OGH 3Ob120/82

OGH3Ob120/8220.10.1982

SZ 55/155

Normen

ABGB §435
EO §37
EO §68
EO §§249 ff
UHG §1 Abs1 lita
UHG §14
UHG §15
ABGB §435
EO §37
EO §68
EO §§249 ff
UHG §1 Abs1 lita
UHG §14
UHG §15

 

Spruch:

Der Eigentümer eines gepfändeten Superädifikats hat mit Beschwerde nach § 68 EO Abhilfe zu suchen oder mit der Widerspruchsklage nach § 37 EO vorzugehen. Ein Rekurs steht ihm weder gegen die Bewilligung der Exekution noch die darauf gegrundeten Verfügungen des Exekutionsgerichtes zu

OGH 20. Oktober 1982, 3 Ob 120/82 (LGZ Wien 46 R 273/82; BG Klosterneuburg E 2264/81)

Text

Am 25. 8. 1981 wurde die zur Hereinbringung der Geldforderung der F GesmbH (über deren Vermögen inzwischen am 7. 1. 1982 der Konkurs eröffnet wurde) wider die Verpflichtete S GesmbH mit dem Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 17. 7. 1981, GZ E 2264/81-1, bewilligte Pfändung beweglicher Sachen vollzogen. Ohne daß die Pfändung eines Bauwerkes ausdrücklich bewilligt war (Punkt 91 Abs. 9 DV), pfändete der Vollstrecker neben einer Reihe von Fahrnissen auch zehn Strohschirme mit Holzsteher, eine Grillhütte und einen Verkaufskiosk und verzeichnete diese Pfandsachen als Postzahlen 1, 2 und 3 in einem mit "Superädifikat" überschriebenen besonderen Pfändungsprotokoll GZ E 2264/81-2. Am 14. 9. 1981 wurde im Exekutionsakt verfügt: "Dem hg. Grundbuch zur Einreihung in die Urkundensammlung." Am 17. 9. 1981 erfolgte der Vollzug der Einreihung zu Uh 48/81 des Erstgerichtes.

Am 1. 10. 1981 erhob die K GesmbH & Co. KG mit der Behauptung, nicht die Verpflichtete, sondern sie sei Eigentümer der auf dem Grundstück 3142/1 der EZ 630 der KG K errichteten Bauwerke, für die die Bauwerkskartei Nr. 7 bestehe und in die das am 25. 8. 1981 begrundete Pfandrecht eingetragen sei, Rekurs gegen den Beschluß vom 14. 9. 1981 und "gegen die Eintragung in der Bauwerkskartei Nr. 7". Die "Urkundenhinterlegung" sei unzulässig, wenn die Verpflichtete nicht Eigentümerin des Superädifikates sondern dessen Bestandnehmer sei.

Das Rekursgericht wies das Rechtsmittel des Dritten zurück. Der Vorgang, mit welchem die Anordnung der Einreihung des Protokolls über die Pfändung der Bauwerke praktisch durchgeführt wurde, könne nicht mit Rekurs bekämpft werden. Nach § 9 Abs. 2 UHG, BGBl. 326/1974, bedürfe es für die Hinterlegung der Urkunde nicht des Nachweises, daß der, gegen den sich der durch die Hinterlegung beabsichtigte Rechtserwerb richtet, Eigentümer der Liegenschaft oder sonst zur Bestellung des Rechtes befugt sei. Dieses Nachweises bedürfe es deshalb nicht, weil die Hinterlegung den Verlust oder die Einschränkung der Rechte des tatsächlich Befugten nicht bewirke. Ein Rekurs gegen die Anordnung der Einreihung könne daher nicht auf die Behauptung gestützt werden, nicht der Verpflichtete, sondern nur der Dritte sei zur Verpfändung des Superädifikates befugt. Behaupte der Dritte ein Recht an dem Gegenstand, an dem die Exekution bewilligt oder vorgenommen wurde, könne er Klage (§§ 37, 258 EO) erheben. Der angefochtene Beschluß belaste die Rekurswerberin nicht gesetzwidrig. Sie sei als Beteiligte in diesem Bereich des Exekutionsverfahrens nicht anzuerkennen. Ihr Rechtsmittel sei unzulässig.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der K GesmbH & Co. KG nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Bauwerke (Superädifikate) sind Gebäude, die auf fremden Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen (§ 435 ABGB). Sie werden rechtlich als bewegliche Sachen behandelt (Klang in Klang[2] II 27; Ehrenzweig, System[2] I/2, 30; Koziol - Welser, Grundriß[6], II 7; SZ 10/94; SZ 21/57; EvBl. 1976/105; JBl. 1981, 479 ua., vgl. auch Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 30). Die Exekution auf solche Bauwerke wird daher nach den Vorschriften über die Pfändung und den Verkauf körperlicher Sachen (§§ 249 bis 289 EO) geführt (Heller - Berger - Stix 1902; SZ 24/293; JBl. 1953, 16 ua.). Nur der Publizität dient die Vorschrift des § 14 UHG, BGBl. 326/1974 (vgl. Punkt 91 Abs. 9 DV), wonach bei Pfändung eines Bauwerkes eine Abschrift des Pfändungsprotokolls dem Grundbuchsgericht zu übersenden und von diesem von Amts wegen in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden einzureihen ist. Auf die Wirksamkeit der Pfandrechtsbegründung hat diese erst später vorgenommene Einreihung keinen Einfluß. In der Regel ist das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsgericht, so daß die Erfassung der Grundbuchsdaten, wurden sie vom betreibenden Gläubiger nicht bekanntgegeben, unschwer möglich ist (Heller - Berger - Stix 1903). In jedem Fall ist eine Abschrift des Protokolles über die Pfändung des Bauwerkes einzureihen. Die Pfändung des Bauwerkes wird selbst dadurch nicht gehindert, daß eine Urkundenhinterlegung nach § 435 ABGB und § 1 Abs. 1 Z I lit a UHG aussteht (Heller - Berger - Stix 1904).

Die Pfändung der Bauwerke ist bereits am 25. 8. 1981 erfolgt. Behauptet die Rekurswerberin, nicht die Verpflichtete, sondern sie sei Eigentümer dieser im Exekutionsverfahren als bewegliche Sache zu behandelnden Bauwerke, so hat sie nach § 37 EO vorzugehen. Ein Rekurs steht dem Dritten, der sich durch die Exekution in seinen Rechten beschwert fühlt, weder gegen die - in seine Rechte nicht gesetzwidrig eingreifende - Exekutionsbewilligung noch gegen die auf Grund dieser Bewilligung im Exekutionsverfahren getroffenen Verfügungen zu. Dazu zählt auch die zur amtswegigen Einreihung führende Übermittlung der Abschrift des Pfändungsprotokolls an das eigene Grundbuch. Die Rekurswerberin verkennt, daß dieser Einreihung selbst keine für den Fortgang des Exekutionsverfahrens entscheidende Bedeutung zukommt und daß weder die Schätzung noch der Verkauf des Pfandgegenstandes von der Einreihung abhängig ist. Wurden die Bauwerke gepfändet, obwohl sie sich in der Gewahrsame eines zur Herausgabe nicht bereiten Dritten befanden, hätte die Rekurswerberin auch mit Beschwerde nach § 68 EO Abhilfe suchen können. Sonst aber muß sie dagegen mit Klage nach § 37 EO einschreiten, wenn in ihrem Eigentum stehende, als bewegliche Sachen zu behandelnde Bauwerke in Exekution gezogen wurden (Heller - Berger - Stix 448). Der Rekurs gegen den Beschluß vom 14. 9. 1981 stand ihr als am Exekutionsverfahren nicht Beteiligter nicht zu (Heller - Berger - Stix 644).

Gegen die Richtigkeit dieser zutreffenden Beurteilung durch das Rekursgericht sprechen auch nicht die von der Rekurswerberin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gesetzeslage. Da Bauwerke wie bewegliche Sachen behandelt werden, können die für die Liegenschaftsexekution geltenden Grundsätze nicht herangezogen werden. Nach zahlreichen Vorschriften werden bewegliche und unbewegliche Sachen unterschiedlich behandelt (vgl. Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 30). Daß bei der Realexekution auf den Buchstand Bedacht genommen und mit Abweisung vorgegangen wird, wenn die in Exekution gezogene unbewegliche Sache nicht im Eigentum des Verpflichteten steht, kann nicht gleichermaßen auf die Fahrnispfändung - auch von Bauwerken - übertragen werden, weil die Pfändung selbst wie bei allen körperlichen beweglichen Sachen ohne Prüfung des Standes hinterlegter oder eingereihter Urkunden erfolgt. Die Tatsache der Pfändungsvornahme wird sodann durch die Einreihung publiziert. Nicht durch die Einreihung der Urkunde (Abschrift des Pfändungsprotokolles, aus welchem die Person des Verpflichteten ersichtlich ist), sondern durch die Pfändung kann in die Rechte Dritter eingegriffen worden sein. Sie müssen und können sich dagegen aber nach § 37 EO wehren. Es besteht somit kein Grund zu einem Vorgehen nach Art. 140 B-VG.

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