Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.836,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.472,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Wie der Oberste Gerichtshof in der grundlegenden Entscheidung SZ 54/75 = Arb 9972 = ZAS 1982/1 (krit Tomandl) = DRdA 1982/9 (Strasser) und zuletzt in der Entscheidung Arb 10.872 ausgesprochen hat, handelt es sich bei der freien Betriebsvereinbarung des ORF (im folgenden FBV) um eine unzulässige Betriebsvereinbarung, deren tatsächlicher beachteter Inhalt Grundlage für eine schlüssige Ergänzung der Einzelarbeitsverträge gemäß § 863 ABGB bildet. Da das Verwendungsgruppenschema der FBV allein nicht erkennen läßt, welche Gesichtspunkte für die Abgrenzung der dort genannten Funktionen maßgebend sein sollen, und der Inhalt der FBV nur aufgrund seiner tatsächlichen Anwendung im Wege einer schlüssigen Vertragsergänzung Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge geworden ist, kommt es für die Einreihung auf die tatsächliche Handhabung der Einreihungsbestimmungen - insbesondere der in den Stellenbeschreibungen enthaltenen Kriterien - im Unternehmen der Beklagten an (s die oben zitierte Entscheidung SZ 54/75 sowie 9 Ob A 84/87).
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist daher nicht die für sich wenig aussagekräftige Funktionsbezeichnung im Verwendungsgruppenschema, sondern die von der Beklagten tatsächlich beachtete Stellenbeschreibung für die Abgrenzung der Funktionen maßgeblich. Die vom Revisionswerber unter Außerachtlassung der Stellenbeschreibung angestellten Erwägungen über den Inhalt der Tätigkeit des in Verwendungsgruppe 16 dieses Schemas genannten "Programmgestalters Kindersendungen Fernsehen" gehen daher ins Leere. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, hatte der Kläger nicht die nach der Stellenbeschreibung wesentliche Aufgabe der Planung des Gesamtbereiches Kindersendungen, sondern gestaltete nur einzelne Sendungen. Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 4 Ob 131-134/83 sowie 9 Ob A 84/87 ausgesprochen hat, wäre eine Interpolation des Verwendungsgruppenschemas durch Herausnahme und Herausstreichen einiger in der Arbeitsplatzbeschreibung aufscheinender Aufgaben als Eingriff in das diesbezügliche Gestaltungsrecht der Parteien unzulässig. Daraus, daß der Kläger durch Gestaltung einzelner Sendungen einige der auch in den Aufgabenkreis des zusätzlich mit der Leitungsfunktion bezüglich aller Kindersendungen betrauten Programmgestalters fallenden Tätigkeiten verrichtete, kann er daher einen Anspruch auf Einreihung in die höhere Verwendungsgruppe 16 nicht ableiten.
Soweit sich der Kläger auf den Gleichbehandlungsgrundsatz beruft, ist ihm zu erwidern, daß das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, daß die Mehrheit der mit dem Kläger vergleichbaren Dienstnehmer der Beklagten - ohne Ausübung entsprechender in den Stellenbeschreibungen genannter Funktionen - in die Verwendungsgruppe 16 eingestuft wäre (siehe DRdA 1992/44 [zust Eichinger] mwH).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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