OGH 2Ob606/84

OGH2Ob606/849.10.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma F***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Oppitz, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Firma W***** GesmbH, Linz, *****, vertreten durch Dr. Walter Mörth, Rechtsanwalt in Linz, wegen 412.512,81 S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. April 1984, GZ 2 R 70/84-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 13. Dezember 1983, GZ 10 Cg 617/81-23, aufgehoben wurde,

I. den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

II. das Teilurteil gefällt:

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei 62.512,81 S samt 4 % Zinsen seit 3. 3. 1981 zuzüglich 18 % Umsatzsteuer aus den Zinsen binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Zuge der Verlegung des Standorts der klagenden Partei von T***** nach A***** übernahm die beklagte Partei die Beförderung der Maschinen der klagenden Partei an den neuen Standort einschließlich der Einbringung der Maschinen in die neue Werkshalle sowie deren Aufstellung auf das Fundament. Bei der Einbringung eines Teils der Druckmaschine zum Bedrucken von Kunststofffolien am 7. 7. 1980 fiel dieser Teil um und wurde beschädigt. Die klagende Partei begehrt den Ersatz der Reparaturkosten von 62.512,81 S sowie eines Verdienstentgangs von 350.000 S sA.

Die beklagte Partei bestreitet ein Verschulden, insbesondere das Vorliegen grober Fahrlässigkeit und wendet Verjährung ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neue Entscheidung auf.

Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, in der Sache selbst im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens zu erkennen. Hilfsweise stellt die beklagte Partei einen Aufhebungsantrag.

Die klagende Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den auf den AS 155 bis 165 (S 10 bis 22 der Urteilsausfertigung) dargestellten Sachverhalt zugrunde. Danach konnte eine Vereinbarung der Geltung der Allgemeinen Transportbedingungen für das Lastfuhrwerksgewerbe (ATL) nicht festgestellt werden. Am 7. und 8. 7. 1980 unterschrieb jedoch der Geschäftsführer der klagenden Partei die Lieferscheine, Beilage C, auf denen unten vermerkt ist, dass die beklagte Partei aufgrund der ATL arbeitet. Die Druckmaschine wurde zum Zwecke des Transports in drei Teile zerlegt. Der Ständerteil mit dem Schaltkasten wurde auf einem Sattelkraftfahrzeug von der beklagten Partei zur Halle der klagenden Partei gebracht. Das Abladen erfolgte mit einem Autokran. Die Standfläche dieses Maschinenteils beträgt 1.230 x 480 mm, wobei nur die Seitenständerteile auf dem Fundament aufruhen und 50 mm breit sind. Pro Seite beträgt die Auflagefläche 480 x 50 mm. Die beiden Seitenteile sind durch eine Querstrebe mit einer Bodenfreiheit von 80 mm verbunden. Die Querstrebe hat einen U-förmigen Querschnitt, der nach unten offen, 80 mm hoch und 240 mm breit ist. Ihre Wandstärke beträgt 10 mm. Die Gesamthöhe des Maschinenteils beträgt 2,2 m. Der Maschinenteil ist stark kopflastig. Der Kranwagen, an den er angehängt war, konnte nicht in die Halle einfahren, weil der Kranarm aufgrund seiner Höhe nicht durch das Tor ging. Der Maschinenteil sollte daher mit einem Handhubwagen in die Halle gebracht werden. Von einem Arbeiter der beklagten Partei wurde Karl B*****, ein Stapelfahrer der klagenden Partei, angesprochen, den Maschinenteil mit dem Hubstapler anzuheben, damit mit dem Handhubwagen daruntergefahren werden könne. Der Hubstapler hatte eine Tragfähigkeit von 1500 kg und ein Eigengewicht von 2510 kg. Die Gabellänge beträgt 1 m, der Abstand der beiden Gabelholme 80 cm. Die Leute der beklagten Partei entfernten die Seile und Gurten, mit denen der Maschinenteil am Kranausleger befestigt war. Der Geschäftsführer der klagenden Partei machte sie darauf aufmerksam, dass der Maschinenteil kopflastig ist und äußerte gegen die Entfernung der Seile und Gurten Bedenken, die aber von den Arbeitern der beklagten Partei abgetan wurden. Als Karl B***** mit dem Hubstapler den Maschinenteil anhob, stürzte dieser nach vorn und wurde beschädigt. Durch die Beschädigung konnte die Maschine vom 10. 7. bis 1. 8. 1980 nicht betrieben werden, wodurch die klagende Partei einen Verdienstausfall erlitt. Die Reparatur der Maschine erforderte einen Aufwand von 62.512,81 S. Nach Einlangen der Schadensmeldung beim Versicherer der beklagten Partei besichtigte deren Sachverständiger die beschädigte Maschine am 15. 7. 1980. In der Folge kam es zu einer erfolglosen Korrespondenz zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei sowie deren Versicherer über die Schadensliquidation. Die von der beklagten Partei am 9. 7. 1980 gelegte Rechnung über 84.000 S wurde einvernehmlich auf 72.000 S zuzüglich Umsatzsteuer reduziert und von der klagenden Partei am 2. 9. und 20. 10. 1980 bezahlt.

Das Erstgericht vertrat den Standpunkt, dass die Ansprüche der klagenden Partei nach § 438 Abs 1 HGB erloschen seien, weil die klagende Partei die Fracht bezahlt und das Gut angenommen habe. Die Voraussetzungen nach § 438 Abs 2, Abs 3 und Abs 5 HGB lägen nicht vor, insbesondere falle der beklagten Partei keine grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Ansprüche der klagenden Partei seien auch gemäß § 439 HGB verjährt. Danach gelte für das Frachtgeschäft die kurze Verjährungsfrist des § 414 Abs 1 HGB von einem Jahr, die im Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 17. 8. 1981 bereits abgelaufen gewesen sei. Aus der Korrespondenz gehe nicht hervor, dass Vergleichsverhandlungen stattgefunden hätten, die eine Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist hätten bewirken können.

Das Berufungsgericht billigte die Rechtsmeinung des Erstgerichts, dass die beklagte Partei keine grobe Fahrlässigkeit zu vertreten habe und dass den Verhandlungen der Streitteile nach Schadenseintritt nicht der Charakter von Vergleichsverhandlungen zukomme. Es vertrat jedoch die Auffassung, dass zwischen den Streitteilen die ATL vereinbart worden seien. Wenn die beklagte Partei der klagenden Partei nach Schadenseintritt Lieferscheine zur Unterfertigung vorgelegt habe, die den Hinweis enthielten, dass die beklagte Partei aufgrund der Allgemeinen Transportbedingungen für das Lastfuhrwerksgewerbe arbeite, habe dies von der klagenden Partei nur als Offert gewertet werden können, diese Bedingungen der weiteren Schadensabwicklung zugrundezulegen. Durch die Unterfertigung der Lieferscheine durch den Geschäftsführer der klagenden Partei seien diese Bedingungen dann Vertragsbestandteil geworden. Nach § 38 Abs 3 der ATL werde die Verjährung aber durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs unterbrochen und beginne mit Ablauf des Tages wieder zu laufen, an dem dieser Anspruch von dem Vertragsteil, gegen den er erhoben worden sei, schriftlich zurückgewiesen werde. Nach dieser Bestimmung sei die Klage fristgerecht erhoben worden. Die Ersatzpflicht des Frachtführers werde jedoch in den ATL näher eingegrenzt. Die klagende Partei habe sich zwar auf die ATL berufen, ohne jedoch darzulegen, auf welche Bestimmung sie ihren Anspruch stütze. Das Erstgericht werde daher die Rechtsache in dieser Richtung mit den Parteien zu erörtern haben.

Gegen die Annahme einer Vereinbarung der ATL durch das Berufungsgericht wendet sich die beklagte Partei. Der Lieferschein sei eine Bestätigung über den durchgeführten Transport, es komme ihm auch unter Vollkaufleuten nicht die Bedeutung eines Vertragsantrags zu. Im vorliegenden Fall habe die klagende Partei insbesondere aus dem erwähnten Aufdruck im Lieferschein nicht folgern können, die beklagte Partei wolle gerade für die Schadensabwicklung die ATL zugrundelegen. Die erwähnte Klausel sei auch nicht von der Unterschrift des Geschäftsführers der klagenden Partei umfasst. Aus den dargelegten Gründen komme auch eine schlüssige Vereinbarung der ATL nicht in Betracht.

Dem Standpunkt der beklagten Partei ist beizupflichten. Die ATL haben ebenso wie die AÖSp (SZ 26/180) keine normative Kraft und gelten daher nur dann, wenn sie ausdrücklich oder schlüssig vereinbart wurden. Eine solche Vereinbarung bei Vertragsabschluss liegt nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht vor. Lieferscheine sind aber ebenso wie Rechnungen oder Gegenscheine schon ihrer kaufmännischen Funktion nach nicht dazu bestimmt, Anbote eines Vertragspartners auf Abänderung eines bereits abgeschlossenen Vertrags aufzunehmen (1 Ob 656/82; 1 Ob 579/82; vgl auch RZ 1962, 21; EvBl 1951/485; Bydlinski in Klang IV/2 474; Hanak, Der Geltungsgrund allgemeiner Geschäftsbedingungen in ÖJZ 1962, 563). Einem Lieferschein kommt daher auch unter Vollkaufleuten nicht ohne weiteres die Bedeutung eines Vertragsantrags zu (Schlegelberger, HGB5 IV 123). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts konnte die klagende Partei daher ohne Vorliegen besonderer Umstände, die im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet wurden, die in den Lieferscheinen enthaltenen Hinweise auf die ATL nicht als Anbot der beklagten Partei zur Abänderung des bereits abgeschlossenen Vertrags ansehen. Die Hinweise auf die ATL waren wirkungslos und bedurften auch keiner Zurückweisung oder Durchstreichung durch die beklagte Partei. Die Unterschrift des Geschäftsführers der klagenden Partei, die die in den Lieferscheinen unten in Kleindruck enthaltenen Hinweise überdies nicht deckt, kann daher nicht als Annahme einer von der beklagten Partei für die Schadensliquidierung vorgeschlagenen Vertragsänderung angesehen werden. Den in Rechnungen und Lieferscheinen enthaltenen Hinweisen auf allgemeine Geschäftsbedingungen, die vorher nicht vereinbart wurden, kann unter Umständen bei längerer Geschäftsverbindung für künftige Anträge Bedeutung zukommen (vgl Bydlinski aaO 475 mwN). Ein solcher Sachverhalt, wie er auch den vom Berufungsgericht für seinen Rechtsstandpunkt zitierten Entscheidungen zugrundelag, ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Wurden die ATL aber auch nicht durch nachträgliche Parteienvereinbarung Vertragsinhalt, bedarf es der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung nicht. Damit ist aber für die beklagte Partei im Ergebnis nichts gewonnen.

Schadenersatzansprüche können sich aus einer Vertragsverletzung oder einem deliktischen Verhalten ergeben und zu einer Anspruchskonkurrenz führen. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB gilt grundsätzlich für alle Entschädigungsklagen, gleichgültig ob der Schaden aus einer Vertragsverletzung oder aus einem unerlaubten Verhalten entstanden ist (SZ 48/88; Klang 2 VI 632 f), sofern nicht eine Sonderregelung Platz greift. Nach § 414 Abs 1 HGB, derzufolge § 439 HGB auch auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer anzuwenden ist, verjähren die Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlusts, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts in einem Jahr. Die kurze Verjährungsfrist findet gemäß § 414 Abs 4 HGB nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens keine Anwendung, grobe Fahrlässigkeit schließt die einjährige Verjährungsfrist nicht aus (EvBl 1983/159; EvBl 1973/77). Nach der Rechtsprechung des BGH gilt die Vorschrift des § 414 HGB jedoch nur für Vertragsansprüche. Auf Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung findet sie keine Anwendung, es sei denn, dass insoweit eine abgekürzte Verjährung besonders vereinbart wurde. Sind aufgrund desselben Sachverhalts gegen Spediteure oder Frachtführer wegen Verlusts oder Beschädigung des ihnen anvertrauten Guts Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung gegeben, so folgt die Verjährung für jeden dieser Ansprüche seinen besonderen Bestimmungen (NJW 1953, 1180 mwN; vgl auch Schlegelberger aaO VI 583, Helm in GroßkommHGB3 V/1 Anm 3 zu § 414; Baumbach - Duden - Hopt 25 726; Bandasch, Kommentar zum HGB 811). Diese Rechtsprechung wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Gegen sie wird insbesondere vorgebracht, dass die frachtrechtlichen Regeln erkennbar den Zweck verfolgten, das Vertragsrisiko des Beförderers zu begrenzen. Insbesondere hätten die Präklusionsfristen und die kurzen Verjährungsfristen eine Risikoeinschränkung des Beförderers in zeitlicher Hinsicht zum Zweck. Eine weitere Funktion der kurzen Verjährungsfrist liege in der baldigen Klärung des Schadensfalls im Interesse der Rechtspflege (Helm, Haftung für Schäden aus Frachtgütern 304 f; vgl auch Schlegelberger aaO 583).

Die Förderung der Rechtssicherheit und die Gewährleistung einer effektiven Rechtspflege liegt allen Verjährungsbestimmungen zugrunde (vgl Koziol-Welser 6 I 148). Die §§ 407 ff HGB regeln bestimmte Vertragstypen des Handelsrechts. Nach ihrer systematischen Einordnung bezieht sich die Vorschrift des § 414 Abs 1 HGB nur auf speditionsvertragliche Ansprüche (vgl Helm aaO Rdz 2 zu § 414; Schlegelberger aaO). Es liegen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass von der Verjährungsfrist des § 414 Abs 1 HGB auch auf deliktische Verhalten gegründete Ansprüche der Vertragspartner erfasst werden sollten. Es wäre auch, wie Koziol (Haftpflichtrecht2 I 347) zutreffend hervorhebt, nicht einzusehen, warum ein deliktisch Handelnder deshalb begünstigt werden sollte, weil er zum Geschädigten in einem Vertragsverhältnis steht. Es ist daher der Rechtsprechung des BGH zu folgen, dass die Verjährungsfrist des § 414 Abs 1, außer im Falle einer besonderen Vereinbarung, nicht auch auf Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung Anwendung findet. Solche Ansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB. Die Präklusionsnorm des § 438 Abs 1 HGB betrifft schon nach ihrem Wortlaut nur Ansprüche aus dem Frachtvertrag und nicht auch Ansprüche aus sonstigen Gründen wie zB aus unerlaubten Handlungen (Schlegelberger aaO 813; Helm aaO).

Im vorliegenden Fall hat sich die klagende Partei nicht ausdrücklich auf eine Vertragsverletzung gestützt, sodass auch die Haftung der beklagten Partei aufgrund eines deliktischen Verhaltens zu prüfen ist. Das Eigentumsrecht gehört zu den absolut geschützten Rechtsgütern, deren Verletzung grundsätzlich verboten ist. Aus einer Beeinträchtigung des Eigentumsrechts folgt zwar nicht zwingend die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Schädigers. Der Erfolg indiziert jedoch in der Regel die Rechtswidrigkeit (ZVR 1976/229; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 22 f). Auf Umstände, die das Verhalten der Arbeiter der beklagten Partei bei der Einbringung der Maschine rechtfertigen würden, kann sich die beklagte Partei nicht berufen. Eine Lösung des Kranseils vom Maschinenteil vor Anheben mittels des Staplers wäre nicht erforderlich gewesen, jedenfalls aber hätte eine andere Möglichkeit der Einbringung der Maschine bestanden (AS 91 f). Umstände, die eine andere, sorgfältigere Vorgangsweise unzumutbar erscheinen ließen, wurden von der beklagten Partei nicht einmal behauptet. Ihren Erfüllungsgehilfen fällt demnach ein deliktisches Verhalten zur Last, für das die beklagte Partei gemäß § 1313a ABGB einzustehen hat. Die Haftung des Geschäftsherrn für Delikte des Gehilfen ist dann zu bejahen, wenn das Delikt nicht außerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegt und eine typische nachteilige Folge darstellt, mit der beim Einsatz eines Gehilfen im Allgemeinen gerechnet werden muss (SZ 32/153; Koziol aaO 344 f). Die Haftung trifft den Geschäftsherrn auch für den von den Erfüllungsgehilfen bestellten weiteren Erfüllungsgehilfen (SZ 50/100; Koziol aaO 340). Die beklagte Partei hat demnach auch das Verhalten des von ihren Arbeitern herangezogenen Stapelfahrers zu vertreten, der im Übrigen nur eine der mehreren, für den Eintritt des Schadens maßgeblichen Ursachen setzte. Die Frage, ob den Gehilfen der beklagten Partei grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist mit Rücksicht auf die obigen Darlegungen bedeutungslos.

Die klagende Partei hat daher Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten und des Verdienstentgangs. Da der Reparaturaufwand feststeht, ist die Sache insoweit zur Entscheidung reif, sodass der Oberste Gerichtshof selbst durch Teilurteil entscheiden konnte (§ 519 Abs 2 ZPO). Die Spruchreife ist von Amts wegen und auch zum Nachteil des Rekurswerbers wahrzunehmen (Fasching, Zivilprozessrecht Rdz 1983). Im Übrigen hatte es bei der Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht zu verbleiben, weil über den Verdienstentgang sowie über die Voraussetzungen für das erhöhte Zinsenbegehren keine Feststellungen vorliegen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.

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