Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 22.896,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 3.816,-, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin mit ihrer am 24. Juli 1987 eingebrachten Klage die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 692.626,96 sA; in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. Jänner 1988 (ON 11) dehnte sie das Klagebegehren auf S 860.561,96 sA aus.
Die Klägerin begründete ihr Begehren im wesentlichen damit, daß sie im Zuge der Restaurierung des ihr gehörigen Stifts Klagenfurt-Viktring der Albert F*** GmbH & Co KG den Auftrag erteilt habe, die Dachfläche mit Tonziegeln einzudecken. Die dafür verwendeten Ziegel seien von der M.S*** & Söhne OHG (der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten; die Zweit- bis Fünftbeklagten waren deren persönlich haftende Gesellschafter) erzeugt und geliefert worden. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1974 habe diese der Klägerin gegenüber erklärt, für die gelieferten Ziegel 20 Jahre lang volle Garantie in der Form zu leisten, daß alle in dieser Zeit unbrauchbar gewordenen Ziegel kostenlos ersetzt und auch die damit verbundenen Dachdeckerarbeiten auf ihre Kosten durchgeführt werden. In der Folge habe sich die Unbrauchbarkeit gelieferter Ziegel herausgestellt. Nach mehrmaligen erfolglosen Aufforderungen der Klägerin an die Firma S*** & Söhne, die Mängel im Garantieweg zu beheben, seien im Jahr 1982 die bis dahin aufgetretenen Schäden am Dach des Stiftsgebäudes von der Firma Josef M***
ausgebessert worden, wofür die Klägerin einen Betrag von S 692.626,96 an diese Firma bezahlt habe. Diesen Betrag hätten die Beklagten zur ungeteilten Hand der Klägerin auf Grund der Garantieerklärung vom 6. Dezember 1974 zu ersetzen. Die Ausdehnung des Klagebegehrens auf den Betrag von S 860.561,96 in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. Jänner 1988 begründete die Klägerin damit, daß im Zusammenhang mit den behaupteten Mängeln weitere Reparatur- bzw Sicherungsarbeiten notwendig geworden seien, für die die Klägerin einen Betrag von S 167.935,- aufwenden habe müssen. Diese Arbeiten stünden im Zusammenhang mit den von den Beklagten zu verantwortenden Mängeln an den seinerzeit gelieferten Dachziegeln, wodurch es zu einem weiteren Abgang auf Teilflächen des Stiftsdachs gekommen sei.
Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, daß sie nicht passiv klagslegitimiert seien (im Revisionsverfahren ist die Passivlegitimation der Beklagten allerdings nicht mehr strittig) und daß sie keine Haftungs- bzw Garantieerklärungen in der Form abgegeben hätten, daß sie für die Reparatur schadhafter Dachziegel und deren Ersatz aufkommen würden. Hinsichtlich der in der Klage geltend gemachten Forderung, die sich auf eine Rechnung der Firma M*** vom 19. Juli 1982 stütze, werde Verjährung eingewendet. Bezüglich des in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. Jänner 1988 geltend gemachten weiteren Klagsbetrags von S 167.935,- sA bestritten die Beklagten, daß er für den Austausch von der M.S*** & Söhne OHG gelieferter Ziegel aufgewendet worden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte, soweit für die im Revisionsverfahren noch strittigen Fragen von Bedeutung, im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Im Jahr 1975 wurde das Dach des Stifts Viktring bei Klagenfurt mit Ziegeln deroFirma S*** & Söhne OHG neu gedeckt. Im Zuge des Abschlusses des Ziegellieferungsvertrags gab diese ein Garantieerklärung des Inhalts ab, es werde 20 Jahre volle Garantie in der Form geleistet, daß alle in dieser Zeit unbrauchbar gewordenen Dachziegel kostenlos ersetzt und die damit verbundenen Dachdeckerarbeiten auf ihre Kosten durchgeführt werden, wobei sich die Garantieleistung auf mangelhafte Qualität wie Frostschäden (Abblättern) und dergleichen bezieht; hingegen wird kein Ersatz für Schäden aus Elementarereignissen wie Hagel, Sturm oder sonstige gewaltsame Beschädigung bei Arbeiten oder Installationen (Blitzschutz) auf dem Dach, durch Steinwurf und dergleichen, geleistet.
Bereits im Frühjahr 1976 traten die ersten Schäden an den Dachziegeln auf. Es handelte sich dabei um Schäden, die auf mangelhafte Gefügebeschaffenheit und die damit verbundene geringere Frostbeständigkeit und Belastungsfähigkeit der Dachziegel zurückzuführen sind.
Die Firma S*** & Söhne OHG wurde im Lauf des Jahres 1976 dreimal erfolglos aufgefordert, die Mängel zu beheben, wobei auch eine Fristsetzung zur Schadensbehebung erfolgte.
Am 21. April 1977 erstellte die Höhere Technische
Bundeslehr- und Versuchsanstalt ein Gutachten, auf Grund dessen der Klägerin bekannt wurde, daß die Schäden auf die Gefügebeschaffenheit
der Ziegel zurückzuführen sind.
In der Folge übermittelte das Amt der K*** L***
der Firma S*** & Söhne OHG ein Schreiben vom 4. September 1979 mit der Aufforderung, die aufgetretenen Schäden bis 10. Oktober 1979 zu beheben.
Die Firma S*** & Söhne reagierte darauf und auf die weitere telefonische Urgenz dergestalt, daß sie mit Schreiben vom 11. Jänner 1980 eine Schadensbehebung zufolge schlechter Witterungsbedingungen erst bis Ende März 1980 in Aussicht stellte. Sie bedauerte die zeitliche Verschleppung der Arbeiten und entschuldigte sie mit einer betrieblichen Umstellung. Schließlich ging wieder ein Aufforderungsschreiben an die Firma S*** & Söhne, in welchem eine Frist bis zum 23. Mai 1980 zur Mängelbehebung unter Androhung der Ersatzvornahme und der damit verbundenen Kostenfolgen eingeräumt wurde.
Im Herbst 1981 erfolgte seitens der Firma S*** & Söhne eine Ziegellieferung im Umfang von ca 3.500 Stück.
Da die Schäden auch in weiterer Folge nicht behoben wurden, kam es bundesweit zu einer öffentlichen Ausschreibung der Dachdeckerarbeiten, die jedoch zunächst nicht den gewünschten Erfolg brachte, weil sich keine Unternehmen meldeten. Im Zuge einer neuerlichen beschränkten Ausschreibung, in der mehrere Unternehmen zur Anbotslegung eingeladen wurden, wurde die Firma Josef M*** als Billigstbieter für den Auftrag zur Reparatur der Dacheindeckung ausgewählt. Das Anbot dieser Firma umfaßte zunächst einen Betrag von S 472.749,30 einschließlich Umsatzsteuer. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten wurden jedoch weitere Beschädigungen bei den Ziegeln vorgefunden, sodaß sich der im Anbot enthaltene Betrag von S 472.749,30 auf S 692.626,96 einschließlich Umsatzsteuer erhöhte. Dieser Betrag wurde der Klägerin am 19. Juli 1982 in Rechnung gestellt.
Mit Schreiben vom 18. April 1983 forderte das Amt der K*** L*** die Erstbeklagte auf, diesen Betrag bis längstens 18. Mai 1983 zu ersetzen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, daß weitere Schäden aufgetreten und ca 1.500 Ziegel auszuwechseln sind. Zur Behebung dieser Mängel wurde der Erstbeklagten eine Frist bis zum 15. Juli 1983 gesetzt.
In der Folge mußten weitere Reparaturen am Dach durchgeführt werden, wobei jedoch nicht festgestellt werden kann, ob die Beklagten zur Mängelbehebung aufgefordert wurden und ob es sich bei den schadhaften Ziegeln um ursprünglich aufgebrachte oder bereits ausgewchselte Ziegel handelte. Im einzelnen wurden von der Klägerin in diesem Zusammenhang folgende Kosten aufgewendet:
Dachdeckerarbeiten S 7.209,-
Schilder "Zutritt verboten, abstürzende
Dachziegel" S 9.360,-
Absperrung des Innenhofs S 10.000,-
Herstellung eines Schutzdachs S 28.620,-
Dachdeckerarbeiten S 112.746,-
zusammen S 167.935,-.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, es liege eine Garantiezusage vor, die die dispositiven Gewährleistungsvorschriften modifiziere. Die Klägerin hätte daher aus dem Vertragsverhältnis einen Anspruch auf Verbesserung der Mängel gehabt. Bei schuldhaftem Verzug des zur Verbesserung Verpflichteten sei der Anspruch auf Ersatz der Mängelbehebungskosten als Schadenersatzanspruch aus Vertragsverletzung zu werten, wobei gemäß § 1298 ABGB hinsichtlich des Verschuldensnachweises eine Beweislastumkehr zu Lasten des Schädigers zu erfolgen habe. Die Klägerin sei grundsätzlich berechtigt gewesen, die Mängel selbst zu beheben und die dadurch verursachten Kosten als Schadenersatzanspruch im Sinne der §§ 918, 921 ABGB geltend zu machen. Dieser Anspruch verjähre gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren ab Möglichkeit zum Rücktritt. Der in der Klage geltend gemachte Anspruch sei daher verjährt. Der weitere in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. Jänner 1988 ausgedehnte Klagsbetrag von S 167.935,- sei abzuweisen, weil die Klägerin insoweit einen Ersatzanspruch gegenüber den Beklagten nicht beweisen habe können. Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß eine unechte Garantie (Garantiezusage) nur dann vorliege, wenn sie zwischen den Parteien des Grundgeschäfts vereinbart werde. Gebe hingegen ein Außenstehender die Zusage ab, so handle es sich stets um einen echten Garantievertrag, weil den Außenstehenden als nicht am Grundgeschäft Beteiligten überhaupt keine Gewährleistungspflicht treffen könne. Aus dieser Unterscheidung versuche die Klägerin abzuleiten, daß ihre Ansprüche nicht verjährt seien, weil die Verjährungsbestimmung des § 1489 ABGB auf Leistungen aus Garantieverträgen nicht anwendbar sei.
Abgesehen davon, daß die Richtigkeit dieser Ansicht in der Lehre nicht unumstritten sei, müsse zwischen zwei Sachverhalten unterschieden werden: Es möge noch fraglich sein, ob der Begünstigte den Garanten aus dem Garantiefall direkt innerhalb der dreijährigen oder der dreißigjährigen Verjährungsfrist in Anspruch nehmen können; in dem Fall aber, daß der Begünstigte - wie im vorliegenden Fall - den Garanten auf Ersatz des Aufwands belange, der ihm dadurch entstanden sei, daß er den eingetretenen Schaden mangels Leistung durch den Garanten im Weg der Ersatzvornahme beheben ließ, handle es sich in Wahrheit um die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs im Sinne des § 1489 erster Satz ABGB aus der Verletzung einer Garantiezusage. Alle Ersatzforderungen wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung, möge der Erfüllungsanspruch selbst auch der dreißigjährigen Verjährung unterliegen, verjährten jedenfalls innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen. Es könne somit im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob es sich bei der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgegebenen Garantiezusage um einen echten oder unechten Garantievertrag gehandelt habe. Die Verjährungsfrist sei hinsichtlich des Betrages von S 692.626,96 jedenfalls abgelaufen. Die Berechtigung eines darüber hinausgehenden Ersatzanspruchs sei in tatsächlicher Hinsicht nicht nachgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.
Zur Abweisung des in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. Jänner 1988 geltend gemachten Klagsbetrags von S 167.935,- sA stellt sich die Klägerin in ihrer Rechtsrüge im wesentlichen auf den Standpunkt, es genüge, daß sie behauptet und bewiesen habe, daß es am Garantieobjekt zu Schäden gekommen sei; Sache der Beklagten wäre es gewesen, darzutun, daß die behobenen Schäden nicht Folgen der mangelhaften Ziegelbeschaffenheit seien. Dem ist nicht zu folgen.
Gewiß trifft den Garanten die Garantiepflicht im Rahmen der von ihm abgegebenen Garantiezusage, wenn ihm der Mangel auf Grund dieser Garantiezusage zuzuordnen ist, auch dann, wenn die Ursache des Mangels ungeklärt bleibt (SZ 54/81 mwN). Ob aber eine solche Zuordnung zu erfolgen hat, kann nur auf Grund der übernommenen Garantieverpflichtung beurteilt werden. Im vorliegenden Fall war die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten auf Grund der von ihr übernommenen Garantie nicht zur Behebung eines jeden Dachschadens schlechthin verpflichtet, sondern nur zum kostenlosen Austausch von ihr gelieferter unbrauchbar gewordener Dachziegel. Der Garantiefall war somit nicht schon dann gegeben, wenn irgendwelche Schäden am Dach eintreten, sondern nur dann, wenn ein derartiger Schaden auf Mängel an den von der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten gelieferten Dachziegeln zurückzuführen war. Für den Eintritt des Garantiefalls, also für das Auftreten eines ihn auslösenden Mangels, trifft aber den die Beweispflicht, der die Garantie in Anspruch nimmt (Reidinger, Rechtsprobleme der Garantieabrede 43 mwN). Es oblag daher im vorliegenden Fall der Klägerin, zu beweisen, daß die von ihr in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. Jänner 1988 behaupteten Ersatzansprüche in der Gesamthöhe von S 167.935,- auf Mängel in den von der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten gelieferten Dachziegeln zurückzuführen sind. Da sie dies nicht konnte, die Vorinstanzen vielmehr zu der Negativfeststellung gelangten, daß nicht festgestellt werden kann, ob dieser Aufwand der Klägerin durch Schäden an den ursprünglich eingebrachten Dachziegeln, für die die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten garantiert hatte, verursacht wurde, ist die Klägerin in diesem Umfang ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen und wirkt sich die von den Vorinstanzen getroffene Negativfeststellung, deren Richtigkeit im Revisionverfahren nicht mehr bekämpfbar ist und von der Klägerin auch nicht bekämpft wird, zu ihren Lasten aus. In der Abweisung des Klagebegehrens mit dem Betrag von S 167.935,- sA ist daher entgegen den Revisionsausführungen der Klägerin kein Rechtsirrtum zu erkennen.
Aber auch im übrigen - im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens mit dem weiteren Betrag von S 692.626,96 sA - kann der Rechtsrüge der Klägerin nicht gefolgt werden.
Sie macht in diesem Umfang geltend, daß nach ihrer Behauptung der seinerzeitige Werkvertrag über die Eindeckung des Dachs des Stifts Viktring zwischen ihr und der Albert F*** GmbH & Co KG geschlossen worden sei; die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten sei nur Produzent und Zulieferant der Ziegel gewesen. Es liege keine bloße Garantiezusage, sondern ein echter Garantievertrag vor. Wenn in einem solchen Fall der Garant bei Eintritt des Garantiefalls seiner Garantiepflicht nicht nachkomme und deshalb die vom Garanten geschuldete Leistung vom Garantieberechtigten selbst erbracht werden müsse, liege ein Fall eines Aufwands zur Erfüllung einer fremden Pflicht im Sinne des § 1042 ABGB vor, der zur Forderung des Aufwandersatzes nach dieser Gesetzesstelle gegen den eigentlich Verpflichteten berechtige. Dabei handle es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch. Die Forderung aus dem Garantievertrag selbst unterliege der dreißigjährigen Verjährung. Die von der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten übernommene Garantie habe ihrem Inhalt nach nicht Natural-, sondern Geldleistungen zum Gegenstand gehabt. Es sei unzutreffend, die Pflicht der Beklagten, für die Kosten der Dachdeckung aufzukommen, als Schadenersatzpflicht zu qualifizieren und der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zu unterstellen, weil es sich "um keine eine andersgeartete Pflicht substituierende Geldleistungspflicht handle, sondern um die ursprüngliche Vertragspflicht selbst".
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Unterstellt man die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, daß ihr Vertragspartner des seinerzeitigen Werkvertrags über die Eindeckung des Dachs des Stifts Viktring nur die Albert F*** GmbH & Co KG war und die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten nur Vertragspartnerin dieses Unternehmens, nicht aber der Klägerin gewesen ist, dann stellt sich die von der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten gegenüber der Klägerin erklärte und von dieser angenommene Garantie als echter Garantievertrag dar, mit dem der Produzent einer Ware dem Endabnehmer, mit dem er ansonsten in keiner vertraglichen Beziehung stand, bestimmte Verpflichtungen in Ansehung des von ihm erzeugten Produkts übernahm (vgl. Koziol-Welser, Grundriß8 I 253, 298; Koziol, Der Garantievertrag 4; SZ 47/138 ua). Dieser Vertrag bewirkte demnach die Begründung einer selbständigen, vom Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem von ihr beauftragten Werkunternehmer unabhängigen Schuld des Garanten gegenüber der Klägerin (Ohmeyer-Klang in Klang2 VI 203; Koziol aaO 3; SZ 50/93; SZ 53/164; RdW 1987, 225 ua).
Der Inhalt dieser von der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten übernommenen Verbindlichkeit bestand nach den Feststellungen der Vorinstanzen darin, daß sie sich verpflichtete, während eines Zeitraums von 20 Jahren von ihr gelieferte unbrauchbar gewordene Dachziegel kostenlos zu ersetzen und auch die damit verbundenen Dachdeckerarbeiten auf ihre Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Wenn nun der Garant dieser Verpflichtung nicht nachkam und die Klägerin nach mehrfacher vergeblicher Mahnung und Fristsetzung die dem Garanten obliegende Tätigkeit durch ein anderes Unternehmen erbringen ließ und mit der vorliegenden Klage vom Garanten bzw dessen Rechtsnachfolgern die Kosten dieser Ersatzvornahme verlangt, handelt es sich zunächst entgegen den Revisionsausführungen keinesfalls um einen Erfüllungsanspruch oder einen diesem gleichzusetzenden Anspruch der Klägerin. Denn der Garant war auf Grund der von ihm übernommenen Verpflichtung gehalten, unbrauchbar gewordene Dachziegel kostenlos zu ersetzen und damit verbundene Dachdeckerarbeiten auf seine Kosten durchzuführen bzw durchführen zu lassen, nicht aber, der Klägerin die Kosten einer von ihr veranlaßten Ersatzvornahme zu bezahlen. Mit der vorliegenden Klage wurde also keinesfalls ein Erfüllungsanspruch der Klägerin geltend gemacht; es erübrigt sich daher zunächst jede Erörterung darüber, welcher Verjährungsbestimmung ein derartiger Erfüllungsanspruch unterliegt.
Die Bestimmung des § 368 EO enthält nur Verfahrensvorschriften und setzt eine im materiellen Recht begründete Forderung des Gläubigers auf das Interesse voraus; ein materiellrechtlicher Anspruch wird durch diese Gesetzesstelle nicht begründet (SZ 43/113; JBl 1983, 604 uva).
Entgegen den Revisionsausführungen der Klägerin ist es auch
nicht möglich, den von ihr geltend gemachten Anspruch der Vorschrift
des § 1042 ABGB zu unterstellen.
In Lehre und Rechtsprechung wurde die Ansicht vertreten, daß der
Käufer dann, wenn der Verkäufer mit einer ihm im Rahmen seiner
Gewährleistungspflicht obliegenden Verbesserung des Kaufgegenstands
im Verzug ist, die Verbesserung selbst vornehmen und Ersatz der ihm
dadurch aufgelaufenen Kosten nach § 1042 ABGB verlangen kann (Koziol-Welser aaO 245; SZ 49/124 ua). Abgesehen davon, daß dagegen gewichtige Einwände erhoben wurden (vgl. Wilhelm in JBl 1975, 113 Anm 3a; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1042), handelt es sich im vorliegenden Fall nicht darum, daß die Beklagten bzw ihre Rechtsvorgängerin mit irgendwelchen aus einer sie treffenden Gewährleistung ergebenden Verbesserungspflichten in Verzug geraten wären, sondern darum, daß sie die ihnen obliegende vertragliche Hauptleistung (kostenloser Ersatz der unbrauchbar gewordenen Ziegel einschließlich der damit verbundenen Dachdeckerarbeiten) nicht erbrachten. Wenn in einem solchen Fall der Gläubiger die dem Schuldner obliegende vertragliche Hauptleistung durch einen anderen erbringen läßt und die damit verbundenen Kosten vom Schuldner ersetzt verlangt, verbietet sich die Unterstellung dieses Anspruchs unter § 1042 ABGB schon deshalb, weil der in dieser Gesetzesstelle getroffenen Regelung nur ergänzende Funktion zukommt und ein Anspruch nach dieser Gesetzesstelle schon dann nicht besteht, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Berechtigten einen ausreichenden Rechtsgrund findet oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist (SZ 39/82; JBl 1978, 434; SZ 52/79 ua). Insbesondere wäre es nicht zu rechtfertigen, daß der Gläubiger Vertragsregeln und auch Verjährungsbestimmungen dadurch umgehen könnte, daß man ihm die Möglichkeit einräumte, durch Ersatzvornahme seinen Schuldner in die Regreßschuld des § 1042 ABGB zu drängen (Wilhelm und Rummel aaO). Die Recht des Gläubigers bei Nichterfüllung des Vertrags durch den Schuldner sind in den §§ 918, 921 ABGB geregelt. Diese Bestimmungen geben dem Gläubiger, soweit er nicht auf die Erfüllung des Vertrags bestehen will, die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Für einen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nach § 1042 ABGB ist daneben kein Raum. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht den hier geltend gemachten Anspruch der Klägerin als Schadenersatzanspruch im Sinne des § 921 ABGB qualifiziert, der der kurzen Verjährung des § 1489 ABGB unterliegt und dessen Verjährung mit der Möglichkeit des Gläubigers beginnt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (SZ 34/7; SZ 43/98 ua).
Daß aber unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten die dreijährige Verjährungsfrist für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des Betrags von S 692.626,96 bei Klagseinbringung bereits abgelaufen war, wurde vom Berufungsgericht zutreffend erkannt und wird in der Revision der Klägerin gar nicht mehr in Frage gestellt.
Der Revision der Klägerin muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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