OGH 8Ob21/87

OGH8Ob21/8727.8.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Maier als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Christa W***, Hausfrau,

  1. 2) mj. Franz W***, Schüler, geboren am 16.April 1969, und
  2. 3) mj. Maria W***, Schülerin, geboren am 20.Jänner 1976, alle 8934 Altenmarkt 179, alle vertreten durch Dr. Alois Kitzmüller, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagten Parteien 1) S*** E*** Gesellschaft m.b.H., Verkehrsbetriebe, 8790 Eisenerz, und

    2) WIENER S*** W*** V***,

    Schottenring 30 (Ringturm), 1011 Wien, beide vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch, Rechtsanwalt in Leoben, wegen 1) Zahlung von

    S 171.500,- s.A. und einer monatlichen Rente von S 6.000,-,

    2) Zahlung von S 44.700,- s.A. und einer monatlichen Rente von

    S 1.550,- und 3) Zahlung von S 44.700,- s.A. und einer monatlichen Rente von S 1.550,-, Revisionsstreitwert S 259.167,96 hinsichtlich der Erstklägerin und je S 65.000,- hinsichtlich des Zweitklägers und der Drittklägerin, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 24. November 1986, GZ 2 R 171/86-42, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 10. Juli 1986, GZ 7 Cg 39/84-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien an Kosten des Revisionsverfahrens folgende Beträge binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen:

Die Erstklägerin S 10.429,32 (darin Umsatzsteuer von S 948,12, keine Barauslagen),

der Zweitkläger S 2.607,33 (darin Umsatzsteuer 237,03, keine Barauslagen) und

die Drittklägerin S 2.607,33 (darin Umsatzsteuer von S 237,03, keine Barauslagen).

Text

Entscheidungsgründe:

Franz W***, der Ehegatte der Erstklägerin und Vater des Zweitklägers und der Drittklägerin, wurde bei einem Verkehrsunfall am 27.2.1983 auf der Bundesstraße 113 bei Rottenmann getötet. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unbestritten. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrten die Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt (ON 28 S 136) - über ein von ihnen gestelltes Feststellungsbegehren wurde mit Teilanerkenntnisurteil im klagsstattgebenden Sinn abgesprochen (ON 4) - die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 171.500,- s.A. und einer monatlichen Rente von S 6.000,- ab 1.1.1986 an die Erstklägerin und zur Zahlung von je S 44.700,- s.A. sowie einer monatlichen Rente von je S 1.550,- ab 1.1.1986 an den Zweitkläger und die Drittklägerin. Die Kläger stützten diese Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß der entscheidende finanzielle Nachteil, den sie durch den Tod ihres Ehegatten bzw. Vaters erlitten hätten, im Verlust der von der Familie benützten dem Verstorbenen als Vizeleutnant des Bundesheeres völlig kostenlos zur Verfügung gestandenen Dienstwohnung, die sie am 31.7.1983 räumen hätten müssen, gelegen sei. Mit Rücksicht auf ihr geringes Einkommen habe die Erstklägerin keine Möglichkeit gehabt, in Liezen eine gleichwertige Wohnung zu mieten. Sie sei daher mit den Kindern in ihr Haus nach Altenmarkt übersiedelt, das, wenn ihr Ehegatte nicht verstorben wäre, vermietet hätte werden sollen, wodurch ein zusätzliches Einkommen von monatlich S 5.000,- bis S 6.000,- erzielt worden wäre. Die im Haus in Altenmarkt anfallenden monatlichen Aufwendungen seien mit zumindest S 8.000,- zu beziffern, während für die Dienstwohnung keinerlei Zahlungen zu leisten gewesen wären. Unter Berücksichtigung eines Eigenverbrauches des Verstorbenen von monatlich S 3.000,- ergebe sich ein Entgang der Kläger im Sinne des § 1327 ABGB, der zwischen ihnen im Verhältnis von zwei Dritteln (Erstklägerin) und je einem Sechstel (Zweitkläger und Drittklägerin) aufzuteilen sei und der für die Zeit bis 31.12.1985 in Form von Kapitalbeträgen und ab 1.1.1986 in Form von Rentenbegehren geltend gemacht werde.

Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, daß die Kläger bei Verlust der Dienstwohnung nur jene Kosten ersetzt verlangen könnten, die als Mehraufwand für die nunmehr benützte Wohnung angefallen seien. Der von ihnen angenommene Gegenwert der Dienstwohnung sei überhöht; im Fall einer Versetzung des Verstorbenen wäre auch die Dienstwohnung weggefallen. Der von den Klägern angegebene Eigenverbrauch des Verstorbenen sei zu niedrig angesetzt worden. Das Rentenbegehren der Erstklägerin sei mit jenem Zeitpunkt zu begrenzen, in dem der Verstorbene das 60.Lebensjahr erreicht hätte und in Pension gegangen wäre; die Rentenbegehren des Zweitklägers und der Drittklägerin seien mit dem Zeitpunkt ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit zu begrenzen. Die Kläger müßten sich die Erträgnisse der ihnen zugefallenen Erbschaft anrechnen lassen. Unter Berücksichtigung der von den Klägern bezogenen Witwen- und Waisenpensionen bestehe derzeit kein Anspruch der Kläger im Sinne des § 1327 ABGB gegen die Beklagten.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 832,04 s.A. an die Erstklägerin und wies deren Mehrbegehren sowie die Begehren des Zweitklägers und der Drittklägerin ab.

Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der am 12.2.1940 geborene Franz W*** war als Vizeleutnant beim Österreichischen Bundesheer beschäftigt und ist am 27.2.1983 in Singsdorf verstorben. Er hinterließ eine nicht berufstätige Ehegattin (Erstklägerin) und zwei minderjährige Kinder (Zweitkläger und Drittklägerin), nämlich den am 16.4.1969 geborenen Schüler Franz W*** und die am 20.1.1976 geborene Schülerin Maria W***. Zu seinem Nachlaß gehörten 34/799-Anteile der EZ 1607 KG Waltendorf verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung top.Nr.5 des Hauses Robert-Graf-Straße 36. Es handelt sich hiebei um eine 46,19 m2 große Eigentumswohnung, die bereits zu seinen Lebzeiten vermietet war und von seiner Witwe weiterhin vermietet wurde. Diese Wohnung wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Liezen vom 21.3.1984, A 62/83-22, der Erstklägerin eingeantwortet; die Pflichtteilsforderungen des Zweitklägers und der Drittklägerin wurden je mit dem Betrag von S 36.370,-- sichergestellt. Die Reineinkünfte aus der Vermietung dieser Eigentumswohnung, die nunmehr der Erstklägerin zufließen, betragen monatlich mindestens S 1.200,--.

Vizeleutnant Franz W*** und seine Familie lebten in einer Dienstwohnung in einem militärischen Objekt im Ortsgebiet von Liezen. Sie hatte eine Gesamtnutzfläche von 79,78 m2. Ein Vorraum, Wohnzimmer, Wohnküche und WC waren im Erdgeschoß gelegen, ein Vorraum, ein Schlafzimmer, zwei Kinderzimmer, Bad, WC und Abstellraum im ersten Stock. Das Gebäude befindet sich im besten Bauzustand und ist mit einer Umluftheizungsanlage mit Warmwasseraufbereitung ausgestattet, die mit Ölfeuerung betrieben wird. An der Rückseite des Hauses befand sich ein Rasengrundstück mit Ziergarten. Diese Wohnung war Franz W*** von der Republik Österreich in einem am 21.12.1978 abgeschlossenen Nutzungsübereinkommen kostenlos inklusive Betriebskosten gegen Erbringung von Hausverwaltungstätigkeiten überlassen worden. Sämtliche Betriebskosten, wie Grundsteuer, Feuerversicherung, Haftpflichtversicherung, Leitungswasserschadensversicherung, Reinigungskosten, Rauchfangkehrergebühren, Müllabfuhr, Kanalbenützungsgebühr, Wassergebühr, Stiegenhausbeleuchtung und Verwaltungskosten, welche für Liezen einen Gegenwert von S 6,52 ohne Umsatzsteuer pro Quadratmeter darstellen, wurden von der Republik Österreich getragen, ebenso die Heizkosten im Gegenwert von monatlich S 14,40 pro Quadratmeter und der Haushaltsstrom von monatlich S 458,33. Der reine Mietwert für Wohnungen von ca. 80 m2 Wohnnutzfläche in ähnlicher Ausstattung dieser Dienstwohnung hätte in Liezen bis S 45,-- per Quadratmeter betragen. Lediglich Radio- und Fernsehgebühren hatte Franz W*** selbst zu tragen. Als Inventar für diese Wohnung wurden ein E-Herd mit drei Platten, eine Abwäsche mit zwei Becken, ein WC Standardausführung, ein Waschbecken und eine Badewanne je Standardausführung kostenlos zur Verfügung gestellt.

Mit der kostenlosen Zuverfügungstellung der Wohnung waren für Franz W*** verschiedene Verpflichtungen verbunden. Von der Nutzungsvereinbarung war die Benützung einer Garage und eines Kellerabteiles sowie des Gartenteiles nicht umfaßt, jedoch gegen jederzeitigen Widerruf gestattet worden. Diese Wohnung wäre Franz W*** und seiner Familie zur Verfügung gestanden, solange er seine Tätigkeit fortgesetzt hätte. Im Hinblick darauf, daß sein Lebensmittelpunkt in Liezen lag - Schulkinder, Bau des Hauses in Altenmarkt - wäre er dort bis zu seiner Pensionierung spätestens im 65. Lebensjahr tätig gewesen. Die Benützung der Dienstwohnung war untrennbar mit der Ausübung der Tätigkeit des Franz W*** verbunden. Die Wohnung mußte von seinen Hinterbliebenen aus militärischen und organisatorischen Gründen nach seinem Tod geräumt werden. Die Räumung erfolgte am 31.7.1983.

Im Jahr 1975 hatte die Erstklägerin von ihren Eltern einen Baugrund in Altenmarkt erhalten, der in ihrem Alleineigentum steht. Mit Zuwendungen ihrer Eltern und unter Mithilfe des Franz W*** und Verwandter wurde darauf ein Wohnhaus (Bungalow) errichtet, das zum Zeitpunkt des Todes des Franz W*** soweit fertiggestellt war,daß nur noch Komplettierungsarbeiten wie Verlegen von Böden, Außenplanierung etc. erforderlich waren. Nach Räumung der Dienstwohnung in Liezen am 31.7.1983 zogen die Hinterbliebenen in dieses Haus. Die Übersiedlungskosten wurden von den Beklagten vor Klagseinbringung ersetzt. Zu Lebzeiten des Franz W*** wurde dieses Haus an Wochenenden und zu Urlaubszwecken benützt. Ursprünglich war daran gedacht, dieses Haus bis zum Jahr 1985 komplett fertigzustellen; die Möglichkeiten einer Vermietung wurde erörtert. Konkrete Vermietungsabsichten bestanden allerdings nicht. Bei diesem von den Klägern seit 1.8.1983 benützten Haus handelt es sich um einen Bungalow mit einer Wohnnutzfläche von 150 m2, bestehend aus zwei Vorräumen, einem Wohnzimmer, Küche, Eßzimmer, Wirtschaftsraum, Speisekammer, WC, zwei Kinderzimmern, einem Gästezimmer, Schlafzimmer und zwei Bädern. Die Grundsteuer für 1983 hatte S 2.115,-- betragen. Ab 1.1.1984 wurde für die Baulichkeit die Befreiung von der Grundsteuer gewährt, weshalb die verbleibende Grundsteuer ab 1.1.1984 nur S 804,-- jährlich betrug. Für Beheizung und Warmwasseraufbereitung besteht eine Ölheizungsanlage. Für ein Einfamilienhaus neuerer Bauart mit ca. 150 m2 Wohnnutzfläche bei einer Raumtemperatur von 22 und normalen Witterungsverhältnissen werden im Jahr durchschnittlich 3.000 bis 3.500 Liter Heizöl extraleicht verbraucht.

Das Einkommen des Getöteten in den Jahren 1983 bis 1986 hätte

sich wie folgt entwickelt:

1983:

für 5 Monate vom 1.8. - 31.12.1983

einschließlich einer anteiligen

Sonderzahlung S 69.718,05

anteilige Manöverzulage S 1.631,12

Einkünfte aus der Eigentumswohnung

in Graz S 6.000,--

Jahresausgleich S 5.610,--

insgesamt daher S 82.959,17

1984:

Jahresbezug S 170.627,10

Manöverzulage S 3.404,90

Mieteinnahmen aus der Grazer Wohnung S 14.400,--

Refundierung aus Jahresausgleich S 3.436,20

Jahreseinkommen daher S 191.868,20

1985:

Jahresbezug S 176.105,--

Manöverzulage S 2.066,80

Einkommen aus Grazer Wohnung S 14.400,--

Refundierung aus Jahresausgleich S 4.487,20

insgesamt daher S 197.059,--

1986:

Jahresbezug S 178.421,60

Manöverzulage S 3.000,--

Einkommen aus Grazer Wohnung S 14.000,--

Jahresausgleich S 4.487,20

insgesamt daher S 200.308,80

Hievon waren an Fixkosten für die in Liezen gelegene Dienstwohnung jährlich nur S 1.974,-- an Radio- und Fernsehgebühren zu zahlen; die übrigen Betriebskosten und Ausgaben wurden vom Dienstgeber getragen.

Die Fixkosten, die für die Dienstwohnung und das Haus in Altenmarkt angefallen wären, wenn die Dienstwohnung weiter zur Verfügung gestanden wäre, hätten betragen:

für 1983:

Liezen: S 1.974,-- x 5 : 12 S 822,50

Altenmarkt:

Grundsteuer S 804,-- x 5 : 12 S 335,--

Versicherungen S 3.729,-- x 5 : 12 S 1.553,75

Stromgrundgebühren S 200,-- x 5 S 1.000,--

Heizung S 3.500,-- x 5 : 12 S 1.458,--

insgesamt daher S 5.169,25

für die Folgejahre:

Fixkosten Liezen und Altenmarkt

S 5.169,25 : 5 x 12 S 12.406,20

Das Einkommen der Erstklägerin betrug:

1983:

Witwenpension S 6.578,-- x 5 x 14 : 12 S 38.371,67

Einkommen aus Grazer Wohnung

S 1.200,-- x 5 S 6.000,--

Jahresausgleich S 5.610,--

S 49.981,67

1984:

Witwenpension S 6.578,-- x 14 S 92.092,--

Einkommen aus Grazer Wohnung S 14.400,--

Jahresausgleich S 3.436,20

insgesamt S 109.928,20

1985:

Witwenpension S 6.992,10 x 14 S 97.889,40

Grazer Wohnung S 14.400,--

Jahresausgleich S 4.487,20

insgesamt daher S 116.776,60

1986:

Witwenpension S 101.299,80

Grazer Wohnung S 14.400,--

Jahresausgleich S 4.487,20

insgesamt daher S 120.187,--

Die Waisenrenten pro Kind (Zweitkläger und Drittklägerin)

betrugen:

1983:

S 1.572,-- : 12 x 14 x 5 S 9.170,--

1984:

S 1.572,-- x 14 S 22.008,--

1985:

S 1.623,-- x 14 S 22.722,--

1986:

S 1.680,-- x 14 S 23.520,--

Die Fixkosten, die durch die Inanspruchnahme der in Altenmarkt

gelegenen Liegenschaft zu Wohnzwecken zufolge Verlustes der

Dienstwohnung entstanden sind, betragen:

Radio- und Fernsehgebühren S 1.974,--

Betriebskosten S 14.251,44

Heizkosten S 22.750,--

jährlich daher S 38.975,44

für 5 Monate des Jahres 1983 S 16.239,76

Der Familienerhalter zeichnete sich durch eine äußerst sparsame Lebensführung aus. Er rauchte nicht und besuchte keine Gaststätten. Sein Kleiderbedarf war zufolge der Dienstkleidung eher gering. Seine Hobbys waren Bergsteigen und Schifahren sowie handwerkliche Tätigkeiten, in die er die gesamte Familie einbezog und die auch der Familie zugute kamen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, es sei im Sinne des § 1327 ABGB zu berücksichtigen, daß der Tod des Gatten bzw. des Vaters der Kläger zum Verlust der Dienstwohnung und zur Notwendigkeit des Bezuges einer anderen Wohnung geführt habe. Die Möglichkeit, die Fixkosten der Wohnung niedrig zu halten, sei mit dem Verlust der Dienstwohnung weggefallen, weshalb davon auszugehen sei, daß die Erhöhung der Fixkosten eine Folge der durch den Tod des Familienerhalters bedingten Verlustes der Dienstwohnung sei. Den Entgang bilde die Differenz zwischen dem, was den Klägern vor und nach dem Tod des Familienerhalters zugekommen sei. Bezüglich der Aufteilung des Einkommens des Familienerhalters sei davon auszugehen, daß bei einer besonders sparsamen Lebensführung des Mannes Mann und Frau gleich viel verbrauchten. Da im vorliegenden Fall der Getötete sparsam gelebt habe, sei von einem Aufteilungsschlüssel von 40 : 40 : 10 :10 auszugehen.

Es ergebe sich demnach folgende Berechnung:

1983:

Einkommen S 82.959,17

minus Fixkosten S 5.169,25

S 77.789,92

hievon Anteil der Witwe 40 % S 31.115,97

zuzüglich Fixkosten S 16.239,76

S 47.355,73.

Da das Einkommen der Witwe S 49.981,67 betragen habe, ergebe sich für das Jahr 1983 kein Deckungsfonds.

Da der 10 %ige Anteil pro Kind S 7.779,-- betragen habe, die Waisenrente aber S 9.170,--, habe auch kein Deckungsfonds für einen Anspruch des Zweitklägers und der Drittklägerin bestanden.

1984:

Einkommen S 191.868,20

minus Fixkosten S 12.406,20

S 179.462,--

40 %-iger Anteil der Witwe S 71.784,80

zuzüglich Fixkosten S 38.975,44

S 110.760,24.

Diesem Betrag sei ein Einkommen der Witwe von S 109.928,20 aus der Witwenpension gegenübergestanden, weshalb sich für das Jahr 1984 ein Deckungsfonds von S 832,04 für die Witwe errechne. Die 10 % hätten S 17.946,20 betragen, welchem Betrag eine Waisenrente pro Kind von S 22.008,-- gegenüberstehe, sodaß kein Deckungsfonds für die Kinder gegeben sei.

1985:

Einkommen S 197.059,--

minus Fixkosten S 12.406,20

S 184.652,80

hievon 40 % für Witwe S 73.861,12

zuzüglich Fixkosten S 38.975,44

S 112.836,56.

Da das Einkommen der Witwe S 116.776,60 betragen habe, sei für das Jahr 1985 kein Deckungsfonds gegeben.

Der Anteil der Kinder von 10 % hätte S 18.465,28 betragen; dem stehe eine Waisenpension je Kind von S 22.722,-- gegenüber, sodaß kein Deckungsfonds für den Zweitkläger und die Drittklägerin gegeben sei.

1986:

Einkommen S 200.308,80

minus Fixkosten S 12.406,20

S 187.902,60

zuzüglich Fixkosten S 38.975,44

S 114.136,52

Dem gegenüber stehe ein Einkommen der Witwe von S 120.187,--, so

daß kein Deckungsfonds bestehe.

10 % hätten S 18.790,26 betragen, die Waisenrente S 23.520,-- pro Kind betrug, so daß auch hier kein Deckungsfonds gegeben sei. Diese Berechnung führe zu einem Zuspruch an die Erstklägerin von S 832,04 und zur Abweisung des übrigen Begehrens, da derzeit kein Deckungsfonds gegeben sei.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Kläger gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO hinsichtlich aller drei Streitgegenstände zulässig sei.

Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, es könne keinem Zweifel unterliegen, daß den Klägern durch den Verlust der Dienstwohnung ein Teil des vom Verstorbenen geleisteten Unterhaltes entgangen sei. Die Hinterbliebenen seien so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre, also nicht besser und nicht schlechter. Die Kläger hätten nun eine Ersatzunterkunft im eigenen Haus in Altenmarkt bezogen und sich somit in ihrem eigenen Vermögensbereich Ersatz für die zu räumende Dienstwohnung beschafft. Sie könnten nur jene Aufwendungen gegen die Beklagten geltend machen, die ihnen durch die Beschaffung der neuen Wohnung erwachsen seien.

Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß auf einen Alleinverdiener in bezug auf die anderen Familienmitglieder ein im Verhältnis zu seinem Einkommen so niedriger Prozentsatz entfalle, wie er sich aus der Behauptung der Kläger, der Verstorbene habe monatlich lediglich S 3.000,- für sich verbraucht, ergebe. In der Frage der Anteile der Familienmitglieder am Familieneinkommen neige die Rechtsprechung zur Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO, denn eine exakte Ermittlung wäre - wie auch im vorliegenden Fall - gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich. Ein solcher Anteil könne nicht nach starren Prozentsätzen fixiert, sondern müsse nach den im Einzelfall festgestellten Umständen ermittelt werden. Nur in Fällen, in denen eine besonders bescheidene und sparsame Lebensführung des getöteten Mannes erwiesen gewesen sei oder in denen zumindest keine Umstände für einen Mehrverbrauch des Mannes gesprochen hätten, sei in der Rechtsprechung angenommen worden, daß Mann und Frau etwa gleich viel verbrauchten. Diese Voraussetzungen seien nach den getroffenen Feststellungen auch hier gegeben, sodaß die vom Erstgericht vorgenommene Aufteilung des Familieneinkommens im Verhältnis von 40 : 40 : 10 : 10 angemessen erscheine.

Die vom Erstgericht vorgenommene Berechnung des Entganges nach § 1327 ABGB erweise sich daher als gerechtfertigt.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Kläger. Sie bekämpfen sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt werden, der Erstklägerin einen weiteren Betrag von S 115.167,96 und ab 1.1.1986 eine monatliche Rente von S 4.000,-- sowie dem Zweitkläger und der Drittklägerin Beträge von je S 29.000,-- und ab 1.1.1986 monatliche Renten von je S 1.000,-- zu bezahlen; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantag. Der im Revisionsantrag der Kläger genannte Rentenbetrag von monatlich S 2.000,-- für den Zweitkläger und die Drittklägerin beruht auf einem offensichtlichen Schreibfehler; aus den Revisionsausführungen in ihrer Gesamtheit ergibt sich ohne jeden Zweifel, daß der Zweitkläger und die Drittklägerin nur den Zuspruch monatlicher Rentenbeträge von S 1.000,-- ab 1.1.1986 anstreben. Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Kläger keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Witwe, die die Dienstwohnung ihres getöteten Ehemannes räumen muß, den von ihr zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Familie getätigten Aufwand vom Schädiger nach § 1327 ABGB ersetzt verlangen kann (SZ 41/155; ZVR 1975/65; ZVR 1976/144 ua.). Der in der Revision vertretenen Ansicht, daß den Klägern die fiktiven Kosten einer gleichwertigen Mietwohnung ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Mehraufwand zuzuerkennen seien, kann allerdings nicht gefolgt werden. Die Kosten einer erlangbaren gleichwertigen Mietwohnung bilden nur die Obergrenze des zu ersetzenden Betrages; ist der mit der Ersatzbeschaffung verbundene Aufwand geringer, kann nur der Ersatz dieses tatsächlichen Aufwandes verlangt werden (8 Ob 184/75). Im vorliegenden Fall hat die Erstklägerin den Verlust der Dienstwohnung ihres getöteten Ehegatten dadurch ausgeglichen, daß sie mit den Kindern in ihr eigenes Haus nach Altenmarkt zog. Damit wurde das Wohnbedürfnis der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen in einer der Benützung der früheren Dienstwohnung zumindest gleichwertigen Weise befriedigt. Die einzige Mehrbelastung, die der Erstklägerin dadurch nach den Feststellungen der Vorinstanzen entstand, war die festgestellte Erhöhung der fixen Kosten des Hauses in Altenmarkt. Es begegnet keinen Bedenken, diese erhöhten fixen Kosten zur Gänze bei der Ermittlung des Entganges der Erstklägerin zu berücksichtigen, weil sie diese Kosten nunmehr allein zu tragen hat (8 Ob 47/80; 8 Ob 143,144/80 ua.). Mehr ist der Erstklägerin aber nicht zu ersetzen. Daß das Haus in Altenmarkt ohne den Tod ihres Ehegatten zur Erzielung eines zusätzlichen Einkommens vermietet worden wäre, wurde nicht festgestellt; nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestanden keine konkreten Vermietungsabsichten. Darauf, daß bestimmte Kosten aufgewendet werden mußten, um dieses Haus in Altenmarkt erst beziehbar zu machen und daß infolge der nunmehrigen Lebensführung in Altenmarkt erhöhte Kosten für den Schulbesuch des Zweitklägers u.dgl. entstünden, haben die Kläger ihr Begehren im Verfahren erster Instanz nicht gestützt; Angaben in der Parteienaussage können nach ständiger Rechtsprechung (SZ 39/8 uva.; zuletzt etwa 8 Ob 556/86; 2 Ob 676/86) entsprechende Prozeßbehauptungen nicht ersetzen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision ist daher nicht einzugehen. Die Kläger führen in ihrer Revision weiter aus, daß die Aufteilung des nach Abzug der fixen Kosten verbleibenden Einkommens des Getöteten auf ihn selbst und die Kläger im Verhältnis von 40 : 40 : 10 : 10 nicht den Umständen entspreche. Dabei handelt es sich allerdings um keine Rechtsfrage, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt und die im Rahmen einer Zulassungsrevision überprüft werden könnte.

Ausgehend von den eingangs dargestellten rechtlichen Grundsätzen entsprechen die Entscheidungen der Vorinstanzen der Sach- und Rechtslage, sodaß der Revision der Kläger ein Erfolg versagt bleiben muß.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 46 Abs 1 und 50 ZPO.

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