OGH 4Ob56/88

OGH4Ob56/8813.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Angst, Dr.Kodek und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** G*** U*** W***, Wien 4, Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr.Walter Prunbauer, Dr.Friedrich Prunbauer, Dr.Marcella Prunbauer und Dr.Armin Dallmann, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Robert D***, Landwirt, Nickelsdorf, Mittlere Hauptstraße 36, 2) Franz K***, Landwirt, Nickelsdorf, Auhof, beide vertreten durch Dr.Thomas Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 100.000,-- S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7.April 1988, GZ 2 R 22/88-36, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landes- als Handelsgerichtes Eisenstadt vom 10.Dezember 1987, GZ 3 Cg 178/87-30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 4.243,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 385,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Anläßlich einer am 26.April 1986 im Zusammenhang mit dem neuen Weingesetz abgehaltenen Bauerndemonstration in Nickelsdorf bildete sich spontan aus der Situation heraus die sogenannte "Notwehrgemeinschaft der Bauern". Die demonstrierende Bauerngruppe wurde auch von den Medien so bezeichnet. Die Bauern artikulierten dort ihre Anliegen und wählten zehn "Sprecher", darunter auch den Erstbeklagten; es erfolgte aber weder ein hierarchischer noch ein rechtlicher Zusammenschluß. Auch nach dieser Demonstration trafen immer wieder Gruppen von Bauern aus den verschiedensten Gründen zusammen, um generell die Marktsituation zu besprechen, Informationsschriften für interessierte Bauern zu erstellen und gelegentlich auch günstige Einkaufsmöglichkeiten für interessierte Bauern zu erschließen.

Der Erstbeklagte half beim Zusammenheften der Informationsschriften der "Notwehrgemeinschaft der Bauern"; er verfaßte hiefür auch Beiträge. Der Zweitbeklagte wirkte bei der Erstellung der Informationsblätter mit; seine Telefonnummer schien dort als "Auskunftsstelle" auf. Beide waren wiederholt auf Messen unterwegs, stellten sich dort als "Verein" vor und erhielten beispielsweise Angebote, mit denen sich Firmen bereit erklärten, ihnen einen bestimmten Preisnachlaß zu geben, wenn sie etwa fünf Traktoren auf einmal kauften. So waren die beiden Beklagten gemeinsam auf der Wiener Messe, um derartige Preisvorteile auszuhandeln; ein anderes Mal war der Zweitbeklagte auch mit Paul L*** unterwegs.

Im ersten, von den beiden Beklagten an interessierte Bauern im Namen der "Notwehrgemeinschaft der Bauern" versendeten Informationsblatt wurde unter anderem darauf verwiesen, daß es der "NWG" in der Vergangenheit bereits gelungen sei, Geschäfte sehr kostengünstig anzubahnen und/oder zu vermitteln. Sodann hieß es:

"Gemeinsame Einkäufe sind in folgenden Sparten möglich und finden Sie hinter der jeweiligen Artikelgruppe die von uns ausgehandelten und für Sie zur Verfügung gestellten Rabattsätze". (Beilage E).

Unter den nachfolgend aufgelisteten Artikelgruppen wurden unter anderem genannt: Autoradios ("bis 50 % Rabatt"), Kosmetika und Fernseher ("bis 45 % Rabatt"), Hifi ("bis 40 % Rabatt"), Kachelöfen ("günstig"), Radios ("bis 40 % Rabatt"); auch auf die Möglichkeit zum äußerst günstigen Bezug eines "Mobiltelefons C" wurde hingewiesen. Sodann lautete der Text:

"Es wird uns, um dem Schindluder vorzubeugen, nichts anderes übrigbleiben, als an Interessierte der Selbsthilfedrehscheibe Lichtbildausweise auszugeben, da nur dann gewährleistet ist, daß Unbefugte nicht in den Genuß unserer gemeinsamen Bemühungen kommen können" (Beilage E).

Die solcherart Angeschriebenen sollten die Ausweise ortsgruppenweise anfordern und die Information darüber an alle "Notwehr'ler und solche, die es noch werden wollen" weitergeben. Zur Bestärkung wurde noch darauf hingewiesen, daß "es in kurzer Zeit nicht mehr möglich sein (wird), ohne Selbsthilfeausweis bei irgendeiner mit uns in Verbindung stehenden Firma so günstig einzukaufen."

In einem zweiten Informationsblatt unter dem Titel "s'Bauernblatt" vom April 1987 erschien auf Seite 14 unter der Überschrift "Einkaufsgemeinschaft der Notwehrbauern" folgender Bericht mit einem daneben abgebildeten Ausweismuster:

"Nicht nur im Nordburgenland, sondern auch in anderen Bundesländern haben die Bauern an dieser Selbsthilfegruppe Gefallen gefunden und solche Einkaufsringe geschaffen. Am 26.April werden die Ausweise an einem eigenem Stand an die Interessierten ausgegeben. Alle, die bei diesen gemeinsamen Einkäufen mitmachen wollen, werden ersucht, Fotos mitzubringen (Paßfoto), um eine schnellere Abwicklung zu gewährleisten. Der Mitgliedsbeitrag, um in den Genuß der günstigeren Preise zu kommen, beträgt jährlich ÖS 150,--. Die zweimonatlich erscheinende Vereinszeitung kostet im Jahr ÖS 90,--. Diese Zeitung soll laufend über Neues am Markt und auf dem Feld sowie über Neuigkeiten in der Bauernorganisation berichten. Wir haben vor, einen fixen Kader von Personen zu wählen, welche die Geschicke des Vereins zur Zufriedenheit aller leiten werden. Aus diesem Grund werden alle Bauern ersucht, aktiv mitzuarbeiten, dh wenn einer günstige oder interessante Dinge weiß, daß er sie sofort der Selbsthilfedrehscheibe mitteilt."

Die folgenden Seiten 15 bis 25 enthielten Werbungen verschiedenster Unternehmungen, die mit der "Einkaufsgemeinschaft der Notwehrbauern" zusammenarbeiteten und Interessenten gegen Vorweis des Ausweises Sonderpreise einräumten. So kündigte etwa die Firma "V.K***" unter anderem den Verkauf von Stoßdämpfern mit "bis 45 % Rabatt" und Reifenlieferungen inkl. Montage und Wuchten mit "bis 40 % Rabatt" an. Abschließend hieß es:

"ANNAHMESTELLE für alle ausgewiesenen Mitglieder der NWG-LIG, welche auf Grund der Ausweisleistung hier einen Sonderrabatt erhalten!!!".

Die Firma "Autobedarf Peter H***" kündigte unter anderem den Verkauf von Autoradios zu besonders günstigen Bedingungen und von Autoscheinwerfern "im Schnitt -50 %" an. Abschließend wies sie darauf hin: "Ausweisleistung ist unbedingt notwendig."

Das Kaufhaus Dr.C*** kündigte den Verkauf von Elektrogeräten, Jeansbekleidung, Natojacken, Trainingsund Jogginganzüge, Autoradios und Lautsprecherboxen, Hifi-Geräten und Zubehör, Schmuck, Uhren und Batterien, Kosmetikartikel "und vieles andere mehr" mit nachstehender Mitteilung an:

"Wir freuen uns über das Interesse der Notwehrgemeinschaft an unserer Firma und gewähren den Mitgliedern der NWG auf Vorzeigen des Ausweises einen Sonderrabatt, der sich von Artikel zu Artikel zwischen 20 % und 45 % bewegt!!".

Schließlich gaben die beiden Beklagten mit einem dritten, an "ihre Mitglieder" versendeten Flugblatt eine "Aufstellung jener Firmen, die auf Grund der Ausweisleistung bereit sind, den Mitgliedern der Selbsthilfedrehscheibe einen Sonderrabatt zu gewährleisten" bekannt. Darunter folgte eine alphabetische Warenliste mit Angabe der jeweiligen Telefonnummern. Am unteren Ende der Vorderseite des Flugblattes fand sich der Satz: "Ausweisleistung ist immer erforderlich, da die Firmen sehr streng kontrollieren!"; gegen Ende der Rückseite hieß es: "Bei all diesen Einkäufen unbedingt nach dem Preis fragen und nachher den Ausweis der Idw.Info-Gemeinschaft herzeigen, da sodann der ausgehandelte Preisnachlaß gewährt wird ..."

Sämtliche Informationsschriften der "Notwehrgemeinschaft der Bauern" enthielten kein Impressum, sondern nur als "Auskunftsstelle" die Telefonnummer des Zweitbeklagten. Das zuletzt genannte Informationsblatt des Erst- und des Zweitbeklagten wurde auch in Oberösterreich, in der Steiermark und in Salzburg versendet. Die beiden Beklagten machten sich bei der Abfassung der Informationsschriften bzw. bei der Weiterleitung ausgehandelter Preisnachlässe keine Gedanken darüber, daß darin ein Verstoß gegen das Rabattgesetz gelegen sein könnte, ebensowenig darüber, daß die Nichtaufnahme eines Impressums einen Verstoß gegen das Mediengesetz bilden könnte.

Die "Landw.Info.Gemeinschaft Selbsthilfe-Gruppe Bauern wollen überleben" richtete mit dem Hinweis "Info.Mo. Di.02146/2477" (= Telefonnummer des Zweitbeklagten) an die Firmen G*** in Saalfelden und A*** in Kematen folgende gleichlautende Schreiben:

"Sg. Firmenleitung! Wir haben uns österreichweit zu einem Verein zusammengeschlossen und tätigen unsere Einkäufe gemeinsam. Wenn Sie mit uns zusammenarbeiten möchten, senden Sie uns bitte Unterlagen über Ihr Lieferprogramm mit den dazugehörigen Preisen und Rabattsätzen. Schon im vorhinein besten Dank! Auhof 4.9.1987"

Die "Notwehrgemeinschaft der Bauern" ließ ca. 100 Stück der im zweiten Informationsblatt vom April 1987 abgebildeten Einkaufsausweise herstellen. Diese wurden auch von Paul S*** in Nickelsdorf an Interessenten ausgegeben; dies jedoch mit dem Hinweis, daß die Einkaufsausweise erst Gültigkeit haben sollten, wenn sich die "Notwehrgemeinschaft der Bauern" rechtlich in Form eines Vereins konstituiert hätte. Den Interessenten wurden auch als solche gekennzeichnete Muster von Einkaufsausweisen zur Anwerbung und Information weiterer Bauern mitgegeben. Nicht feststellbar war, ob Inhaber solcher "Einkaufsausweise" diese tatsächlich zum Zweck eines verbilligten Einkaufes verwendet haben.

Die beiden Beklagten legten Ende Juli 1987 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Statuten für den Verein "Landwirtschaftliche Informationsgemeinschaft" vor. Zielsetzung dieses Vereins ist es, den Bauern Einkaufsvorteile zu verschaffen, sie entsprechend zu informieren sowie die gemeinsame Verarbeitung und den Verkauf zu fördern.

Die Vereinsbildung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Burgenland vom 23.September 1987 nicht untersagt. Als Vereinsproponent und Bescheidempfänger ist darin Paul L***, 2425 Nickelsdorf, Untere Hauptstraße 45, angeführt. Der klagende Schutzverband erblickt in diesem Verhalten der Beklagten eine Mitwirkung am Rabattverstoß der einzelnen Unternehmer, die hier verbotene Sonderpreise gewährt hätten. Die "Notwehrgemeinschaft der Bauern" trete als Organisation auf, um ihren Mitgliedern Sonderpreise und günstige Konditionen bei Unternehmungen zu verschaffen. Die beiden Beklagten seien die "Proponenten" dieser Organisation. Dadurch, daß sie sich bewußt und planmäßig über die Impressumspflicht hinwegsetzten, hätten sie sich überdies einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung vor ihren Mitbewerbern verschafft und insoweit auch gegen § 1 UWG verstoßen. Mit seinem Hauptbegehren beantragt der Kläger die Erlassung eines Urteils, mit dem den Beklagten die Ausgabe von Legitimationspapieren, insbesondere von Lichtbildausweisen verboten werden soll, mit denen deren Inhaber bei gewissen Unternehmen beim Kauf von Waren des täglichen Bedarfs, soweit diese nicht der beruflichen Ausübung dienen und nach Art und Höhe orts- oder handelsüblich sind, Sonderpreise eingeräumt werden. Mit dem zugleich beantragten Eventualbegehren soll den Beklagten das Verteilen von "Medienwerken" ohne Angabe des Namens oder der Firma des Medieninhabers (Verlegers) und des Herstellers, sowie des Herstellungs- und Verlagsortes oder das Verbreiten "periodischer Medienwerke" zusätzlich ohne Angabe der Anschrift des Medieninhabers (Verlegers) und der Redaktion des Medienunternehmens sowie des Namens und der Anschrift des Herausgebers verboten werden. Schließlich begehrt der Kläger noch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung.

Die Beklagten hielten dem entgegen, daß sie in der "Notwehrgemeinschaft der Bauern" keinerlei Funktionen innehätten und auch niemals in der Öffentlichkeit als Funktionsträger aufgetreten seien. Sie hätten auch keinesfalls in der vom Kläger behaupteten Art und Weise Lichtbildausweise ausgegeben. Der Bericht über günstige Geschäftsabschlußmöglichkeiten der "Notwehrgemeinschaft der Bauern" sei keine Mitwirkung bei einem Rabattverstoß. Auf das Erscheinen der Annoncen hätten die Beklagten gar keinen Einfluß nehmen können (ON 28 S 87). Das Mitteilungsblatt habe als Informationsblatt für Mitglieder und nicht dem geschäftlichen Verkehr gedient. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, eine Konkurrenzzeitung herauszugeben, so daß auch ein Wettbewerbsverhältnis mit anderen Druckwerken fehle. Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt und ermächtigte den Kläger antragsgemäß zur Urteilsveröffentlichung je im Textteil einer Samstagausgabe der Tageszeitungen "Kronen-Zeitung" und "Kurier". Es stellte im wesentlichen den eingangs dargelegten Sachverhalt fest und vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, daß den beiden Beklagten eine Mitwirkung am Rabattverstoß der einzelnen Unternehmer zur Last falle, welche gem. § 1 Abs 2 RabG unzulässige Sonderpreise eingeräumt hätten; sie seien nämlich führend an der Verfassung und Versendung der Informationsschriften beteiligt gewesen und hätten überdies die Preisvorteile ausgehandelt.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Berufungsgericht sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren des Klägers wegen rechtlicher Unschlüssigkeit ab und ging daher auf die nur vom Erstbeklagten erhobene Verfahrensund Beweisrüge nicht mehr näher ein; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteige und daß die Revision zulässig sei. Im vorliegenden Fall fehle es bereits an der für einen Gesetzesverstoß der Beklagten erforderlichen Wettbewerbsabsicht. Eine solche Absicht sei bei Förderung fremden Wettbewerbs nicht zu vermuten, sondern vom Kläger zu beweisen. Dieser habe aber nicht einmal behauptet, daß die Beklagten bei ihrem Handeln andere Interessen als jene der "Mitglieder" der "Notwehrgemeinschaft der Bauern" - also von Landwirten - vertreten hätten. Das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten sei zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb von Händlern, die sich zur Einräumung von Preisnachlässen an die "Mitglieder" der "Notwehrgemeinschaft der Bauern" bereit gefunden hätten, zu fördern. Eine solche bloß faktische Förderung fremden Wettbewerbs genüge aber nicht; vielmehr müsse damit auch noch die Absicht verbunden sein, (zumindest auch) den Wettbewerb der zur Einräumung von Preisnachlässen an die "Mitglieder" bereiten Unternehmer zu fördern. Eine derartige Absicht der Beklagten habe jedoch der Kläger nicht behauptet. Ebenso sei das Eventualbegehren unschlüssig, weil keinerlei Sachbehauptungen des Klägers in bezug auf ein Handeln der Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs vorlägen. Es sei weder ausgeführt worden, wer bei der Verfassung und Aussendung von Informationsblättern einer "Notwehrgemeinschaft der Bauern" überhaupt als Mitbewerber der beklagten Landwirte in Frage komme, noch habe der Kläger dargetan, wodurch die Beklagten gegenüber solchen Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorsprung hätten erlangen sollen.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils, hilfsweise auf Stattgebung des Eventualbegehrens oder auf Urteilsaufhebung.

Die Beklagten stellen in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt.

Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Mängelrüge der Revision steht in einem so engen sachlichen Zusammenhang mit der Rechtsrüge, daß eine gemeinsame Behandlung geboten ist. Der Kläger verweist nämlich an sich zutreffend darauf, daß er die beiden Beklagten ausdrücklich wegen ihrer Mitwirkung an den Rabattverstößen der einzelnen Unternehmer in Anspruch genommen habe, die verbotene Sonderpreise gewährt hätten. Wenn daraus nicht ohnedies schon eine entsprechende Wettbewerbsabsicht der Beklagten zu vermuten gewesen sein sollte, so hätte das Berufungsgericht jedenfalls das Hauptbegehren nicht sofort wegen Unschlüssigkeit abweisen dürfen, sondern durch Urteilsaufhebung dem Kläger gem. § 182 ZPO Gelegenheit geben müssen, sein Sachvorbringen entsprechend zu verständigen. Diese Ausführungen erweisen sich aus folgenden Gründen als nicht stichhältig:

Auch § 1 RabG erfordert ein "Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs". Handeln zum Zweck des Wettbewerbs setzt voraus, daß die beanstandete Handlung objektiv geeignet ist, den Absatz eines - meist des eigenen - Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, und darüber hinaus subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen ist (ÖBl 1978, 3 uva; ÖBl 1987, 23; 4 Ob 2/88). Eine Wettbewerbshandlung erfordert somit auch die Absicht, den - eigenen oder fremden - Wettbewerb zum Nachteil eines anderen Mitbewerbers zu fördern. Beim Zusammentreffen mehrerer Beweggründe reicht es aus, daß die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, nicht völlig zurücktritt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 283 EinlUWG Rz 232; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 20).

Die Wettbewerbsabsicht hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sie behauptet. Handelt ein Gewerbetreibender im Wettbewerb, dann spricht schon nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung für Wettbewerbsabsicht (Baumbach-Hefermehl aaO 284 f EinlUWG Rz 233; HoheneckerFriedl aaO). Geht es aber um die Förderung fremden Wettbewerbs durch einen außenstehenden Dritten, der selbst nicht Konkurrent der beteiligten Unternehmen ist, dann bleibt für eine solche Vermutung kein Raum; in diesem Fall hat vielmehr der Kläger die Absicht des Beklagten nachzuweisen, in den fremden Wettbewerb zugunsten des einen oder zum Nachteil des anderen Mitbewerbers einzugreifen (ÖBl 1977, 117; EvBl 1978/38; ÖBl 1979, 36 und 70;

4 Ob 338/87). Die Frage des Bestehens der Wettbewerbsabsicht ist immer eine Tat- und keine Rechtsfrage (ÖBl 1987, 23 mwN;

4 Ob 338/87; 4 Ob 2/88).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger schon bei der Qualifikation des von ihm beanstandeten Verhaltens der Beklagten als "Mitwirkung" an Rabattverstößen von Unternehmern übersehen, daß die Adressanten des in § 1 Abs 1 RabG normierten generellen Rabattverbotes ausschließlich die letztgenannten Unternehmer sind. Als Teilnehmer an einer solchen Gesetzesverletzung kommen zwar grundsätzlich auch Dritte, von den betreffenden Unternehmern verschiedene Personen in Betracht; wer sich aber darauf beschränkt, einen gesetzwidrigen Preisnachlaß oder Sonderpreis zu fordern oder entgegenzunehmen oder andere Personen auf die Möglichkeit einer derartigen Begünstigung hinzuweisen, begeht keinen Rabattverstoß. Der letzte Verbraucher - mag er nun einzeln oder, wie hier, im Rahmen eines faktischen Zusammenschlusses im Gründungsstadium eines Vereins oder bereits als Verein, Verband odgl. auftreten - kann daher vom gesetzlichen Rabattverbot jedenfalls insoweit nicht betroffen sein, als er sich auf die Rolle beschränkt, die ihm im Aufbau des Tatbestandes zugewiesen ist (notwendige Teilnahme). Damit scheidet eine Haftung des letzten Verbrauchers - dessen Verhalten nach dem Zweck des RabG nicht mißbilligt wird - in diesem Zusammenhang von vornherein aus (Baumbach-Hefermehl aaO 2048 § 12 RabattG Rz 3; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 421; ÖBl 1986, 130). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daher, daß das den Beklagten vorgeworfene "Aushandeln" von Preisnachlässen oder Sonderpreisen und deren anschließende Bekanntgabe an interessierte Landwirte durch die im Rahmen einer zu gründenden Interessensgemeinschaft versendeten Informationsblätter noch im Bereich der notwendigen Teilnahme an den Rabattverstößen der in Betracht kommenden Unternehmer liegt. Ob das auch noch für das mit dem Hauptbegehren beanstandete Ausgeben von Lichtbildausweisen zutrifft, mit denen die Sonderpreise bei den Unternehmern von den Landwirten beansprucht werden konnten, muß hier nicht näher geprüft werden. Ein derartiges Verhalten der Beklagten als Teilnehmer an einem Rabattverstoß der Unternehmer könnte nämlich nur dann als die notwendige Teilnahme an einem solchen Gesetzesverstoß überschreitend untersagt werden, wenn sie dabei "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" gehandelt hätten. Im vorliegenden Fall war es jedoch schon nach den Behauptungen des Klägers, aber auch nach den insoweit unbekämpften Feststellungen der offensichtliche Zweck der Informationsblätter und insbesondere der darin enthaltenen Mitteilungen über preisgünstige Einkaufsmöglichkeiten sowie der hiefür geplanten Ausgabe von Lichtbildausweisen, interessierte Landwirte nicht nur über den in Gründung befindlichen Verein zu informieren, sondern sie auch als Mitglieder zu gewinnen. Eine derartige Information liegt aber ebenso wie eine reine Mitgliederwerbung von - auch wenn erst in Gründung befindlichen - Verbänden, die ideelle, politische, soziale oder sportliche Ziele verfolgen, grundsätzlich nicht im Bereich des geschäftlichen Verkehrs (Baumbach-Hefermehl aaO 268 f). Wenn sich daher Landwirte als letzte Verbraucher zu organisieren suchen, um ihr Interesse an möglichst niedrigen Preisen zu verfolgen, indem sie den Mitgliedern auch den verbilligten Bezug von Konsumgütern aller Art zu ermöglichen suchen, dann spricht jedenfalls keine Vermutung für ihre Absicht, daß sie dies (auch) deshalb tun, um damit den Wettbewerb der die Preisnachlässe oder Sonderpreise gewährenden Unternehmer zu fördern; vielmehr besteht schon nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung darüber, daß sie damit nichts anderes als eben dieses außerhalb jeden geschäftlichen Wettbewerbs gelegene Interesse im Auge haben, mag auch durch ihr Verhalten der Wettbewerb der Unternehmer, die verbilligte Waren verkaufen, objektiv gefördert werden

(vgl Baumbach-Hefermehl aaO 284 EinlUWG Rz 232 und 291 f EinlUWG Rz 242; so auch bereits Oberlandesgericht München NJW 1963, 2129).

Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht sowohl das Haupt- als auch das auf § 1 UWG gestützte Eventualbegehren des Klägers abgewiesen, weil unter den genannten Umständen in der behaupteten Mitarbeit der Beklagten an drei Informationsblättern der "Notwehrgemeinschaft der Bauern" und an deren Versendung an interessierte Landwirte kein "Handeln im geschäftlichen Verkehr" erblickt werden kann. Für das Hauptbegehren mangelt es überdies aus den dargelegten Gründen schon an der - vom Kläger zu behauptenden und zu beweisenden subjektiven Absicht der Beklagten, durch die angekündigte Ausgabe von Lichtbildausweisen an Mitglieder des zu gründenden Vereins der Wettbewerb jener Unternehmer, die derart ausgewiesenen Landwirten verbilligte Waren verkaufen, zu fördern. Eine solche Wettbewerbsabsicht läßt sich auch den vorliegenden - und insoweit unbekämpften Feststellungen nicht entnehmen. Die Abweisung der Klagebegehren beruhte demnach nicht auf einer durch Unvollständigkeit hervorgerufenen Unschlüssigkeit - welche tatsächlich erst nach vorangegangener erfolgloser Ausübung der materiellen Prozeßleitungspflicht im Sinne des § 182 ZPO eine Klageabweisung hätte auslösen dürfen -, sondern auf einer unrichtigen Qualifikation oder Subsumtion des Klägers. In diesem Fall darf aber bei einer anwaltlich vertretenen Partei und im Anwaltsprozeß nach herrschender Rechtsprechung eine richterliche Anleitung gar nicht erfolgen (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 656 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Prozeßleitungspflicht besteht nämlich nicht darin, den Parteien die Geltendmachung neuer Rechtsgründe oder Einwendungen zu ermöglichen; ihr Ziel ist es vielmehr, im Rahmen der geltendgemachten Rechtsgründe oder Einwendungen auf eine Konkretisierung und Ergänzung des Vorbringens und der Beweisanbote hinzuwirken (8 Ob 57, 58/78; 5 Ob 750, 751/82; 2 Ob 615/86; 2 Ob 670/87 ua). Es liegt daher auch der geltendgemachte Mangel des Berufungsverfahrens nicht vor. Der Revision mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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