OGH 2Ob5/91

OGH2Ob5/9127.2.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Melitta A*****, vertreten durch Dr. Rudolf Volker, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagten Parteien 1.) W***** Versicherungs-AG, ***** 2.) Firma S***** GesmbH, ***** 3.) Hans Peter R***** vertreten durch Dr. Kurt Hanusch ua, Rechtsanwälte in Leoben, wegen S 850.000,- sA infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 26. November 1990, GZ 3 R 137/90-37, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 15. März 1990, GZ 7 Cg 158/89-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 14.084,28 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (einschließlich S 2.347,38 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Berücksichtigung bereits bezahlter Beträge mit dem Betrag von S 650.000,- sA statt. Es ging dabei von einem der Klägerin insgesamt gebührenden Schmerzengeld von S 1 Mill. aus. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten, die eine Herabsetzung um S 300.000,-

anstrebten, also ein Schmerzengeld von nur S 700.000,- für berechtigt erachteten, nicht Folge. Es ließ die ordentliche Revision zu, weil sich der Zuspruch an der Grenze der bisher nach der Judikatur getätigten höchsten Zusprüche bewege.

Der Oberste Gerichtshof hat jedoch bereits mehrfach Schmerzengeldbeträge von S 1 Mill. (vgl 2 Ob 18/90; 2 Ob 53/88; 2 Ob 15/88; 2 Ob 4/87; 8 Ob 20/86) und darüber (vgl. ZVR 1989/6) dann zuerkannt, wenn besonders qualvolle Schmerzen der Betroffenen vorlagen. Solche sind auch hier gegeben. Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die Klägerin, die mehr als ein Dutzend zum Teil schwerster Knochenbrüche und neben weiteren schwerwiegenden Beschädigungen auch noch ein schwerstes Schädel-Hirntrauma mit Einblutung in das Gehirn erlitt, "im Vergleich zu einem Querschnittsgelähmten an rein körperlichen Schmerzen, insbesondere in Zukunft mehr Schmerzen zu erdulden haben wird, als ein solcher". Das vom Erstgericht im einzelnen detailliert festgehaltene Verletzungsbild der Klägerin und ihre daraus resultierenden körperlichen und seelischen Schmerzen lassen in der Ausmessung des Schmerzengeldes durch die Vorinstanzen von S 1 Mill. keinesfalls eine Abweichung von den der ständigen Ermessensübung des Obersten Gerichtshofs entsprechenden, in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzengeldbeträgen erkennen (vgl. 2 Ob 15/87; 2 Ob 73/88 ua).

Die Revision der beklagten Parteien war daher - da der Oberste Gerichtshof an den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden ist (§ 508 a Abs.1 ZPO) - zurückzuweisen (§ 510 Abs.3 ZPO).

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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