OGH 5Ob697/81

OGH5Ob697/8127.10.1981

SZ 54/150

Normen

ZPO §268
ZPO §268

 

Spruch:

Der Zivilrichter ist an eine vom Strafgericht angenommene über eine strafsatzändernde Wertgrenze hinausgehende Schadenshöhe nicht gebunden

OGH 27. Oktober 1981, 5 Ob 697/81 (OLG Wien 14 R 40/81; KG St Pölten 6 Cg 8/80)

Text

Mit Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 26. Juni 1978, 18 Vr 1557/76-90, wurde der Beklagte unter Punkt 1 des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, § 128 Abs. 2, § 130 StGB schuldig erkannt, weil er in Gesellschaft abgesondert Verfolgter als Beteiligter (§ 12 StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 100 000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. in der Zeit von 1973 bis 1975 in Steyr mit A und B der Klägerin in wiederholten Angriffen mindestens 132 LKW-Reifen mit Felgen im Gesamtwert von 650 000 S, wobei er die Diebstähle in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten wurde mit Urteil des OGH vom 22. November 1978, 10 Os 163/78-6, verworfen.

Mit der am 3. Dezember 1979 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Gegenwertes der gestohlenen Reifen im Betrage von 650 000 S samt Anhang. Im Zuge des erstgerichtlichen Verfahrens anerkannte die Klägerin, daß von den Mittätern des Beklagten eine teilweise Schadensgutmachung von 71 028.79 S erfolgt sei. Sie schränkte aber das Klagebegehren nicht ein.

Der Beklagte bestritt die bindende Wirkung des ihm vom Strafgericht angelasteten Schadens von 650 000 S, beantragte Klageabweisung und wendete überdies ein, daß der Schadenersatzanspruch der Klägerin durch Leistungen seiner Diebsgenossen und durch Versicherungsleistungen getilgt sei.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin 537 805.86 S samt 4% Zinsen seit 27. Juni 1978 zu zahlen; das Mehrbegehren von 112 194.14 S und das Zinsenmehrbegehren wies es ab.

Das Erstgericht stellte im wesentlichen fest: Der Beklagte hat in den Jahren 1973 bis 1975 gemeinsam mit B, der als Staplerfahrer, und A, der als Lagerhalter bei der Klägerin beschäftigt war, sowie C der Klägerin insgesamt 132 LKW-Reifen samt Felgen in einem 100 000 S übersteigenden Wert gestohlen. Auf diesen Schaden hat die Klägerin bisher von B einen Kapitalbetrag von 46 362.18 S erhalten. Außerdem hat sie Löhne des B in der Höhe von 4344.25 S und des A in der Höhe von 20 322.16 S einbehalten.

Das Erstgericht stellte dann im einzelnen die Preise von sechs verschiedenen Dimensionen von LKW-Reifen zum 1. Jänner 1973, 1. November 1973, 25. März 1974, 17. Juni 1974 und 1. Feber 1975 fest und ging auf Grund des Umstandes, daß 2/5 der gestohlenen Reifen neu und 3/5 der gestohlenen Reifen bereits gebraucht gewesen seien (sogenannte Prozentreifen), wobei es wiederum eine mittlere Abnützung von etwa 50% annahm, unter Zugrundelegung des § 273 ZPO davon aus, daß der Schaden in Ansehung der 53 gestohlenen neuen Reifen 295 632.15 S und hinsichtlich der 79 gestohlenen Prozentreifen 220 329.42 S ausmache. Zu der so errechneten Summe von 515 961.57 S müsse noch die Umsatzsteuer von 92 873.08 S hinzugerechnet werden. Der Gesamtschaden, den der Beklagte zu verantworten habe, betrage somit nicht 650 000 S, wie das Strafgericht angenommen habe, sondern nur 608 834.65 S. Bei der Ausmittlung des dem Beklagten aufzuerlegenden Schadenersatzbetrages zog das Erstgericht die einbehaltenen Löhne von B und A sowie die Schadenersatzkapitalteiltilgung des B im Gesamtbetrag von 71 028.79 S ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Das Erstgericht habe zwar den den Beklagten betreffenden Strafakt verlesen, jedoch nur in einem unzureichenden Ausmaß die sich aus dem rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnis des Strafgerichtes ergebenden Tatsachen, an die es gemäß § 268 ZPO gebunden sei, seinen eigenen Feststellungen zugrunde gelegt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Fasching III, 257; SZ 23/385) sei der Zivilrichter hinsichtlich der Höhe des Vermögensschadens an die Feststellungen des Strafrichters gebunden, wenn die Höhe des Vermögensschadens für das Delikt (wie etwa beim Diebstahl) Tatbestandselement sei; dies sogar dann, wenn die Schadensfeststellung lediglich wegen der Anwendung eines höheren Strafsatzes erfolgt sei. Gerade das liege hier vor. Der Beklagte sei nämlich mit dem eingangs genannten Strafurteil wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, § 128 Abs. 2, § 130 StGB verurteilt worden. Die Norm des § 128 Abs. 2 StGB enthalte bei einem Wert des Diebsgutes über 100 000 S eine Strafsatzerhöhung. In seiner Klagebeantwortung vertrete der Beklagte die Rechtsansicht, daß wegen der Novellierung des § 366 Abs. 2 StPO durch die Strafprozeßnovelle 1978 in Fällen, in denen das Strafgericht den Privatbeteiligten (so wie hier die Klägerin) mit seinen Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen habe, keine Bindungswirkung für den Zivilrichter im Sinne des § 268 ZPO vorliege, weil das Strafgericht offenbar trotz der Berufungsmöglichkeit des § 366 Abs. 3 StPO die Ersatzansprüche des Privatbeteiligten nicht habe verläßlich beurteilen können. Dieser Überlegung sei jedoch entgegenzuhalten, daß es eines sei, in einem von mehreren Strafverfahren gegen eine Diebsbande den Wert einer gestohlenen Sache festzustellen, ein anderes aber, mit der nötigen Sicherheit auch über den Schadenersatzanspruch des Privatbeteiligten zu entscheiden. Gerade bei solidar haftenden Diebsgenossen (§ 1302 ABGB) vermindere nämlich eine Schadenersatzzahlung eines einzelnen Diebes die Schuld der übrigen. Wenn das Strafgericht mit dem eingangs genannten Urteil die Klägerin als Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen habe, könne die Ursache dieser Verweisung gerade in freiwilligen oder unfreiwilligen Schadensgutmachungen (Lohneinbehalten) seitens der Diebsgenossen liegen. Der Umstand, daß auf Grund der Strafprozeßnovelle 1978 der Privatbeteiligte ein selbständiges Berufungsrecht gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg habe, bedeute somit keine Einschränkung der Bindung des Zivilgerichtes gemäß § 268 ZPO an die für das verurteilende Strafgerichtserkenntnis wesentlichen Tatsachen. In den Entscheidungsgründen des Strafurteils werde folgendes festgestellt:

"Im Jahre 1973 lernte der Angeklagte (jetzt der Beklagte) den damals als Magazinarbeiter und Stapelfahrer in den Steyr- Werken beschäftigten B kennen. Er fragte ihn, ob er ihm nicht billige LKW-Reifen besorgen könne. In der Folge vereinbarten B und sein Vorgesetzter, der Lagerhalter A, ihrer Arbeitgeberin, der Firma S (Klägerin), Reifen und Felgen zu stehlen und dem Angeklagten zu übergeben. D (Beklagter) besuchte den B auf dessen telefonischen Anruf kurze Zeit später auf seinem Arbeitsplatz in den S-Werken. Es wurde vereinbart, daß D LKW-Reifen samt Felgen laufend übernehmen sollte und pro Stück 1000 S zu bezahlen hätte. Hievon sollten 500 S A und 500 S B erhalten. Wenn auch nicht ausdrücklich davon gesprochen wurde, daß die Reifen gestohlen waren, so war allen Beteiligten aus der Art der Geschäftsführung klar, daß es sich um Diebstähle handelte. Einige Tage nach dieser Vereinbarung kam der Angeklagte erstmals mit einem kleinen LKW in das Reifenlager der S-Werke und verlud mit Hilfe des B sieben bis zehn Reifen mit Felgen. Belege oder Rechnungen wurden nicht ausgestellt. Der Angeklagte zahlte in bar. In den Jahren 1973 bis 1975 wurden auf diese Weise von den Beteiligten 132 LKW-Reifen, teilweise samt Felgen, im Gesamtwert von zirka 650 000 S gestohlen und vom Angeklagten weiterverkauft. Es handelte sich um Reifen der Marke Semperit, die in Jahre 1974 je nach der Dimension der Reifen einen Wert von 3594 S und 4380 S (ohne Mehrwertsteuer) pro Stück hatten, und um Reifen der Marke Michelin, bei welchen der Stückpreis im Jahre 1975 je nach der Dimension 7700 S und 9300 S inklusive Mehrwertsteuer betrug. Die Reifen wurden meist vom Angeklagten selbst in seinem LKW von den S-Werken abtransportiert. Über seinen Auftrag fuhr auch sein Sohn B. Auch C, der Bruder des B, hat im Auftrag der Beteiligten gestohlene Reifen zum Angeklagten transportiert. Der Angeklagte verkaufte die gestohlenen Reifen an bekannte Transportunternehmer und erhielt hiefür einen Betrag von 458 788 S. Er stellte den Käufern auch Rechnungen aus". Bei diesen Feststellungen sei daher das Erstgericht nicht nur an die Zahl der gestohlenen Reifen samt Felgen, sondern auch an die Feststellung gebunden, daß diese einen Gesamtwert von zirka 650 000 S repräsentierten. Aus dem Beisatz "zirka" beim ermittelten Wert könne zwar geschlossen werden, daß der Wert geringe Abweichungen nach oben oder unten haben könne, doch ändere dies nichts daran, daß dieser Wert auch für das Zivilverfahren unter Berücksichtigung der genannten geringen Abweichungen eine bindende Wirkung habe. Wenn das Erstgericht auf Grund seiner Rechenoperationen in den Feststellungen zum Ergebnis gekommen sei, daß der vom Beklagten mitverursachte Schaden nicht 650 000 S, sondern nur 608 834.65 S ausgemacht habe, habe es sich bereits in einem die Grenzen seiner Bindung fast überschreitenden Ausmaß von den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils entfernt. Alle Versuche der Berufung, eine Schadenshöhe mit einem noch geringeren Betrag als den genannten 608 834.65 S zu erreichen, müßten daher schon wegen der Bindungswirkung scheitern. Ein höherer Schaden könne allerdings nicht mehr festgestellt werden, weil die Klägerin das erstgerichtliche Urteil nicht angefochten habe. Mit Rücksicht auf die Bindung des Zivilgerichtes gemäß § 268 ZPO sei es im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, ob das Erstgericht zu seinen Feststellungen über den Wert des Diebsgutes auf Grund eines mängelfreien Verfahrens gekommen sei und ob es dabei die Bestimmungen des § 273 ZPO richtig angewendet habe. Auf das Berufungsvorbringen hinsichtlich des Wertes der gestohlenen LKW-Reifen samt Felgen sei daher, gleichgültig, ob es sich dabei um Ausführungen zur Mängelrüge, Beweisrüge oder Rechtsrüge handle, nicht einzugehen. Soweit der Beklagte eine höhere als die vom Erstgericht festgestellte Schadensgutmachung durch eine weitere Ersatzleistung seitens B und durch Ersatzleistungen seitens einer Versicherung behauptet und das Unterbleiben einer ergänzenden Einvernahme der Zeugen A, B und C rüge, sei die Berufung gleichfalls nicht berechtigt. Das Berufungsgericht übernehme daher die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach von den Mittätern des Beklagten durch Lohneinbehalte und durch die Zahlung des B von der Schuld bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz 71 028.79 S getilgt seien, als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Die Rechtsrüge des Beklagten gehe ins Leere, weil sie sich ausschließlich gegen die Schadensermittlung durch das Erstgericht richte. Da der Beklagte gemäß § 1302 ABGB für den ganzen Schaden der Diebsbande mithafte, sei - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - seiner Berufung ein Erfolg zu versagen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge, hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuen Entscheidung an dieses Gericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 268 ZPO ist der Zivilrichter, wenn die Entscheidung von dem Beweis und der Zurechnung einer strafbaren Handlung abhängt, an den Inhalt eines hierüber ergangenen rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden. Diese Bindung erstreckt sich nach Lehre und Rechtsprechung auf alle den Schuldspruch notwendigerweise begrundenden Tatsachen, das heißt auf alle vom Strafgericht festgestellten Tatumstände, die in ihrer Gesamtheit den Straftatbestand ergeben, und zwar gleichgültig, ob sie im Spruch oder in den Gründen des Strafurteils enthalten sind (Fasching III, 256; ZVr 1976/177; ZVr 1978/50 u. a.; zuletzt etwa 3 Ob 557/80; 2 Ob 49/81; 8 Ob 60/81). § 268 ZPO ist dahin zu verstehen, daß der Zivilrichter bei seiner Entscheidung von der Annahme auszugehen hat, der strafgerichtlich Verurteilte habe die ihm im Strafurteil zur Last gelegte Tat wirklich begangen. Hiebei sind als Tat jene Handlungen und Unterlassungen anzusehen, die nach dem Inhalt des Strafurteils den Tatbestand derjenigen strafbaren Handlung (Unterlassung) darstellen, deretwegen die Verurteilung erfolgte (SZ 41/8; RZ 1977/75; 2 Ob 13/77; 8 Ob 136/79 u. a.).

Daraus folgt, daß dann, wenn das verurteilende strafgerichtliche Erkenntnis die Feststellung eines Vermögensschadens im Zusammenhang mit einem strafbaren Tatbestand enthält, zu dessen Annahme der Eintritt eines solchen Schadens gar nicht erforderlich ist, die Bindung des Zivilrichters an eine derartige Feststellung verneint werden muß (Fasching III, 258 unter Hinweis auf die Delikte nach §§ 355 ff., 431 f. StG; vgl. nunmehr §§ 80 f., 88 f. StGB; SZ 18/182 in bezug auf § 459 StG; vgl. nunmehr § 170 StGB). Erging die strafgerichtliche Verurteilung wegen eines strafbaren Tatbestandes, zu dessen Verwirklichung zwar der Eintritt (irgend) eines Vermögensschadens gehört, für dessen Verwirklichung aber eine bestimmte Mindesthöhe dieses Schadens nicht Voraussetzung ist - die Abhängigkeit der gerichtlichen Strafbarkeit von Finanzvergehen vom Übersteigen bestimmter strafbestimmender Wertbeträge nach § 53 FinStrG kann hier außer Betracht bleiben -, so sind die im Strafurteil allenfalls über die Schadenshöhe getroffenen Feststellungen für den Zivilrichter gleichfalls nicht bindend (3 Ob 516, 517/81 in bezug auf § 159 Abs. 1 Z. 2 StGB); eine Ausnahme, d.

h. eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe, besteht in diesen Fällen nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von 5000 S oder 100 000 S feststellte (s. etwa § 126 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2, § 128 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2, § 133 Abs. 2, § 134 Abs. 3, § 135 Abs. 2, § 136 Abs. 3, § 147 Abs. 2 und 3, § 153 Abs. 2, § 156 Abs. 2 StGB), und zwar hinsichtlich der Beträge von 5000 S oder 100 000 S. Der diese Wertgrenzen übersteigende Schaden gehört nicht zu den den Schuldspruch (nach einem bestimmten höheren Strafsatz) notwendigerweise begrundenden Tatsachen. Dies wurde erst jüngst zu den - gerade im gegenständlichen Fall maßgebenden - § 128 Abs. 2 StGB von einem Strafsenat des OGH ausgesprochen (ÖJZ-LSK 1978/208). Die Entscheidungen SZ 23/385 (zitiert in Fasching III, 257), SZ 41/8 und EvBl. 1974/84, wonach sich die Bindungswirkung des § 268 ZPO auf die vom Strafgericht festgestellte Schadenshöhe auch insoweit erstrecken soll, als diese die höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen überschreitet, können nicht aufrecht erhalten werden.

Die hier vertretene Auffassung, daß der Zivilrichter im gegenständlichen Fall gemäß § 268 ZPO nur daran gebunden ist, daß der Wert der gestohlenen LKW-Reifen samt Felgen mindestens 100 000 S betrug, trägt auch dem vom Beklagten in der Revision zutreffend hervorgehobenen Umstand gebührend Rechnung, daß der Vermögensschaden im Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen nur dann von entscheidungswesentlicher Bedeutung im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 4 und 5 StPO ist, wenn dadurch strafsatzändernde Wertgrenzen berührt werden, während es dem Angeklagten anderenfalls versagt ist, die Feststellung der Schadenshöhe - als nur für die Strafbemessung innerhalb des Strafrahmens von Bedeutung - mit Nichtigkeitsbeschwerde zu bekämpfen (SSt 13/80; SSt 32/70; EvBl. 1963/478; EvBl. 1972/17; EvBl. 1977/270; ÖJZ-LSK 1978/208 u. v. a.). Die Strafprozeßnovelle 1978, BGBl. 169, die u. a. eine Besserstellung des Geschädigten im Adhäsionsverfahren bringen sollte (JAB 812 BIgNR, XIV. GP, insbesondere dessen Erläuternde Bemerkungen zu Art. I Z. 4, 5 und 9), hat am Umfang der Bindungswirkung des verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses als solchen im Sinne des § 268 ZPO - wie dem Berufungsgericht allerdings zuzustimmen ist - nichts geändert.

Das Berufungsgericht hat sich - von einer vom OGH nicht geteilten und vom Beklagten in der Revision auch bekämpften Auslegung der Verfahrensvorschrift des § 268 ZPO (ZVr 1976/77 u. a., zuletzt etwa 3 Ob 557/80) ausgehend - mit der Mängel-, Beweis- und Rechtsrüge des Beklagten, soweit sie gegen den vom Erstgericht angenommenen Wert der gestohlenen LKW-Reifen samt Felgen gerichtet ist, nicht auseinandergesetzt.

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