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§ 14 UHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

§ 14.

Wird eine bücherlich nicht eingetragene Liegenschaft pfandweise beschrieben oder im Lauf eines Versteigerungsverfahrens zugeschlagen (§§ 91, 134 und 183 EO) oder wird ein Bauwerk gepfändet oder zwangsweise verkauft, so ist eine Abschrift des Protokolls über die Beschreibung, bzw. eine Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags, bzw. eine Abschrift des Protokolls über die Pfändung oder den Verkauf dem Grundbuchsgericht zu übersenden. Die Abschrift des Protokolls (die Ausfertigung des Beschlusses) ist von Amts wegen in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden einzureihen.

Schlagworte

Zwangsversteigerung, Superädifikat, Einreihung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR40233252

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