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§ 314 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Einziehung durch einen Kurator

§ 314.

(1) Wenn die Überweisung zur Einziehung nicht stattfinden kann, weil keiner der betreibenden Gläubiger die nach § 323 Abs. 2 geforderte Sicherheit leistet, oder wenn die Überweisung wegen Verweigerung der im § 306 bestimmten Sicherheit wieder aufgehoben werden muss, ist vom Exekutionsgericht auf Antrag zur Einziehung der gepfändeten Forderung ein Kurator zu bestellen.

(2) Von amtswegen oder auf Antrag kann ferner zur Einziehung der Forderung ein Kurator bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen.

(3) Auf den Kurator sind die Bestimmungen über den Verwalter anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233835