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§ 289 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Zweite Abteilung

Exekution auf Geldforderungen Grundsatz

§ 289.

(1) Die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten erfolgt durch Pfändung und Überweisung an den betreibenden Gläubiger oder durch Pfändung und Einziehung durch den Verwalter. Wenn das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nichts anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf Geldforderungen alle Forderungen des Verpflichteten, außer die nach § 321.

(2) Es ist ein Verwalter zu bestellen, der – wenn es rechtzeitig möglich ist, unter Zuziehung des Verpflichteten – unverzüglich pfändbare Forderungen zu ermitteln hat. Von der Bestellung ist abzusehen, wenn der betreibende Gläubiger Exekution nur

  1. 1. auf einzelne im Antrag genannte Forderungen oder
  2. 2. auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach § 295 oder
  3. 3. auf einzelne im Antrag genannte Forderungen und auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach § 295

(3) Bezüge im Sinne dieser Abteilung sind regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen, insbesondere Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233790