§ 15.
Wird ein Antrag auf Hinterlegung abgewiesen, so ist die Eingabe mit der Urschrift des Abweisungsbeschlusses einzureihen.
Schlagworte
Einreihung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10002310
Dokumentnummer
NOR12029960
alte Dokumentnummer
N2197421950S