OGH 7Ob608/91

OGH7Ob608/9114.11.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland P*****, vertreten durch Dr.Herwig Grosch und andere Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Skiclub St.U*****, vertreten durch die Obfrau Marianne S*****, vertreten durch Dr.Jörg Hobmeier und Dr.Hubertus Schuhmacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Leistung und Feststellung (Streitwert insgesamt S 656.069 sA), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26.Juni 1991, GZ 3 R 149/91-36, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8.März 1991, GZ 16 Cg 344/89-28, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht wich - entgegen der Ansicht des Rekurswerbers - nicht von Feststellungen des Erstgerichtes ab, wenn es die Auffassung vertrat, daß die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen unter den besonderen Umständen des Einzelfalles als verkehrsüblich und zumutbar anzusehen waren, anhand der vorliegenden Beweisergebnisse und der daraus getroffenen Feststellungen noch nicht endgültig beurteilt werden kann. Auf die damit in Zusammenhang stehenden Tatfragen mußte es eingehen, weil der Beklagte Feststellungen über die Eignung sowie seine Verpflichtung zum Einsatz von besonderen, über die Abpolsterung der mittleren Zielstange hinausgehenden Sicherungsmaßnahmen, in seiner Berufung bekämpft hat. Schließlich betrifft es im Hinblick auf den wegen der Verfahrensergänzung notwendigen Aufwand auch keine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Berufungsgericht erforderliche Verfahrensergänzungen nicht selbst vorgenommen, sondern die Sache dazu an das Erstgericht zurückverwiesen hat.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist bei der Lösung der Rechtsfrage, welche Maßnahmen ein Veranstalter eines (örtlichen Ski-)Rennens zur Sicherung der Teilnehmer zu setzen hat, zutreffend davon ausgegangen, daß es dabei - als Fall einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht (SZ 60/256) - auf die Notwendigkeit (Verkehrsüblichkeit) und Zumutbarkeit derartiger Maßnahmen ankommt (SZ 26/255; SZ 33/5; SZ 37/97; SZ 49/154; SZ 60/256; ZVR 1985/164), daß die einschlägigen Richtlinien der Sportverbände keine gültigen Rechtsnormen (auch nicht Gewohnheitsrecht), aber Sorgfaltsmaßstab sind (JBl 1983, 258; EvBl 1987/21 und 171; SZ 60/133) und der Verkehrssicherungspflichtige auch im Fall langjähriger Übung bestimmter Vorkehrungen gehalten ist, deren Tauglichkeit - selbst im Fall der Erfüllung behördlicher Anordnungen - auch im Hinblick auf neue Erkenntnisse zu prüfen (ZVR 1985/164; SZ 60/256). In der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß für die Beantwortung der Frage, welche Absicherung im konkreten Fall notwendig (verkehrsüblich) und zumutbar war, Feststellungen auch darüber erforderlich sind, welche Erfahrungen bei gleichartigen Skirennen mit der bloßen Absicherung der mittleren Zielstange durch den hier verwendeten Aufprallschutz gemacht wurden, welche Gründe für die Unzulänglichkeit dieser bloßen Abpolsterung in Fachkreisen geltend gemacht werden, welche Gründe für die Nichtaufnahme weitergehender Sicherungsmaßnahmen für die mittlere Zielstange in die neue Wettkampfordnung des ÖSV maßgebend waren und wie weit erweiterte Sicherungsmaßnahmen bei vergleichbaren Skirennen auch tatsächlich eingesetzt wurden, kann kein Rechtsirrtum erblickt werden. Ist das Berufungsgericht aber auf Grund einer richtigen Rechtsansicht der Auffassung, daß der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (JBl 1991, 458 uva).

Von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO hängt die Entscheidung über den vorliegenden Rekurs daher nicht ab. Ungeachtet des nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß der Rekurs zulässig sei, war der Rekurs des Klägers daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3, Satz 4, ZPO).

Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers nicht hingewiesen. Er hat daher gemäß §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO die Kosten der Rekursbeantwortung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen.

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