OGH 13Os97/92

OGH13Os97/9216.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Markel und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schützenhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl H***** wegen des Vergehens der unerlaubten Abwesenheit nach dem § 8, zweiter Fall, MilStG sowie anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 14.Juli 1992, GZ 34 b E Vr 1.134/92-13 nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Ersten Generalanwaltes Dr.Hauptmann, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 14.Juli 1992, GZ 34 b E Vr 1.134/92-13 (S 37), soweit damit die dem Karl H***** im Verfahren 35 E Vr 520/90 des Landesgerichtes Linz gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG 1988 gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs. 2 JGG 1988.

Dieser Beschluß, der im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit aufgehoben und der darauf abzielende Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14.Juli 1992, GZ 34 b E Vr 1.134/92-13, wurde der am 25.Dezember 1972 geborene Karl H***** der Vergehen der unerlaubten Abwesenheit nach dem § 8, zweiter Fall, MilStG, des Ungehorsams nach dem § 12 Abs. 1 Z 2 MilStG und der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Gleichzeitig erging über Antrag des öffentlichen Anklägers der Beschluß, daß gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 1 StPO vom nachträglichen Ausspruch einer Strafe zu AZ 35 E Vr 520/90 des Landesgerichtes Linz abgesehen, jedoch gemäß dem § 53 Abs. 2 StGB die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird. Beide Entscheidungen sind in Rechtskraft erwachsen.

Rechtliche Beurteilung

Die Verlängerung einer gemäß dem § 13 JGG 1988 bestimmten Probezeit ist - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - unzulässig. Einer analogen Anwendung des § 53 Abs. 2 StGB steht die jugendstrafrechtliche Sonderregelung des § 15 Abs. 2 JGG 1988 entgegen, nach welcher das Gericht sich im Falle des Unterbleibens eines Strafausspruches auf die Prüfung der Frage zu beschränken hat, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind (14 Os 14/91, 13 Os 100/91, 13 Os 30/91, 11 Os 82/90; vgl. auch zu § 13 JGG 1961 SSt 47/86 sowie ÖJZ-LSK 1975/79).

Zur Beseitigung des dem Verurteilten durch die Probezeitverlängerung entstandenen Nachteiles war der gesetzwidrige Ausspruch zu kassieren und der darauf abzielende Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen (§ 292, letzter Satz, StPO).

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