OGH 5Ob1514/92

OGH5Ob1514/9218.2.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kerstin D*****, geboren am 2.Mai 1977, Schülerin, ***** vertreten durch ihre Mutter Brigitte D*****, Vertragsbedienstete, ebendort, diese vertreten durch Dr. Stefan Gloß und Dr. Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Unterhaltes infolge ao. Rekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 30. Oktober 1991, GZ R 678/91-82, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der ao. Rekurs der mj. Kerstin D***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Vorinstanzen ermittelten den der Rechtsmittelwerberin gebührenden Unterhalt nach der vom Obersten Gerichtshof (1 Ob 612/91; 3 Ob 573/91) für - wie hier - durchschnittliche Verhältnisse als brauchbare Handhabe anerkannten "Prozentsatzkomponente". Dabei wird der Unterhaltsanspruch jedes einzelnen Unterhaltsberechtigten für sich je nach seinem Alter (als im allgemeinen zutreffender Parameter des Bedarfes) mit einem bestimmten Prozentsatz des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen ermittelt, wobei dieser Prozentsatz eine von Art und Zahl der anderen Sorgepflichten (des den Geldunterhalt Leistenden) abhängige Verminderung erfährt. Dem widerspricht die weder ausdrücklich im Gesetz noch in der zu dessen Auslegung ergangenen Rechtsprechung vorgesehene, jedoch von der Rechtsmittelwerberin angestrebte Berechnungsart des Unterhaltes, den zunächst für alle Unterhaltsberechtigten zusammen vom Unterhaltsschuldner aufgebrachten Betrag in der Weise unverändert zu lassen, daß bei Minderung der an den einen Unterhaltsberechtigten zu erbringenden Leistung der so vom Unterhaltspflichtigen "ersparte" Betrag in voller Höhe dem anderen Unterhaltsberechtigten, soweit dies durch dessen Bedürfnisse gedeckt ist, zuzukommen hätte. Da dem Gesetz ein konkretes Berechnungssystem nicht entnommen werden kann (ÖA 1991, 78; RZ 1991, 146/50 ua) und die Prozentsatzmethode - wie oben dargelegt - für Fälle wie den hier zu beurteilenden von der Rechtsprechung als dem Gesetz entprechend erkannt wurde, das als Kriterien für die Ermittlung des Unterhaltsbeitrages nur die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern sowie deren Verpflichtung, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen, kennt (ÖA 1991, 78; jüngst die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 7 Ob 652/90 = RZ 1991, 99/26), liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Im Revisionsrekurs wurden überdies keine Argumente dargelegt, welche den Obersten Gerichtshof veranlassen könnten, diese Rechtsprechung grundsätzlich neu zu überdenken.

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