OGH 7Ob1516/84

OGH7Ob1516/8413.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in den verbundenen Rechtsachen der klagenden und widerbeklagten Partei Elmar S*****, vertreten durch Dr. Johannes Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten und widerklagenden Parteien 1.) Leo K***** und 2.) Gertrude K*****, und vertreten durch Dr. Herbert Richter, Rechtsanwalt in Wien, sowie der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten 1.) Rosemarie S*****, und 2.) Rosa G*****, beide vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung beziehungsweise Räumung, infolge der außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. März 1984, GZ 41 R 45/84‑89, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB01516.840.0913.000

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers gegen die Abweisung seines Feststellungsbegehrens macht keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO geltend. Eine Differenzierung zwischen der Absicht, den Geschäftsbetrieb oder nur die Mietrechte auf den Kläger zu übertragen, ist nach dem Zusammenhang der Feststellungen der Vorinstanzen nicht gerechtfertigt. Danach war die gesamte Transaktion noch nicht unbedingt abgeschlossen. Dann ist es aber gleichgültig, ob Josef G***** ohne Mitwirkung der früheren Mitmieterin Rosa G***** über das Mietrecht nur an einem oder beiden Geschäftslokalen verfügungsberechtigt war.

Auch den von den Widerklägern in ihrer Revision gegen die Abweisung ihres Räumungsbegehrens geltend gemachten Rechtsfragen kommt erhebliche Bedeutung nicht zu. Der Mangel der aktiven Klagslegitimation war entgegen ihrer Meinung vom Berufungsgericht bei der allseitigen rechtlichen Prüfung wahrzunehmen, weil die maßgeblichen Tatsachen (dass der Widerbeklagte seinerzeit mit Zustimmung des verstorbenen Mieters Josef G***** zur Mitbenützung des Bestandobjekts gelangte) vom Widerbeklagten vorgebracht und vom Erstgericht festgestellt wurden (SZ 34/186, SZ 43/210, SZ 51/57 ua). Nicht entscheidend ist, ob die außergerichtliche Auflösungserklärung nach § 1118 zweiter Fall ABGB genügte, um das Bestandverhältnis zur Auflösung zu bringen. Mangels Zustimmung der Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen Mieters, Rosemarie S*****, zur Räumung konnte über die Berechtigung einer solchen Erklärung nur im Räumungsstreit gegen sie und die allfällige Mitmieterin Rosa G***** entschieden werden (MietSlg 23.184 ua), wobei dem Mieter die Rechte des § 33 Abs 2 und 3 MRG zukommen (6 Ob 505/83). Daher waren auch ergänzende Feststellungen über den Inhalt der außergerichtlichen Aufösungungserklärungen, die Empfänger derselben und deren Erklärungen nicht erforderlich. Das Bestehen des behaupteten Mitmietrechts der Nebenintervenientin Rosa G***** ist ohne Bedeutung, weil unabhängig davon mangels eines Eintrittsrechts anderer Personen die Alleinerbin des Mieters durch Einantwortung des Nachlasses jedenfalls Hauptmieterin des Geschäfts wurde (MietSlg 26.138 ua).

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