Erlös aus Freihandverkauf
§ 288.
Die Bestimmungen der §§ 283 bis 287 haben für die Verwendung des Erlöses sinngemäß zu gelten, der bei einem Verkaufe aus freier Hand erzielt wurde. Das Begehren um Kostenersatz muss in diesem Fall vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse innerhalb der im § 74 Abs. 2, festgesetzten Frist gestellt werden. Vor Ablauf dieser Frist darf dem Verpflichteten von dem erzielten Erlöse nichts ausgefolgt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40237128
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)