OGH 2Ob676/86

OGH2Ob676/8616.12.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich F***, Pensionist, Seepark 130, 7121 Weiden am See, vertreten durch Dr. Otto Schuhmeister, Rechtsanwalt in Schwechat, wider die beklagte Partei Dr. Danuta F***, Universitätslektorin, Ottensteinstraße 79, 2346 Maria Enzersdorf-Südstadt, vertreten durch Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21. Mai 1986, GZ. 18 R 82/86-66, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9. Dezember 1985, GZ. 6 Cg 8/85-60, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat der Beklagten die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 308,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile, die beide österreichische Staatsbürger sind, haben am 7. Juni 1947 die Ehe geschlossen, aus der zwei bereits großjährige Kinder stammen.

Der Kläger begehrte zunächst Scheidung nach § 49 EheG und brachte vor, seit Weihnachten 1981 komme es zu Streitigkeiten, die Beklagte habe die Feiertage bei Bekannten verbracht, sei aus dem ehelichen Schlafzimmer ausgezogen und vernachlässige Wohnung und Haushalt. Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Nicht sie, sondern der Kläger habe Eheverfehlungen gesetzt. Er zeige seit Sommer 1981 an zwei persischen Studentinnen mehr Interesse als an der Beklagten, verbringe mit diesen Studentinnen die Wochenenden und verreise mit ihnen; auch zu den Unstimmigkeiten zu Weihnachten 1981 sei es wegen der Studentinnen gekommen. Seither spreche der Kläger nicht mehr mit der Beklagten. Am 9. Februar 1982 habe der Kläger die Beklagte in angeheitertem Zustand beschimpft und attackiert. Am 15. Jänner 1985 stellte der Kläger sein Scheidungsbegehren auf § 55 EheG um. Die Beklagte widersprach dem Scheidungsbegehren und beantragte für den Fall der Scheidung, das alleinige Verschulden des Klägers an der Zerrüttung auszusprechen.

Das Erstgericht schied die Ehe und sprach aus, daß das Verschulden an der Zerrüttung den Kläger allein treffe. Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist folgendes hervorzuheben:

Zwischen den Streitteilen kam es seit vielen Jahren zu Streitigkeiten, die allerdings nie zu einem tiefgreifenden Zerwürfnis führten, sondern immer wieder mit Versöhnungen endeten. Die Streitteile besitzen neben einem Haus "in der Südstadt", das als Ehewohnung diente, und einem Sommerhaus im Seepark Weiden eine Wohnung in Wien 3., die seit Sommer 1981 an zwei persische Studentinnen untervermietet war. Letztere beherrschten die deutsche Sprache nicht sehr gut. Der Kläger nahm sich ihrer zunächst in der Form an, daß er mit ihnen sprach und ihnen Schriftstücke verbesserte. Gelegentlich lud er sie "in die Südstadt" ein. In der Folge widmete der Kläger den Studentinnen immer mehr Zeit und verbrachte die Wochenenden mit ihnen im Haus in Weiden, wo sich die Beklagte aufgrund der Äußerungen des Klägers als unerwünscht vorkam. Die Beklagte stimmte diesen Aufenthalten zunächst zu, weil sie keinen Streit wollte. Nachdem es in Anwesenheit der beiden Studentinnen zu einem Streit wegen eines Hundes gekommen war, fuhr der Kläger mit den beiden Perserinnen auf eine Woche an den Grundlsee und erklärte nach seiner Rückkehr weder sein Verhalten noch entschuldigte er sich. Der Kläger beabsichtigte, die beiden persischen Studentinnen vom Heiligen Abend bis zum 26. Dezember 1981 "in die Südstadt" einzuladen. Die Beklagte erklärte sich aber nur mit einem Besuch am 26. Dezember einverstanden, weil sie das Weihnachtsfest mit ihrer Familie feiern wollte. Der Kläger geriet daraufhin in Zorn, stieß den gedeckten Frühstückstisch mit dem Fuß um und sagte zur Beklagten, an diese Weihnachten würde sie ihr Leben lang denken. Seit diesem Tag hat er mit der Beklagten nicht mehr gesprochen. Er warf auch einen Christbaum, den die Beklagte bereits erworben hatte, in den Garten. Da sich die gespannte Situation auch am 24. Dezember 1981 nicht gebessert hatte, verließ die Beklagte mit ihrer Tochter das Haus und kehrte erst spät am Abend zurück. Der Kläger war in der Zwischenzeit zu Hause gewesen, hatte festgestellt, daß die Beklagte nicht anwesend war, und verbrachte daraufhin Weihnachten bei seinem Sohn, wo er auch nächtigte. Er kam zwar am

25. und 26. Dezember jeweils kurzfristig nach Hause, sprach aber mit der Beklagten kein Wort. Der Beklagten ging es aufgrund dieser Situation nervlich nicht gut. Sie schickte die Tochter auf einen Schikurs, um sie "aus der ganzen Sache" herauszuhalten, und fuhr zu Silvester zu einer Freundin, die sich, auch als Ärztin, um die damals schon etwas depressive Beklagte kümmerte. Der Kläger war zu Silvester zunächst allein zu Hause, begab sich dann aber auf Einladung der persischen Studentinnen in ein Restaurant und kam am 1. Jänner gegen ein Uhr früh mit den beiden in das Haus in der Südstadt, wo man in verschiedenen Zimmern übernachtete. Als die Beklagte am 2. Jänner 1982 nach Hause kam, sah sie den Kläger und die beiden Studentinnen in der Küche. Der Kläger gab der Beklagten entgegen ihrer Erwartung keine Erklärung für sein Verhalten; er buchte vielmehr eine Reise nach Togo für Ende Jänner 1982 und reiste ab, ohne der Beklagten davon Mitteilung zu machen. Auch nach seiner Rückkehr kam es zu keiner Begrüßung, obwohl dies die Beklagte gerade im Hinblick darauf, daß es in ihrer Ehe schon früher schwere Krisen gegeben hatte, gehofft hatte. Am 9. Februar 1982 kam es wegen einer Bemerkung der Tochter der Streitteile zu einem größeren Auftritt. Der Kläger lief in das Schlafzimmer, riß ein großes Bild der Tochter von der Wand und kam zu der Beklagten in das Wohnzimmer, um vor ihren Augen das Bild in kleine Stücke zu zerschlagen. Die Beklagte war der Meinung, der Kläger würde mit dem Bild auf sie einschlagen, lief zu Nachbarn und rief die Gendarmerie an. Der Kläger wurde aufgrund dieser Anzeige vorübergehend in Haft genommen, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren endete aber mit einem Freispruch. Dieser Vorfall riß zwischen den Streitteilen eine tiefe Kluft auf, die die Beklagte auch als solche empfand. Anfang Februar 1982 kam es zwischen den Streitteilen zu einem weiteren Streit, in dessen Verlauf die Beklagte den Notarztdienst anrief. Nach einem Gespräch mit der Beklagten über den Kläger begab sich der Arzt in das Zimmer, in dem der Kläger im Bett lag, worauf ihn der Kläger in einer solchen Art hinauswarf, daß sich der Arzt am Stiegengeländer verletzte. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Februar oder März 1982 verließ der Kläger die bisherige Ehewohnung und wohnt seitdem im Haus in Weiden, soweit er sich nicht auf Auslandsreisen befindet. Seit Anfang 1982 haben die Streitteile "praktisch kein persönliches Gespräch" mehr miteinander geführt und keine geschlechtlichen Beziehungen unterhalten. Die Beklagte hat seit diesem Zeitpunkt für den Kläger keine Haushaltsarbeiten mehr erbracht. Am 11. und 15. Februar 1982 schrieb der Kläger an die verschiedenen Dienstgeber der Beklagten (Universität für Bodenkultur, Technische Universität, Diplomatische Akademie ua.) Briefe, in denen er darauf hinwies, daß er gezwungen gewesen sei, gegen die Beklagte Anzeige wegen Verleumdung zu erstatten, und teilte weiters mit, daß die Beklagte in Geschäften, wo der Kläger bekannt sei, auf seinen Namen Schulden mache und Ausdrücke wie "Arsch" und "Scheiße" bei ihr an der Tagesordnung seien. Am 19. Februar 1982 brachte die Beklagte gegen den Kläger eine Unterhaltsklage ein, die in der Folge abgewiesen wurde. Am 9. Juli 1982 zeigte der Kläger die Beklagte beim Finanzamt wegen Steuerhinterziehung an; diese Anzeige führte zu einer Steuernachzahlung. Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Kläger zu anderen Frauen Geschlechtsbeziehungen unterhält, in übermäßigem Ausmaß dem Alkohol zuneigt und im Zuge von Trunkenheitsexzessen ausfällig wird.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Ehe gemäß § 55 Abs 1 EheG zu scheiden sei, weil die eheliche Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren aufgehoben und der Widerspruch der Beklagten nicht berechtigt sei. Den Kläger treffe das Alleinverschulden an der Zerrüttung. Die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe, insbesondere die Haushaltsvernachlässigung, seien ihm früher nicht gravierend erschienen. Sein Bemühen um die persischen Studentinnen habe Formen angenommen, die über das normale Maß "väterlicher" Zuwendung hinausgegangen seien, eine unerträgliche Belastung für das Familienleben dargestellt hätten und als ehezerstörend bezeichnet werden müßten. Daß die Beklagte durch Monate hindurch diesem Verhalten des Klägers nicht ausdrücklich entgegengetreten sei, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie habe, solange sie konnte, über diese Dinge hinweggesehen, um nicht weitere Eskalationen hervorzurufen. Die Ereignisse zu Weihnachten 1981 hätten deutlich gezeigt, welchen "Stellenwert" die beiden Perserinnen für den Kläger damals bereits gehabt hätten, weil er für diese Kontakte (ohne Belang sei, ob es sich auch um sexuelle Kontakte gehandelt habe) bereit gewesen sei, das Familien- und Eheleben mit der Beklagten "einzuwerfen", und, als er seine Wünsche nicht gänzlich habe durchsetzen können, die Konsequenz daraus gezogen habe, daß dann eben "in Relation zur Beklagten alles aus sein müsse". Daß die Beklagte anläßlich des Vorfalles vom 9. Februar 1982 die Gendarmerie geholt habe, könne ihr aus der damaligen Situation heraus nicht als schwerwiegende Eheverfehlung zur Last gelegt werden, möge man auch ihre Reaktion im nachhinein allenfalls als unangemessen bezeichnen. Auch die Erhebung der Unterhaltsklage sei ihr nicht als Eheverfehlung zuzurechnen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten, mit welcher der Verschuldensausspruch angefochten worden war, nicht Folge. Das Gericht zweiter Instanz übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und führte in rechtlicher Hinsicht aus, für den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG genüge das unter Umständen geringgradige Zerrüttungsverschulden, doch müsse das Verschulden des Klägers deutlich überwiegen. Entscheidend sei insbesondere, wer mit dem zur Zerrüttung der Ehe führenden Verhalten begonnen habe, wobei das Verhalten bis zur vollständigen Zerrüttung maßgebend sei. Der Kläger habe durch sein Verhalten im zweiten Halbjahr 1981 die Zerrüttung der Ehe eingeleitet und diese zu Weihnachten 1981 wesentlich vertieft. Die Beklagte sei auch noch damals kompromißbereit gewesen, wie die Einladung der Perserinnen für den 26. Dezember 1981 zeige. Daß sie sich gegen die Einladung familienfremder Personen über die gesamten Weihnachtsfeiertage gewehrt habe, sei verständlich. Daraus habe der Kläger, der die Perserinnen bereits eingeladen hatte und sich durch die Beklagte "blamiert" fühlte, "die Konsequenz gezogen", daß er der Frau, mit der er 35 Jahre verheiratet gewesen sei, erklärt habe, es sei "alles aus". Dies habe zusammen mit dem Umstand, daß sich der Kläger nicht entschuldigt oder das Zerwürfnis durch sein Verhalten wieder einzurenken versucht habe, sondern konsequent mit der Beklagten nicht mehr gesprochen habe, nach Afrika verreist sei, ohne die Beklagte zu informieren, und nach seiner Rückkehr kein Einlenken zu erkennen gegeben habe, zur vollständigen Zerrüttung der Ehe geführt. Damit sei offensichtlich die letzte Hoffnung der Beklagten auf Erhaltung ihrer Ehe gebrochen und die Ehe auch aus ihrer Sicht zerrüttet worden. Das Verhalten des Klägers zeige deutlich, daß ihm spätestens ab Weihnachten 1981 ein ernstlicher Ehewille gefehlt habe. Der Streit am 9. Februar 1982 sei nur das letzte Glied in der Kette des langen ehewidrigen Verhaltens des Klägers gewesen, das zur endgültigen Zerrüttung der Ehe geführt habe. Die Ereignisse danach zeigten deutlich, daß die Ehe ab diesem Zeitpunkt endgültig und tiefgreifend zerrüttet gewesen sei, sodaß den nachfolgenden Ereignissen erheblich weniger Bedeutung beizumessen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei aber der Beklagten ein ehezerrüttendes Verhalten nicht anzulasten. Mit der Zuhilfenahme der Sicherheitsbehörden am 9. Februar 1982 möge sie zwar, nachträglich betrachtet, über das Ziel geschossen haben, es sei aber aus der damaligen Situation verständlich und der Beklagten daher nicht als Verschulden anzulasten. Die unmittelbar darauf vom Kläger an die Dienstgeber der Beklagten gerichteten Schreiben offenbarten seine wahren Gefühle zur Beklagten, die damals als nur noch von Haß getragen bewertet werden könnten. Daß unmittelbar darauf die Beklagte, nachdem ihr der Kläger seit Ende Jänner 1982 kein Geld mehr zur Haushaltsführung zur Verfügung gestellt habe und auch nicht mehr bereit gewesen sei, die Rechnung beim Lebensmittelhändler zu begleichen, eine Unterhaltsklage eingebracht habe, könne ihr ebenfalls nicht als Verschulden angelastet werden. Seit den Ereignissen in der ersten Februarhälfte 1982 sei die Ehe so vollkommen zerrüttet, daß der gegenseitigen Klage- und Anzeigenflut - mit einer Ausnahme, die allerdings den Kläger belaste (Anzeige an die Finanzbehörden) - kein besonderes Gewicht mehr beizumessen sei. Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt Abänderung dahin, daß der Verschuldensausspruch eleminiert werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die behaupteten Verfahrensmängel (der Kläger versucht in Wahrheit lediglich, die Beweiswürdigung zu bekämpfen) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Soweit der Kläger im Rahmen der Rechtsrüge Feststellungsmängel geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, daß er in erster Instanz kein entsprechendes Vorbringen erstattet hat. Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch Angaben in der Parteienaussage Prozeßbehauptungen nicht ersetzen. Daran vermag der Umstand, daß der Klagevertreter in der Tagsatzung vom 12. Juni 1985 vorbrachte, die gesamte Aussage des Klägers, soweit sie sich auf Eheverfehlungen der Beklagten beziehe und soweit diese Eheverfehlungen noch nicht im einzelnen im bisherigen Vorbringen des Klägers enthalten seien, als Eheverfehlungen der Beklagten geltend zu machen (AS 195), nichts zu ändern. Der Kläger wurde vom Erstgericht bereits am 22. April 1982 vernommen, das Protokoll über seine Aussage umfaßte zehn Seiten (ON 20). Bei seiner neuerlichen Vernehmung am 12. Juni 1985 verwies er zunächst auf diese Aussage, das Protokoll über die sodann erfolgte ergänzende Parteienaussage hat neuerlich einen Umfang von zehn Seiten (ON 47). Die Erklärung des Klagevertreters, nach welcher diese auf insgesamt 20 Seiten protokollierte Parteienaussage über die Entwicklung der Ehe teilweise als Vorbringen gewertet werden solle, ist in keiner Weise konkretisiert und es kann ihr daher nicht entnommen werden, durch welches Verhalten der Beklagten die Ehe zerrüttet worden sein soll. Diese Erklärung des Klagevertreters ist daher unbeachtlich (SZ 39/8 uva.).

Auch den übrigen Revisionsausführungen zur rechtlichen Beurteilung kommt keine Berechtigung zu. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist für den Schuldausspruch nach § 61 Abs 3 EheG das unter Umständen geringgradigere Zerrüttungsverschulden maßgebend (EFSlg 46.253 uva.). Nach den Feststellungen nahm die Zerrüttung der Ehe ihren Anfang, als der Kläger begann, sein Interesse in besonderem Ausmaß den beiden persischen Studentinnen zuzuwenden, und mit ihnen die Wochenenden und sogar Urlaubsaufenthalte verbrachte. Die Auseinandersetzungen anläßlich der Weihnachtsfeiertage 1981, die zu einem unheilbaren Bruch zwischen den Ehegatten führten, waren auf die Beziehungen des Klägers zu den beiden Studentinnen zurückzuführen. Der Beklagten kann wegen dieser Auseinandersetzungen kein Vorwurf gemacht werden, weil es verständlich ist, daß sie es ablehnte, die Weihnachtszeit vom 24. bis zum 26. Dezember gemeinsam mit den beiden Studentinnen zu verbringen. Ab diesem Zeitpunkt sprach der Kläger nicht mehr mit der Beklagten und die Ehe war aus seinem Verschulden zerrüttet. Ein Fehlverhalten der Beklagten bis dahin, das als Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zu werten wäre, wurde nicht festgestellt. Wohl sind Eheverfehlungen, die nach Eintritt der Zerrüttung gesetzt wurden, nicht völlig bedeutungslos (vgl. EFSlg 41.293). Die der Beklagten vom Kläger zum Vorwurf gemachten Handlungsweisen, so insbesondere die Anzeigeerstattung sowie die Unterhaltsklage, waren aufgrund der nach Zerrüttung der Ehe bestehenden Spannungen und der durch das Verschulden des Klägers herbeigeführten Situation aber verständlich und sind jedenfalls nicht so schwerwiegend, daß sie als Verschulden im Sinne des § 61 Abs 3 EheG gewertet werden könnten. Im Ausspruch des Alleinverschuldens des Klägers an der Zerrüttung der Ehe kann daher kein Rechtsirrtum erblickt werden. Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die von der Beklagten verzeichneten Gerichtskostenmarken waren nicht zuzusprechen, weil die Beklagte Verfahrenshilfe genießt. Die im Kostenverzeichnis der Revisionsbeantwortung enthaltenen Rechenfehler waren zu berichtigen.

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