Spruch:
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 1.März 1990, GZ 9 U 650/89-7, verletzt, soweit damit die dem Thomas J***** im Verfahren zum AZ 11 c Vr 214/87 des Kreisgerichtes Korneuburg gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG 1961 gewährte Probezeit (samt Bewährungshilfe) auf fünf Jahre verlängert wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs. 2 JGG.
Dieser Beschluß, der im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit dem - durch Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.Oktober 1990, AZ 13 d Bl 1094/90, bestätigten und demnach in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 1.März 1990, GZ 9 U 650/89-7, wurde der am 24.Dezember 1969 geborene Thomas J***** des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach den §§ 287 Abs. 1 (270 Abs. 1) StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurde mit (unangefochten gebliebenem) Beschluß gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 1 StPO vom nachträglichen Ausspruch einer Strafe zu AZ 11 c Vr 214/87 des Kreisgerichtes Korneuburg abgesehen und "gemäß § 494 a Abs. 7 StPO" die dort bestimmte dreijährige Probezeit und die Dauer der Bestellung des Bewährungshelfers auf fünf Jahre verlängert (AS 62 und 68 f). In jenem Verfahren des Kreisgerichtes Korneuburg waren mit dem Urteil vom 21.April 1988 gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG 1961 der Ausspruch und die Vollstreckung der Strafe wegen der von dem Schuldspruch des Thomas J***** erfaßten Straftat (§ 288 Abs. 1 StGB) für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben worden (AS 39).
Rechtliche Beurteilung
Soweit damit die Probezeit verlängert wurde, verletzt dieser Beschluß das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs. 2 JGG.
Nach dem klaren Wortlaut dieser - auch für die Entscheidung über die nachträgliche Straffestsetzung nach einer bedingten Verurteilung gemäß dem § 13 JGG 1961 geltenden - Vorschrift des § 15 Abs. 2 JGG 1988 (Artikel IX Abs. 2 JGG 1988) hat sich das Gericht im Falle des Unterbleibens eines nachträglichen Strafausspruches auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind. Dagegen ist (wie auch schon im § 13 Abs. 2 JGG 1961) die Verlängerung der Probezeit nicht vorgesehen. Der § 53 Abs. 2 StGB ist vielmehr infolge der Sonderregelung im § 15 JGG auf eine gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG bestimmte Probezeit nicht anwendbar (11 Os 82/90 und 14 Os 14/91; Jesionek-Held, JGG 1988, Anm. 1 zu § 15 Abs. 2; ferner Leukauf-Steininger, StGB2, RN 7 zu § 53 StGB sowie Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht2, III/1, § 13 JGG aF, ENr. 23). Eine Probezeitverlängerung kann aber auch nicht auf die Bestimmung des § 494 a Abs. 7 StPO gestützt werden, weil es sich dabei bloß um eine den Anwendungsbereich der materiellen Vorschriften (§§ 53 Abs. 2 StGB, 15 Abs. 2 JGG 1988) nicht erweiternde Zuständigkeitsnorm handelt (vgl. neuerlich 14 Os 14/91).
Diese Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil des Angeklagten aus, weshalb der erwähnte Beschluß ersatzlos aufzuheben war (§ 292 letzter Satz StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)