OGH 13Os35/92-5

OGH13Os35/92-58.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.April 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Jürgen Roland R***** wegen des Verbrechens des schweren, teils gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148, erster Fall, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 7.Jänner 1992, GZ 12 E Vr 426/91-35, nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, in öffentlicher Verhandlung jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Ausspruch des Kreisgerichtes Krems an der Donau im Urteil vom 7. Jänner 1992, GZ 12 E Vr 426/91-35, verletzt, soweit damit die dem Jürgen Roland R***** im Verfahren zum AZ 12 E Vr 232/90 des Kreisgerichtes Krems an der Donau gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs. 2 JGG.

Dieser Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 7.Jänner 1992, GZ 12 E Vr 426/91-35, wurde der am 16.August 1972 geborene, zur Tatzeit noch jugendliche Jürgen Roland R***** des Vergehens (richtig: Verbrechens) des schweren, teils gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148, erster Fall, StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde gemäß den §§ 15, 16 JGG, 494 a Abs. 1 Z 1 StPO vom nachträglichen Ausspruch einer Strafe zu AZ 12 E Vr 232/90 des Kreisgerichtes Krems an der Donau abgesehen und "gemäß § 494 a Abs. 7 StPO" die dort bestimmte dreijährige Probezeit auf fünf Jahre verlängert (AS 109). In jenem Verfahren des Kreisgerichtes Krems an der Donau war mit dem Urteil vom 25.September 1990 gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG der Ausspruch der Strafe wegen der dort abgeurteilten Jugendstraftaten (§§ 125 sowie 164 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten worden (AS 197 a).

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Probezeit verlängert wurde, verletzt dieser Ausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs. 2 JGG.

Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift hat sich das Gericht im Falle des Unterbleibens eines nachträglichen Strafausspruches auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind. Dagegen ist die Verlängerung der Probezeit nicht vorgesehen. Der § 53 Abs. 2 StGB ist infolge der Sonderregelung im § 15 JGG auf eine gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG bestimmte Probezeit nicht anwendbar (13 Os 100/91, 11 Os 82/90 und 14 Os 14/91; Jesionek-Held, JGG 1988, Anm. 1 zu § 15 Abs. 2; ferner Leukauf-Steininger, StGB2, RN 7 zu § 53 StGB sowie Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht2, III/1, § 13 JGG aF, ENr. 23). Eine Probezeitverlängerung kann aber auch nicht auf die Bestimmung des § 494 a Abs. 7 StPO gestützt werden, weil es sich dabei bloß um eine den Anwendungsbereich der materiellen Vorschriften (§§ 53 Abs. 2 StGB, 15 Abs. 2 JGG 1988) nicht erweiternde Zuständigkeitsnorm handelt (vgl. neuerlich 13 Os 100/91 und 14 Os 14/91).

Diese Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil des Angeklagten aus, weshalb der erwähnte Ausspruch ersatzlos aufzuheben war.

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