Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Markus A der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB. und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 105 Abs 1 StGB. zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen (in der Bedeutung des § 28 StGB.: eine Nötigung und zwei Körperverletzungen) und die einschlägige Vorstrafe, wobei die wiederholten Tätlichkeiten gegen Johann B trotz dessen Bitten (S. 65) und abermals gegen Mario C eine besondere Grausamkeit zeigen; hingegen war das Alter unter 21 Jahren mildernd.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 5.November 1981, 13 Os 165/81-6, zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstags war daher die Berufung des Angeklagten, mit der er die Verhängung einer bedingt nachzusehenden Geldstrafe anstrebt.
Die Berufung scheitert an der vom Schöffengericht zutreffend erkannten Eigenart der Täterpersönlichkeit.
Da Sachbeschädigung und Körperverletzung als Aggressionsdelikte auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (§ 71 StGB.), hat das Erstgericht mit Recht die Vorverurteilung des Angeklagten wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. (Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19.Juni 1979, AZ. 26 Vr 1905/79) als erschwerend gewertet.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Verhängung einer (noch dazu bedingt nachzusehenden) Geldstrafe sprechen die im § 37 StGB
ausdrücklich normierten spezialpräventiven Erwägungen. Das Zusammentreffen von drei auf einen gänzlich unbeherrschten und offenbar übermächtigen Aggressionstrieb zurückzuführenden Angriffen und die brutale Vorgangsweise des (völlig uneinsichtigen) Angeklagten zeigen, daß es der Verurteilung des Berufungswerbers zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und ihm den ganzen Ernst seiner Lage, nämlich die drohende Gefahr des endgültigen Abgleitens in habituelle Gewaltkriminalität, vor Augen zu führen.
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