ 20 FBV) und den Gehaltsremunerationen (§ 21 Z 3 FBV) bis zur jeweiligen Höhe der Höchstbeitragsgrundlagen in der gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG) 2,3 v.H., von dem die Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Betrag 4,6 v.H. als Beitrag zum Pensionszuschuß, höchstens jedoch 35 Dienstjahre. Bei einem Karenzurlaub nach § 15 Z 3 der Freien Betriebsvereinbarung ist die Beitragszahlung fortzusetzen, andernfalls die gesamte Zeit des Karenzurlaubs später von der Berechnung des Zuschusses ausgeschlossen ist.

(3) Die geleisteten Beiträge werden zum gesetzlichen Zinssatz verzinst; verzinst wird der jeweilige Beitragsstand zum Jahresende für das folgende Jahr; die Verzinsung erfolgt erstmals ab 1.1.1989. Jeder Dienstnehmer kann bis zur Zuerkennung des Zuschusses jederzeit die Rückzahlung seiner geleisteten Beiträge verlangen; die Rückzahlung erfolgt nur dann unter Anrechnung der gesetzlichen Zinsen, wenn das Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Unternehmens oder durch einen Austritt einer Dienstnehmerin im Sinne des § 23 a Abs 3 des Angestelltengesetzes endet. Im Falle der Rückzahlung der Beiträge verliert der Dienstnehmer die Anwartschaft auf den Zuschuß.

Artikel VIII

Zuschußpensionsberechnung bei Entnivellierung oder Änderung der Gehaltsregulative

Tritt eine allgemeine Änderung der Bezüge der Dienstnehmer ein, so wird der Berechnung des Zuschusses zur Pension aus der Sozialversicherung und der Gesamtpension gemäß Artikel III Z 1 das Gehalt zugrundegelegt, das dem Dienstnehmer aufgrund der seinerzeitigen Verwendung und der seinerzeitigen Dienstzeit bis zu seinem Ausscheiden entsprechend der neuen Bezugsregelung zustünde.

........"

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß ihm gegenüber der beklagten Partei ein gemäß Artikel III, IV und VIII PZR zu berechnender Zuschuß zu seiner Pension aus der Sozialversicherung und seiner Witwe ein Zuschuß von 60 % des dem Kläger bei seinem Ableben gebührenden Pensionszuschusses zustehe. Der Kläger habe seine Aufgabe darin gesehen, die fehlende oder nur lahme Kritik der Volksanwaltschaft entsprechend zu ergänzen. Damit sei es zu einer Art Konkurrenzverhältnis zwischen ihm und der Volksanwaltschaft gekommen. Der Kläger habe sich bei seinem "farbigen Einstieg" in die Sendung vom 13.10.1991 an das getroffene "gentleman's agreement" gehalten. Dem Kläger stehe aufgrund seiner 21-jährigen Betriebszugehörigkeit und der Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung ein Pensionszuschuß ab dem Zeitpunkt eines Anspruches auf ASVG - Pension zu. Dem PZR sei die weitere Anspruchsvoraussetzung eines Anspruches auf eine ASVG-Pension zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bei der beklagten Partei nicht zu entnehmen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Dem Kläger stehe kein Pensionszuschuß zu, weil dieser das Bestehen eines gesetzlichen Pensionsanspruches oder zumindest eines zeitlichen Naheverhältnisses eines solchen Anspruches zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis voraussetze. Andererseits habe das Dienstverhältnis aus dem Verschulden des Klägers geendet, weil dieser laufend gegen Weisungen der beklagten Partei sowie gegen das "gentleman's agreement" zwischen ORF und Volksanwaltschaft verstoßen und dadurch einen Entlassungsgrund gesetzt habe. Die beklagte Partei habe davon keinen Gebrauch gemacht, um nicht einen "Märtyrer" zu schaffen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die beklagte Partei habe durch das Anbot auf einvernehmliche Auflösung und Vorverlegung des Auflösungstermins in Kenntnis der Vorfälle anläßlich der Sendung vom 13.10.1991 und der Äußerungen des Klägers vom 16.10.1991 schlüssig auf die Geltendmachung eines Verschuldens des Klägers an der Beendigung des Dienstverhältnisses verzichtet. Die beklagte Partei könne sich daher auch im Zusammenhang mit dem vom Kläger geltendgemachten Anspruch auf Pensionszuschuß nicht auf ein derartiges Verschulden des Klägers berufen.

Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre handle es sich bei der FBV um keine Betriebsvereinbarung im Sinne des ArbVG sondern nur um eine Vertragsschablone, die Grundlage für die Ergänzung der Einzelarbeitsverträge bilde. Sie sei daher nach den für Verträge geltenden §§ 914 f ABGB auszulegen. Aus Artikel II Z 1 und 2 PZR ergebe sich, daß die Vertragspartner einen Pensionsanspruch nur nach längerer Betriebszugehörigkeit zubilligen wollten. Mit Artikel II Z 3 PZR werde nicht von diesem Erfordernis abgesehen, sondern eine Ausnahme von der - nicht mehr explizit geregelten - Voraussetzung eines Pensionsanspruches aus der gesetzlichen Sozialversicherung zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses für den Fall geschaffen, daß zwischen dem Ausscheiden und der Zuerkennung der gesetzlichen Alterspension nicht mehr als fünf Jahre lägen; andernfalls wäre diese Bestimmung völlig überflüssig. Die Ausnahmebestimmung des Artikels II Z 3 PZR treffe auf den Kläger nicht zu, weil das Dienstverhältnis nicht ohne sein Verschulden gekündigt sondern einvernehmlich aufgelöst worden sei und darüberhinaus zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses und dem frühestmöglichen Alterspensionsanspruch (vorzeitige Alterspension) mehr als fünf Jahre lägen. Da schon die Auslegung nach § 914 ABGB zu diesem klaren Ergebnis führe, komme die Unklarheitenregel des § 915 ABGB nicht zum Tragen. Da eine Nahebeziehung zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Anspruch auf Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung einer Betriebspension nicht ungewöhnlich sei, fehle es auch am Tatbestand des § 864 a ABGB; außerdem handle es sich bei der FBV weder um allgemeine Geschäftsbedingungen noch um ein Vertragsformblatt. Der Kläger werde durch diese Anspruchsvoraussetzung auch nicht im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligt, weil er Anspruch auf Rückzahlung seiner Pensionsbeiträge habe.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteigt. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Darüberhinaus sei aus Artikel III Pkt 2 PZR zu erschließen, daß auch bei Zurücklegung von 35 Dienstjahren eine unverfallbare Anwartschaft nur unter der Voraussetzung einer Höchstdauer von fünf Jahren zwischen Beendigung des Dienstverhältnisses und "Einbringung des Antrages auf Alterspension zum Fälligkeitsdatum" zugebilligt werde. Lege man Artikel II Pkt. 1 PZR im Sinne einer unverfallbaren Anwartschaft aus, dann fehle es überdies an einer Regelung des Pensionsanfallsalters. Gegen eine unverfallbare Anwartschaft spreche auch Pkt. II Z 1 Satz 2 PZR. Gehe man vom Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft aus, dann bestehe kein Grund, die Hinterbliebenen eines verstorbenen ehemaligen Dienstnehmers schlechter zu stellen, als die Hinterbliebenen eines während des aufrechten Dienstverhältnisses verstorbenen Dienstnehmers. Schließlich sei der Sachverhalt, der zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses geführt habe, einem Verschulden des Klägers gleichzuhalten, insbesondere, wenn man darunter auch eine Mitwirkung des Dienstnehmers an der Auflösung verstehe. Mit dem Verzicht der beklagten Partei auf ihr Auflösungsrecht sei der Verschuldenseinwand im Sinne des PZR nicht preisgegeben worden. Der Einwand der Sittenwidrigkeit des PZR sei im Hinblick auf die Rückzahlung der Arbeitnehmerbeiträge unberechtigt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Das einem integrierenden Bestandteil der FBV bildende PZR hat betriebliche Pensionsleistungen zum Gegenstand, die seit 1.7.1974 gemäß § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG - nicht aber schon nach den im Zeitpunkt der Vereinbarung des PZR am 27.2.1961 geltenden §§ 14 Abs 2 BRG und 22 KVG - in die Regelungskompetenz der Betriebsparteien fallen. Auch dieser Teil der FBV hat daher keine normative Wirkung; erst ihr tatsächlich beachteter Inhalt bildet die Grundlage für eine schlüssige Ergänzung der Einzelarbeitsverträge gemäß § 863 ABGB (s SZ 54/75 = Arb 9972 = ZAS 1982/1 [krit Tomandl] = DRdA 1989/9 [Strasser]; Arb 10.872; zuletzt 9 ObA 94/93). Zutreffend hat das Berufungsgericht daher das PZR nach den für Verträge geltenden §§ 914 f ABGB ausgelegt (siehe auch Bydlinski in Rummel ABGB2 I § 6 Rz 1; Arb 8078; 8802; SZ 62/29; VR 1991/231; zuletzt 7 Ob 6/92), wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, daß die unzulässige Betriebsvereinbarung erst durch die stillschweigende Unterwerfung der Streitteile Gegenstand des Einzelarbeitsvertrages des Klägers mit der beklagten Partei wurde (siehe auch Arb 8802). Maßgeblich ist daher nicht das seinerzeitige Regelungsverhalten der Partner der FBV, sondern das Erklärungsverhalten der beklagten Partei im Rahmen der Anwendung der FBV aus der Sicht des Klägers als Erklärungsempfänger. Da nicht bewiesen wurde, daß für den Kläger aus dem Erklärungsverhalten der beklagten Partei eine vom Inhalt der Urkunden abweichende Erklärungsbedeutung zu erschließen gewesen sei, ist die Absicht der Parteien im Rahmen der rechtlichen Beurteilung allein aus der Urkunde (ZAS 1989/9 [Kerschner] = JBl 1988, 467; zuletzt 9 ObA 107/93) nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung (Koziol-Welser9 I 91 f; Rummel in Rummel, ABGB2 I § 914 Rz 4 f) im Zusammenhalt mit dem Zweck der Vereinbarung (Arb 10.748) zu ermitteln.

Schon aus Artikel II Pkt 1 PZR ("Der Anspruch auf einen Zuschuß zu einer Pension besteht, wenn der Dienstnehmer nach einer mindestens 10-jährigen effektiven Dienstzeit im Unternehmen ohne sein Verschulden aus dem Dienstverhältnis ausscheidet") ist ein enger Zusammenhang zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Anfall der Pension zu erschließen, da dort nicht etwa von einer Anwartschaft, sondern unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis von einem (dann) bestehenden Anspruch die Rede ist. Insbesondere sind aber die folgenden Bestimmungen nur dann sinnvoll, wenn die Artikel I und Artikel II Pkt. 1 Satz 1 PZR als generelle Umschreibung folgender Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen nach dem PZR anzusehen sind:

1) Zurücklegung einer mindestens 10-jährigen effektiven Dienstzeit im Unternehmen;

2) Gewährung der Leistungen nach dem PZR nur als Zuschuß zu den Pensionen aus der Sozialversicherung;

3) Anfall der Pension aus der Sozialversicherung unmittelbar nach der Beendigung des Dienstverhältnisses;

4) Kein Verschulden des Dienstnehmers an der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Geht man von diesen generellen Anspruchsvoraussetzungen aus, dann lassen sich die folgenden Regelungen sinnvoll als Ausnahmebestimmungen deuten:

1) Artikel II Pkt 1 Satz 2 und Artikel II Pkt 2 PZR als Ausnahmen von Erfordernis einer 10-jährigen effektiven Dienstzeit (für den Fall des Todes des Dienstnehmers während des Dienstverhältnisses oder der Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension).

2) Artikel II Pkt 3 PZR als Ausnahme vom Erfordernis einer unmittelbaren Aufeinanderfolge der Beendigung des Dienstverhältnisses und des Anfalles der Pension aus der Sozialversicherung;

3) Artikel II Pkt 4 PZR als Ausnahe von der Voraussetzung der gleichzeitigen Gewährung einer Pension aus der Sozialversicherung und einer unmittelbaren Aufeinanderfolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Anfalles der Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung.

Bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Revisionswerbers, daß ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Anfall der Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht generelle Voraussetzung für die Leistungen der beklagten Partei aus dem PZR sei, könnte hingegen insbesondere dem Artikel II Pkt 3 PZR kein sinnvoller Inhalt beigelegt werden. Wäre ein derartiger zeitlicher Zusammenhang nicht Anspruchsvoraussetzung, würde diese Regelung den bei dieser Art der Beendigung des Dienstverhältnisses (Kündigung durch den Dienstgeber) besonders schützenswerten Dienstnehmer durch Begrenzung des Zeitraumes zwischen Beendigung des Dienstverhältnisses und Zuerkennung der Alterspension mit fünf Jahren ohne jede sachliche Rechtfertigung schlechterstellen. Ist aber ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende des Dienstverhältnisses und dem Anfall der Pension aus der Sozialversicherung generelle Anspruchsvoraussetzung, dann hat die Regelung des Artikel II Z 3 PZR ganz offensichtlich den Zweck, dem Dienstnehmer die erdiente Anwartschaft auch im Falle einer nicht durch sein Verhalten veranlaßten Kündigung durch den Dienstgeber zu erhalten (vgl. Steindl, Die sogenannte "Verfallsklausel" und die Verfallsproblematik im Recht der betrieblichen Altersversorgung in Runggaldier-Steindl, HdB zur betrieblichen Altersversorgung 381 ff).

Da sich schon aus der Ausnahmebestimmung des Artikels II Pkt 3 PZR die generelle Anspruchsvoraussetzung einer unmittelbaren zeitlichen Aufeinanderfolge der Beendigung des Dienstverhältnisses und des Anfalls der Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung mit hinreichender Sicherheit erschließen läßt, ist eine Auseinandersetzung mit den weiteren Argumenten des Berufungsgerichtes und den dazu erstatteten Revisionsausführungen entbehrlich. Ebenso erübrigt sich aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der Auslegung nach § 914 ABGB eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Revisionswerbers zur Anwendung der Unklarheitenregel des § 915

2. Halbsatz ABGB (siehe JBl 1978, 387; JBl 1986, 782; JBl 1989, 37; Rummel in Rummel, ABGB2 I § 915 Rz 1).

Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, es sei nicht einzusehen, warum ein älterer Dienstnehmer auch noch in den letzten Jahren bis zum Erreichen des Anfallsalters für Leistungen aus der gesetzlichen Alterspension ausharren müsse, um nicht die Anwartschaft auf den betrieblichen Pensionszuschuß zu verlieren, übersieht er, daß nach § 7 Abs 1 BPG Verfallsklauseln bei einer durch den Arbeitnehmer initiierten oder verschuldeten Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch weiterhin zulässig sind. Die in PZR getroffene Regelung bleibt - soweit sie einen Verfall der Anwartschaft bei einvernehmlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen des Anfallsalters für eine Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung vorsieht - aufgrund der Übergangsbestimmungen des Artikel V Abs 4 BPG als vor dem 1.1.1990 bestehende Regelung von der Neuregelung nach § 7 BPG unberührt, so daß die Argumentation des Revisionswerbers, daß die von den Vorinstanzen ermittelte Regelung nicht mit dem BPG vereinbar sei, ins Leere geht.

Der Hinweis des Revisionswerbers auf § 864 a ABGB geht schon deswegen fehl, weil die Bedingung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in betrieblichen Pensionsregelungen durchaus üblich war (siehe Steindl aaO 385 sowie B.Schwarz, Die Probleme der betrieblichen Altersversorgung aus Arbeitnehmersicht, in Runggaldier-Steindl, aaO 77 ff [78]). Auch die Berufung des Revisionswerbers auf § 879 Abs 3 ABGB geht fehl, weil der Gesetzgeber durch die zitierte Übergangsbestimmung zum BPG zum Ausdruck brachte, daß derartige vor Inkrafttreten des BPG getroffene Regelungen nicht als sittenwidrig zu qualifizieren sind und der Kläger die von ihm geleisteten Pensionsbeiträge zurückerhält.

Schließlich erübrigt sich auch eine Stellungnahme zur Frage, ob den Kläger ein Verschulden am Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis trifft und ob die beklagte Partei auf diesen Einwand verzichtet hat, da eine Ausnahme von der weiteren Anspruchsvoraussetzung des zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und den Anfall einer Pension aus der Sozialversicherung für den Fall der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses vor Anfall einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung in Artikel II Pkt 3 PZR nicht vorgesehen ist und mangels Zurücklegung einer effektiven Dienstzeit von mindestens 35 Jahren durch den Kläger die wohl auch diese Art der Auflösung des Dienstverhältnisses umfassende weitere Ausnahmebestimmung des Artikel II Pkt 4 PZR im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt.

Der Revision des Klägers ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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