Spruch:
Der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. Oktober 1989, GZ 11 E Vr 1.507/89-6, verletzt, soweit er die Verlängerung der im Verfahren AZ 11 Vr 1.221/86 des Landesgerichtes Klagenfurt für die bedingte Verurteilung des Manfred T*** gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG aF bestimmten Probezeit auf fünf Jahre ausspricht, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 JGG 1988, 53 Abs. 2 StGB, 494 a Abs. 1 Z 1 und Abs. 7 StPO. Dieser Beschluß, der im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die Verlängerung der in Rede stehenden Probezeit aufgehoben.
Zum Schuldspruch des Manfred T*** laut Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. Juli 1986, GZ 11 Vr 1.221/86-15, wird von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen (§ 15 Abs. 3 JGG 1988).
Text
Gründe:
Im Strafverfahren AZ 11 E Vr 1.507/89 des Landesgerichtes Klagenfurt faßte der Einzelrichter im Zusammenhang mit dem Schuldspruch des Manfred T*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen am 20. Oktober 1989 auch den Beschluß, daß gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO "vom Widerruf der zu 11 Vr 1.221/86 und 11 Vr 2.069/87 (zu ergänzen: des Landesgerichtes Klagenfurt) bedingt ausgesprochenen Strafnachsicht abgesehen und gemäß § 53 Abs. 2 StGB die Probezeit für diese Strafen auf fünf Jahre verlängert" wird (S 34). Im hier allein bedeutsamen Vorverfahren AZ 11 Vr 1.221/86 des Landesgerichtes Klagenfurt war mit (seit 1.August 1986 rechtskräftigem) Urteil vom 28.Juli 1986 gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG aF der Ausspruch und die Vollstreckung der wegen der dort urteilsgegenständlichen Jugendstraftaten über Manfred T*** zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben worden.
Rechtliche Beurteilung
Die Verlängerung der mit einer bedingten Verurteilung gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG aF (nicht anders wie mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe gemäß § 13 Abs. 1 JGG 1988) bestimmten Probezeit ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die den §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 JGG 1988 (Art IX Abs. 2 JGG 1988), § 53 Abs. 2 StGB und § 494 a Abs. 1 Z 1 und Abs. 7 StPO widerstreitende Verlängerung der in Rede stehenden Probezeit wirkte sich zum Nachteil des Verurteilten aus.
In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden (und infolge zwischenzeitigen Ablaufs der gesetzlichen Frist für eine nachträgliche Straffestsetzung auszusprechen, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird - § 15 Abs. 3 JGG 1988).
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