zur Angabe der Namen der bezugsberechtigten Personen und der Beträge siehe §§ 314 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951
Ausfolgung des Erlöses
§ 287.
Im Verteilungsbeschluss sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufolgenden Beträge anzugeben. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufolgen. Diese Verfügungen können auch gesondert getroffen werden, insbesondere, wenn hinsichtlich einzelner Posten die Erledigung im Rechtsweg abgewartet werden muss.
zur Angabe der Namen der bezugsberechtigten Personen und der Beträge siehe §§ 314 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40234145
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