OGH 8Ob15/91

OGH8Ob15/9112.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Konkurssache des Karl M*****, vertreten durch Dr.Hans Estermann und Dr.Thomas Wagner, Rechtsanwälte in Mattighofen, infolge Revisionsrekurses des Gemeinschuldners, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 30. April 1991, GZ 2 R 112/91-43, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 11. März 1991, GZ S 20/90-35, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Gemeinschuldner stellte am 14.11.1990 den Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleiches. Bei der Ausgleichstagsatzung am 9.1.1991 verbesserte er seinen Ausgleichsvorschlag, indem er den Konkursgläubigern eine 20-%ige Quote auf ihre Forderungen bot, zahlbar in zwei gleichen Raten binnen 6 Wochen und 9 Monaten ab Annahme des Zwangsausgleiches, nicht aber vor Rechtskraft der Konkursaufhebung. Die bei der Ausgleichstagsatzung anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger nahmen diesen Antrag mit den nach § 147 Abs 1 KO notwendigen Mehrheiten an. Am 19.2.1992 berichtete der Masseverwalter, daß in der Zwischenzeit aus dem Massekonto alle Masseforderungen berichtigt worden seien und der Gemeinschuldner auch die erste Quote für die Erfüllung des Zwangsausgleichs erlegt habe. Das Konkursgericht bestätigte hierauf mit rechtskräftigem Beschluß vom 21.2.1991 den Zwangsausgleich.

Im Konkursverfahren hatte die R***** aus mehreren Kreditverträgen zunächst eine Forderung von insgesamt S 2,860.850,-- angemeldet und deren Feststellung als Konkursforderung beantragt. Sie brachte vor, auf Grund bestellter Sicherheiten werde von einer voraussichtlichen Deckung von S 2,435.056,-- ausgegangen, weshalb für einen Betrag von S 425.794,-- die Zuerkennung des Stimmrechtes beantragt werde. Am 6.11.1990 schränkte sie nach Eingang des Veräußerungserlöses eines ihr verpfändeten Fahrzeuges ihre Forderung auf den Betrag von S 2,791.404,78 ein. Diese wurde vom Masseverwalter ausdrücklich anerkannt und war auf den Liegenschaften EZ ***** und ***** mit Höchstbetragshypotheken von insgesamt S 2,685.000,-- grundbehördlich sichergestellt. Die letztgenannte Liegenschaft wurde mit konkursgerichtlich genehmigtem Kaufvertrag vom 21.12.1990 um den Kaufpreis von S 2,250.000,-- verkauft. Der Kauferlös floß zur Gänze der R***** zu. Der Wert der Liegenschaft EZ ***** beträgt nach dem Sachverständigengutachten S 81.750,--. Am 8.1.1991 schränkte die R***** auf Grund des eingegangenen Kaufpreises der Liegenschaft EZ ***** ihre Forderung wie folgt ein:

Eingeschränkte Forderung S 2,791.404,78

Zuzüglich der seit Konkurseröffnung

bis zum Eingang des Verkaufserlöses

aufgelaufenen Zinsen S 170.707,22

Abzüglich Zahlungseingang S 2,250.000,--

ergibt S 712.112,--.

In diesem Umfang wurde die Zuerkennung des Stimmrechtes und die Stellung als Quotengläubiger (Ausfallsgläubiger) beantragt.

Am 7.3.1991 beantragte der Gemeinschuldner die vorläufige Feststellung der Höhe einer bestrittenen bzw. des Ausfalles einer teilweisen gedeckten Forderung der R***** mit S 441.404,78 mit der Behauptung, die Zinsen in Höhe von S 170.707,22 seien zu Unrecht, nämlich entgegen der Bestimmung des § 58 KO, verrechnet worden, denn Voraussetzung hiefür wäre gewesen, daß die offene Kreditforderung in den Pfandliegenschaften zur Gänze Deckung gefunden hätte. Bei einem Wert der Liegenschaft EZ ***** von S 2.250.000,-- und einem Schätzwert der Liegenschaft EZ ***** von S 81.750,-- sei für die Frage der Deckung ein Wert von aufgerundet S 2.350.000,-- zugrunde zu legen, in dem die Forderung der R***** nicht Deckung finde. Ihre Forderung hätte daher auf den Betrag von S 541.404,78 eingeschränkt werden müssen, sodaß unter Berücksichtigung der weiteren Deckung durch das Pfandrecht auf der Liegenschaft EZ ***** von rund S 100.000,-- lediglich ein Forderungsausfall von S 441.404,78 verbleibe.

Das Erstgericht wies den Antrag des Gemeinschuldners zur Gänze ab. Zur Begründung führte es aus, der Gemeinschuldner begehre mit seinem Antrag eine Entscheidung analog der Bestimmung des § 66 AO. Da der Oberste Gerichtshof jedoch in der im EvBl 1972/46 (= SZ 44/111) veröffentlichten Entscheidung die Ansicht vertreten habe, daß § 66 AO im Zwangsausgleichsverfahren nicht anwendbar sei, müsse der Antrag abgewiesen werden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs teilweise Folge und entschied, daß aufgrund des Antrages des Gemeinschuldners die Forderung der R***** mit den Wirkungen des § 66 Abs 2 AO in der Höhe von S 712.112,-- vorläufig festgestellt und der Antrag des Gemeinschuldners, auch den Ausfall der vorbezeichneten Forderung im Hinblick auf das Absonderungsrecht der Gläubiger der R***** an der Liegenschaft EZ 897 KG Munderfing vorläufig festzustellen, abgewiesen werde.

Das Rekursgericht erklärte, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. In seiner Entscheidungsbegründung wies es auf die von ihm schon bisher vertretene Ansicht hin, der Gemeinschuldner könne dann, wenn der Ausfall des Absonderungsgläubigers nicht feststehe bzw. der vermutliche Ausfall nicht gerichtlich festgestellt worden sei, nicht schlechter gestellt werden als durch die Bestimmung des § 156 Abs 4 KO, wonach ein Verzug bei der Ausgleichserfüllung erst anzunehmen sei, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer 14-tägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt habe. Gemäß § 66 Abs 1 AO habe das Gericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers die mutmaßliche Höhe des Ausfalles einer teilweise gedeckten Forderung festzustellen, wenn noch keine nach § 44 Abs 2 und 3 (§ 46 Abs 4) AO ergangene Entscheidung vorliege. Wenn auch das Zwangsausgleichsverfahren in den § 140 ff KO unabhängig von den Bestimmungen der Ausgleichsordnung und teilweise abweichend von ihr geregelt werde, so liege hier ein Fall vor, bei dem sich die analoge Anwendung des § 66 Abs 1 AO geradezu aufdränge: Die gerichtliche Feststellung der mutmaßlichen Höhe der angemeldeten Forderung nach § 66 Abs 1 AO liege vorwiegend im Interesse des Ausgleichsschuldners, denn wenn er sich bei der Ausgleichserfüllung an diese Entscheidung halte, könnten ihn nicht die gesetzlichen Folgen des Erfüllungsverzuges treffen (§ 66 Abs 2 AO). Wegen der universellen Wirkungen des rechtskräftig bestätigten Ausgleiches (§ 53 Abs 1 AO) sollten sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger im Falle der Bestreitung Anspruch auf Feststellung der mutmaßlichen Höhe der Forderung oder des Ausfalles nach § 66 Abs 1 AO haben. Auch dem rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich komme aber universelle Wirkung zu (§ 156 Abs 1 KO). Nicht nur der Ausgleichsschuldner, sondern auch der Gemeinschuldner im Zwangsausgleichsverfahren sollte daher nicht im unklaren darüber gelassen werden, wie hoch das Erfordernis für eine Erfüllung des Zwangsausgleiches in Ansehung der einzelnen Forderungen sei. Werde dem Schuldner im Zwangsausgleichsverfahren nicht die Rechtswohltat des § 66 AO zugebilligt, so wäre er praktisch genötigt, sich dem Auffassungsdiktat des Gläubigers hinsichtlich der Forderungshöhe zu unterwerfen, um nicht ein Wiederaufleben zu riskieren. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bezugnahme auf Absonderungsgläubiger, deren Ansprüche ja gemäß § 149 Abs 1 KO durch den Zwangsausgleich nicht berührt würden, könne dem Gemeinschuldner auch nicht unter analoger Anwendung des § 150 Abs 3 KO eine Sicherheitsleistung nach Maßgabe des Ausfalles der durch Absonderungsrechte (teilweise) abgesicherten Forderung abverlangt werden. Der Oberste Gerichtshof habe zwar in seiner Entscheidung EvBl 1972/46 die analoge Anwendung des damaligen § 55 f, nunmehr § 66 AO, im Zwangsausgleichsverfahren ohne nähere Begründung abgelehnt, in seiner Entscheidung 8 Ob 4/91 jedoch darauf hingewiesen, daß durch das IRÄG 1982 eine weitgehende Systemangleichung zwischen dem Ausgleichsverfahren und dem Zwangsausgleichsverfahren erfolgt sei, wenngleich sich eine schematische Gleichschaltung bei unterschiedlicher Interessenslage zwischen Ausgleichsschuldner und Gemeinschuldner verbiete. In der vorliegenden Rechtsfrage bestehe jedoch eine weitgehend gleiche Interessenslage zwischen Ausgleichsschuldner und Gemeinschuldner. Bei der Bestimmung des § 66 AO handle es sich zudem um einen in erster Linie im Interesse des Schuldners gelegenen verfahrensrechtlichen Anspruch. Der Antrag des Gemeinschuldners sei daher grundsätzlich, jedoch nicht im begehrten Umfang berechtigt. Nach dessen Ansicht hätte die Forderung der Absonderungsgläubigerin um den Zinsenbetrag von S 170.707,22 eingeschränkt werden müssen. Somit erscheine die Höhe der Forderung im Sinne des § 66 Abs 1 AO strittig und der Gemeinschuldner habe hier, wie dargelegt, auch einen Anspruch auf vorläufige Feststellung der Höhe der Forderung, um die gesetzlichen Folgen des Erfüllungsverzuges nach § 156 Abs 4 KO hintanhalten zu können, wenn er sich bei der Erfüllung des Zwangsausgleiches an diese Entscheidung halte. Der Ausschluß der Geltendmachung von nach der Konkurseröffnung auflaufenden Zinsen (§ 58 Z 1 KO) gelte jedoch nach Lehre und Rechtsprechung für solche Konkursforderungen nicht, für die ein Absonderungsrecht bestehe. Es stehe dem Konkursgläubiger auch frei, nach § 1416 ABGB Eingänge zuerst auf Zinsen zu verrechnen. Hier hätten die Zinsen in Höhe von S 170.707,22 als vorrangig anzurechnende Forderungen im Verkaufserlös der Pfandliegenschaft jedenfalls Deckung gefunden.

Der weitere Antrag des Gemeinschuldners auf vorläufige Feststellung auch eines Forderungsausfalles im Hinblick auf das Absonderungsrecht der R***** an der mit S 81.750,-- geschätzten Liegenschaft EZ ***** sei von vornherein, also selbst bei analoger Anwendung des § 66 AO auf das Zwangsausgleichsverfahren, nicht gerechtfertigt. Gemäß § 48 Abs 3 KO könne ein Absonderungsgläubiger, dem zugleich ein persönlicher Anspruch gegen den Gemeinschuldner zustehe, seine Forderung gleichzeitig als Konkursforderung geltendmachen. Er müsse nur bei der Anmeldung der Forderung angeben, bis zu welchem Betrag diese voraussichtlich durch das Aussonderungsrecht gedeckt erscheine (§ 103 Abs 3 KO), weil dieser Umstand für das Maß seines Konkursteilnahmeanspruches in verschiedener Hinsicht (etwa für das Stimmrecht) von Bedeutung sei. Die Feststellung der Forderung habe in der vollen Höhe der Forderung und nicht bloß mit dem voraussichtlich ungedeckten Betrag zu erfolgen. Gemäß § 132 Abs 1 KO seien Konkursgläubiger, die zugleich Absonderungsgläubiger seien, bei Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus einer Sondermasse vorhergingen, mit dem gesamten Betrag ihrer Forderung zu berücksichtigen. Stelle sich bei der nachfolgenden Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse heraus, daß der Gläubiger mehr erhalten habe als der nach der Höhe des tatsächlichen Ausfalles zu bemessende Anteil betrage, so sei der Mehrbetrag nach § 132 Abs 2 AO unmittelbar aus der Sondermasse in die allgemeine Masse zurückzuzahlen. Im Konkursverfahren könne daher der Gläubiger nicht in seiner Personalforderung beschränkt und vorerst auf die Sachhaftung verwiesen werden. Solange nicht durch die Verwertung des Pfandrechtes wenigstens ein Teil der Forderung zum Erlöschen gebracht worden sei, stehe ihm die persönliche Forderung in vollem Umfang zu. Die Realisierung des Pfandes könne ihm nicht abgenötigt werden. Der Abschluß des Zwangsausgleiches wirke als Herabsetzung der persönlichen Schuld ohne gleichzeitige Herabsetzung der Sachhaftung. Erfolge die Realisierung der Sachhaftung vorgängig, unterliege die - nicht voll befriedigte - Forderung mit dem Restbetrag der auf die Quote beschränkten Haftung. Werde aber die persönliche Haftung (Quotenzahlung) vor der Pfandhaftung realisiert, stehe dem Gläubiger schon Kraft der Bestimmung des § 132 Abs 1 KO zunächst der volle Zugriff auf die Personalhaftung (Quote) - allerdings nur provisorisch gegen seinerzeitige Verrechnung nach der Verwertung des Pfandes - zu. Hier sei eine Verwertung der Liegenschaft EZ ***** noch nicht erfolgt, sodaß die Absonderungsgläubigerin zunächst die Quote aus der vollen Forderung in der zuletzt angemeldeten Höhe von S 712.112,-- fordern und auch in diesem Umfang das Wiederaufleben ihrer Forderung bei qualifiziertem Verzug geltendmachen könne. Der Antrag des Gemeinschuldners, auch den Ausfall der gegenständlichen Forderung im Hinblick auf das Absonderungsrecht der Gläubigerin R***** an der Liegenschaft EZ ***** vorläufig festzustellen, sei daher abzuweisen.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Gemeinschuldners mit dem Antrag auf deren Abänderung derart, daß seinem Antrag, den Forderungsausfall der R***** mit S 441.404,78 und die Forderung dieser Gläubigerin vorläufig mit diesem Betrag festzustellen, stattgegeben werde. Der Rekurswerber führt aus, durch die von der Gläubigerin R***** angemeldete Kapitalforderung von S 2,791,404,78 seien ihre Pfandrechte bereits voll ausgeschöpft und solcherart für seit der Konkurseröffnung anerlaufene Zinsen keine Deckung vorhanden. Der Verkaufserlös der Liegenschaft EZ ***** von S 2,250.000,-- und der mit höchstens S 100.000,-- anzusetzende Wert der Liegenschaft EZ ***** ergäben nämlich zusammen Absonderungsrechte von bloß S 2,350.000,--. Ohne Bedachtnahme auf die Zinsen errechne sich daher der vorläufige Forderungsausfall mit S 441.404,78. Hinsichtlich der Anrechnungsregel des § 1416 ABGB sei hier gar nicht festgestellt worden, daß die Zahlung ohne Widmung erfolgt sei. Es könne dem Schuldner nicht unterstellt werden, er habe statt Kapital bloß Zinsen abstatten wollen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, aber nicht gerechtfertigt.

In der Frage der analogen Anwendbarkeit des § 66 AO im Zwangsausgleichsverfahren tritt der Oberste Gerichtshof der rekursgerichtlichen Begründung bei. Nach dem erkennbaren Gesetzeszweck ist kein Grund ersichtlich, dem Gemeinschuldner im Zwangsausgleichsverfahren nicht das dem Ausgleichsschuldner durch § 66 Abs. 1 AO gewährte Recht auf vorläufige konkursgerichtliche Feststellung der Höhe bestrittener und des Ausfalles teilweise gedeckter Forderungen zur Abwehr der ihm drohenden gesetzlichen Säumnisfolgen analog zu gewähren. Die Regelung der AO ist nicht als eine ausschließlich für das Ausgleichsverfahren gedachte und den Gemeinschuldner im Zwangsausgleich ausschließende erkennbar. Sie wurde durch die Ausgleichsnovelle 1934 eingeführt und sollte mit anderen damals geschaffenen Bestimmungen die bis dahin dürftige Regelung der Ausgleichserfüllung ergänzend ordnen. Weshalb dies nicht auch für den Zwangsausgleich geschah, ist nicht feststellbar.

Die Rechtswirkungen des Ausgleichs- und des Zwangsausgleichsverfahrens sind im § 53 AO und im § 156 KO faktisch völlig gleichlautend geregelt, vor allem gilt dies für die Regelung der Verzugsfolgen im § 53 Abs. 4 AO und § 156 Abs. 4 KO. Die Bestimmung des § 66 Abs. 2 AO ordnet an, daß diese im § 53 Abs. 4 AO normierten Rechtsfolgen des Verzuges in der Erfüllung des Ausgleiches den Schuldner auch dann nicht treffen können, wenn er die in einer gemäß § 66 Abs. 1 AO ergangenen Entscheidung vorläufig festgestellten Forderungen berücksichtigt hat. Der Oberste Gerichtshof meint, daß diese Möglichkeit auch dem Gemeinschuldner im Zwangsausgleichsverfahren eingeräumt werden muß, soll die Übereinstimmung der Regelungen des § 53 Abs. 4 AO und des § 156 Abs.

4 KO ihren vollen Sinn erreichen und eine sachlich nicht

gerechtfertigte Differenzierung vermieden werden. Dieser Auslegung

steht auch die Entscheidung SZ 44/111 nicht entgegen. Ihr - offenbar

verfehlter - Leitsatz ist im Entscheidungstext nicht enthalten, die

Entscheidungsbegründung stellt im Ergebnis darauf ab, daß es im dort

zugrundeliegenden Fall schon an der "wesentlichen Voraussetzung einer

Entscheidung nach § 55 f AO (= nunmehr § 66 AO), nämlich einer der

Höhe nach vorläufig festzustellenden bestrittenen Forderung fehle"

und die weitere Formulierung "Abgesehen davon, daß das Gesetz eine

analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den Zwangsausgleich nicht

kennt (vgl. dazu im Gegensatz § 63 AO)" meint ganz offenbar, daß es

an einer Regelung der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen der

Ausgleichsordnung im Zwangsausgleichsverfahren, wie dies umgekehrt

hinsichtlich der Bestimmungen der Konkursordnung im

Ausgleichsverfahren der Fall ist (früher § 63 AO, nunmehr § 76 AO),

fehlt. Der Mangel einer wechselseitigen Subsidiaritätsklausel in

ähnliche Rechtsgebiete regelnden in Gesetzen steht aber der analogen

Anwendung ihrer Bestimmungen grundsätzlich nicht entgegen. Aus diesen Gründen begegnet hier somit die rekursgerichtliche Anwendung der Gesetzesanalogie keinen Bedenken, zumal auch aus den das Zwangsausgleichsverfahren regelnden Bestimmungen der Konkursordnung weder im einzelnen noch in ihrem Zusammenhang die Gesetzesabsicht einer abschließenden Regelung erkennbar ist.

Damit ist für den Rechtsmittelwerber jedoch nichts gewonnen. Sein Standpunkt, durch die angemeldete Kapitalforderung der Gläubigerin R***** sei der Wert der Pfandliegenschaft bereits "voll ausgeschöpft" und daher für ihre Zinsenforderung keine Deckung mehr vorhanden, ist nämlich verfehlt. Gemäß § 149 Abs. 1 KO werden die Ansprüche der Absonderungsgläubiger durch den Zwangsausgleich nicht berührt. Die Absonderungsgläubiger schließen gemäß § 48 Abs. 1 KO, soweit ihre Forderungen reichen, die Konkursgläubiger von der Zahlung aus den ihrer bevorzugten Befriedigung dienenden Sachen (= Sondermassen) aus. Die Bestimmung des § 58 Z 1 KO, daß die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen nicht als Konkursforderungen geltend gemacht werden können, hat für den Absonderungsgläubiger keine Bedeutung. Ein Absonderungsgläubiger darf sich daher aus dem Absonderungsgegenstand zunächst wegen der Zinsen, auch wegen der erst während des Konkurses erwachsenen, befriedigen und einen allenfalls verbleibenden Kapitalsausfall auf die Masse abladen (SZ 32/105; 1 Ob 245/72; 8 Ob 21/90; auch BankArch. 1990, 722; 8 Ob 505/90; Bartsch-Pollak I 311 Anm. 6; vgl. zur ähnlichen Regelung des § 63 Z 1 dKO, Kuhn-Uhlenbruck10, Rz 1 a: "Der absonderungsberechtigte Gläubiger kann auch für die nach Konkurseröffnung entstandenen Zinsen Befriedigung aus dem Absonderungsgegenstand verlangen").

Im Falle einer exekutiven Verwertung (§ 119 Abs. 2 KO) der aus Liegenschaften bestehenden Sondermassen gelten gemäß § 49 Abs. 2 KO für die Rangordnung der hieraus zu befriedigenden Ansprüche die Vorschriften der Exekutionsordnung (WBl 1988, 207) und damit deren Verteilungsgrundsätze des § 216 Abs. 2, wonach die nicht länger als 3 Jahre vor dem Tag der Zuschlagserteilung rückständigen Zinsen gleichen Rang mit dem Kapital genießen; bei Unzulänglichkeit des für eine angemeldete Forderung zur Verfügung stehenden Betrages sind zuerst die Zinsen zu berücksichtigen (SZ 47/73; 8 Ob 49/89).

Im vorliegenden Falle wurde die mit dem Absonderungsrecht behaftete Liegenschaft nicht im Sinne des § 119 KO versteigert, sondern, wie nach § 120 Abs. 2 KO zulässig, vom Masseverwalter mit konkursgerichtlicher Genehmigung außergerichtlich verwertet und der Verkaufserlös von ihm der R***** als Absonderungsgläubigerin überwiesen. Mangels behaupteter und erwiesener besonderer Widmung dieser Zahlung, der die Absonderungsgläubigerin gemäß § 1416 ABGB hätte widersprechen können, hat hier die Regelung dieser Gesetzesstelle zu gelten, wonach auf die bestehende Schuld zuerst die Zinsen abgerechnet werden sollen (SZ 32/105; vgl. Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 5 ff, 11 ff, insbesondere 20 ff zu § 1416). Die von der Absonderungsgläubigerin R***** zunächst vorgenommene Zinsentilgung noch vor der Kapitalstilgung entspricht daher dem Gesetz.

In der Frage der vom Gemeinschuldner geforderten Berücksichtigung des behauptetermaßen auf S 100.000 aufzurundenden Schätzwertes (S 81.759,--) der noch gar nicht verwerteten Pfandliegenschaft EZ ***** bei der von ihm begehrten Feststellung des vorläufigen Forderungsausfalles wird im Revisionsrekurs des Gemeinschuldners die gegenteilige rekursgerichtliche Rechtsansicht inhaltlich mit keinem Wort bekämpft. Es genügt daher, auf die insoweit ebenfalls zutreffende rekursgerichtliche Entscheidungsbegründung und insbesondere auch die hierin zitierte Entscheidung ÖBankArch 1991, 60 ff zu verweisen.

Dem insgesamt unbegründeten Revisionsrekurs war demnach ein Erfolg zu versagen.

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