Normen
AO §12 Abs1
EO §65 Abs1
EO §88 Abs1
EO §88 Abs2 Z2
Grundbuchsgesetz §123
KO §12
AO §12 Abs1
EO §65 Abs1
EO §88 Abs1
EO §88 Abs2 Z2
Grundbuchsgesetz §123
KO §12
Spruch:
Wird ein Beschluß über die Einstellung der Exekutionen und Löschung der Pfandrechte gemäß § 12 KO, § 12 AO unter einer TZ gefällt und zugestellt, handelt es sich um eine Entscheidung des Exekutionsverfahrens. Die gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes offenstehende Rechtsmittelfrist richtet sich daher nicht nach § 123 GBG, sondern nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung
OGH 18. April 1978, 3 Ob 44/78 (LG Innsbruck 4 R 300, 301/77, BG Innsbruck TZ 5834/77)
Text
Den betreibenden Parteien Dr. Bernhard P und Firma R KG war mit den rechtskräftigen Beschlüssen des Erstgerichtes je vom 13. April 1977 zu 7 b E 3154/77 bzw. 7 b E 3156/77 die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob der Liegenschaft EZ 890 II KG A als Haupteinlage sowie (u. a.) ob 43/2670 Anteilen der Liegenschaft EZ 1831 II KG H als Nebeneinlage bewilligt und die Einverleibung der Zwangspfandrechte per 28 620 S bzw. 342 935.87 S je samt Anhang auch in Ansehung der genannten Nebeneinlage vollzogen worden.
Am 22. Juli 1977 beantragten Oswald und Olga E auf Grund eines am 5. April 1977 mit der verpflichteten Partei in Ansehung von 13/2670 Anteilen der Liegenschaft EZ 1831 II KG H abgeschlossenen Kaufvertrages in einem einzigen Schriftsatz einerseits die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an den gekauften Liegenschaftsanteilen, andererseits unter Hinweis auf die zwischenzeitig erfolgte Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und Anschlußkonkurses über das Vermögen der verpflichteten Partei die Einstellung "der Exekutionen und Löschung der Pfandrechte - im Betrag von 28 620 S zugunsten der betreibenden Partei Dr. Bernhard P 7 b E 3154/77, und im Betrag von 342 935.87 S samt Anhang zugunsten der Firma R KG 7 b E 3156/77 (sowie weiterer, nicht mehr den Gegenstand des nunmehrigen Rechtsmittels bildender Zwangspfandrechte) "gemäß §12 KO".
Das Erstgericht bewilligte mit gleichfalls einheitlichem Beschluß vom 27. Juli 1977, der zur GZ TZ 5834/77 gefaßt wurde, dessen Ausfertigungen allerdings auch zu den genannten Exekutionssachen genommen wurden, sowohl die beantragte Einverleibung des Eigentumsrechtes als auch die beantragte Einstellung der Exekutionen und Löschung der Zwangspfandrechte.
Während die Bewilligung der Einverleibung des Eigentumsrechtes unbekämpft blieb, erhoben die betreibenden Parteien Dr. Bernhard P und Firma R KG Rekurs gegen die Exekutionseinstellung und Pfandrechtslöschung (ein zu 7 b E 3155/77 erhobenes Rechtsmittel wurde angefochten zurückgewiesen).
Auf Grund dieser Rekurse änderte das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß den erstgerichtlichen Beschluß vom 27. Juli 1977 - mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er in Ansehung der Einverleibung des Eigentunisrechtes als unangefochten unberührt bleibt - dahin ab, daß der antrag der nunmehrigen Liegenschaftsanteilseigentümer Oswald und Olga E auf Einstellung der Exekutionen 7 b E 3154/77 und 7 b E 3156/77 des Erstgerichtes und Löschung der Pfandrechte per 28 620 S bzw. 342 935.37 S samt Anhang abgewiesen wurde. Das Rekursgericht wies in seiner Begründung ausdrücklich darauf hin, daß es sich insoweit schon beim Beschluß des Erstgerichtes um eine in das Exekutionsverfahren gehörige Entscheidung handle sowie daß der Umstand, daß das Erstgericht als auch in den Exekutionsverfahren zuständiges Gericht unter einem (in der Grundbuchssache) entschieden habe, bedeutungslos sei.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter der Antragsteller Oswald und Olga E laut Rückschein im Akt am 24. Jänner 1978, allerdings unter der GZ 5834/77 zugestellt. Ihr am 7. Feber 1978 beim Erstgericht überreichter, gegen die Abweisung der vorgenannten Exekutionseinstellungsanträge gerichteter Revisionsrekurs ist aus nachstehenden Erwägungen verspätet.
Während die Beschlußfassung des Erstgerichtes - an sich ebenso unzulässig verbunden wie bereits die Antragstellung, vgl. RSpr. 1930, 51 (Nr. 114) - sowohl eine Grundbuchsache als auch Exekutionssachen betraf, hat das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß ausschließlich in Exekutionssachen entschieden.
Der Umstand, daß dieser Beschluß trotzdem sowie trotz des erwähnten Hinweises des Rekursgerichtes unter der GZ 5834/77 zugestellt wurde, vermag nichts daran zu ändern, daß es sich beim angefochtenen Beschluß um eine Entscheidung des Exekutionsverfahrens handelt (vgl. MietSlg. 19 579 und EvBl. 1970/118). Die gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes offenstehende Rechtsmittelfrist richtet sich daher nicht nach § 123 GBG, sondern nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung.
Da die Ausnahmebestimmung des § 88 Abs. 2 Z. 2 EO (Rekursfirst von 14 Tagen) nur für die "Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung" des Zwangspfandrechtes gilt, nicht aber für alle weiteren nach Exekutionsbewilligung möglichen Entscheidungen im Exekutionsverfahren (vgl. zu § 96 EO Heller - Berger - Stix, 939 Nr. 179 des Formularenbuches bzw. zum analogen Fall des § 83 Abs. 3 EO SZ 13/13 und JBl. 1970, 43), beträgt die Rechtsmittelfrist im vorliegenden Fall der Abweisung eines gemäß § 12 KO gestellten Antrages zufolge der allgemeinen Vorschrift des § 65 EO 8 Tage; sie war daher in Ansehung der Antragsteller - als Einzelrechtsnachfolger der - verpflichteten Partei in Ansehung von 13/2670 Anteilen der Liegenschaft EZ 1831 II KG H - mit Ablauf des 1. Feber 1978 verstrichen.
Demzufolge war der erst am 7. Feber 1978 überreichte Revisionsrekurs verspätet. Er war daher zurückzuweisen.
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