Normen
EO §14 Abs1
EO §14 Abs2
EO §27 Abs1
EO §27 Abs2
UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Art.II Abs2
ZPO §74 Abs1
ZPO §74 Abs2
ZPO §577 Abs1
ZPO §577 Abs2
EO §14 Abs1
EO §14 Abs2
EO §27 Abs1
EO §27 Abs2
UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Art.II Abs2
ZPO §74 Abs1
ZPO §74 Abs2
ZPO §577 Abs1
ZPO §577 Abs2
Spruch:
Unter einer schriftlichen Vereinbarung im Sinne des Art. II Abs. 2 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist auch eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsklausel zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien "unterzeichnet" oder in Briefen oder Telegrammen, die sie "gewechselt" habe ",enthalten" ist "Unterzeichnet" ist der Vertrag oder die Schiedsabrede, wenn beide Parteien auf derselben Urkunde unterschrieben haben
Verbindungspflicht für mehrere Anträge im Exekutionsverfahren
OGH 21. Feber 1978, 3 Ob 120/77 (OLG Innsbruck 5 R 205/77; LG Innsbruck 5 Nc 525/77)
Text
Auf Grund des Schiedsspruches eines von der Schiedskommission des Italienischen Nationalausschusses der Internationalen Wollvereinigung eingesetzten Schiedsrichterkollegiums vom 16. September 1976 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Gläubigerin zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 218 543.08 S samt Anhang am 20. April 1977 zur GZ 5 Nc 484/77 (E 2482/77 des Bezirksgerichtes Kitzbühel) wider die Verpflichtete die Fahrnisexekution. Am 10. Juni 1977 stellte die betreibende Gläubigerin den Antrag, auf Grund der im Vorakt 5 Nc 484/77 erliegenden Urkunden zur Hereinbringung derselben Forderung die Exekution durch Pfändung und Überweisung der der Verpflichteten gegen die Raiffeisenbezirkskasse K reg. Gen. m. b. H. angeblich zustehenden Forderung zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Pfändung; die Überweisung der gepfändeten Forderung behielt es dem Exekutionsgericht vor.
Die Verpflichtete erhob gegen die Exekutionsbewilligung Rekurs und Widerspruch.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs dahin Folge, daß es den Exekutionsantrag abwies. In der Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus, daß die betreibende Gläubigerin entgegen der Bestimmung des Art. IV Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl 200/1961 (New Yorker oder UN-Übereinkommen, im folgenden kurz Übereinkommen genannt), dem Exekutionsantrag keine schriftliche Vereinbarung im Sinne des Art. II dieses Übereinkommens angeschlossen habe. Die Auftragsbestätigung vom 11. Jänner 1973 enthalte lediglich die einseitige Erklärung der Verpflichteten, jeden Streit betreffs der Ware durch Arbitrage nach den Vorschriften des Internationalen Wollverbandes beizulegen. Eine Urkunde (Brief oder Telegramm) im Sinne des Art. II Abs. 2 des Übereinkommens mit einer korrespondierenden Erklärung der betreibenden Gläubigerin sei nicht vorgelegt worden. Dasselbe gelte für die im Exekutionsantrag nicht erwähnte Auftragsbestätigung der betreibenden Gläubigerin vom 8. Mai 1973.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs teilweise Folge.
Der angefochtene Beschluß wurde dahin abgeändert, daß die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederhergestellt wurde und die Kosten der betreibenden Partei für den Exekutionsantrag von 2012.96 S auf 326.59 S (darin 24.19 S Umsatzsteuer) und die Rekurskosten der verpflichteten Partei von 4722.40 S auf 547.78 S (darin 40.78 S Umsatzsteuer) herabgesetzt wurden. Die Revisionsrekurskosten der betreibenden Partei wurden mit 6843.84 S (darin 960 S Barauslagen und 435.84 S Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Zulässigkeit der Vollstreckung des Schiedsspruches vom 16. September 1976 ist, wie das Rekursgericht zutreffend dargetan hat, nach den Bestimmungen des Übereinkommens BGBl. 200/1961 zu beurteilen. Da Österreich und Italien Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, ist zwischen ihnen sowohl das Genfer Protokoll über die Schiedsklauseln von 1923 als auch das Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1927 außer Kraft getreten (Art. VII Abs. 2 des Übereinkommens). Voraussetzung der Vollstreckung eines Schiedsspruches im Sinne des Art. 1 des Übereinkommens ist, daß die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, mit ihrem Antrag außer der legalisierten Urschrift des Schiedsspruches oder einer beglaubigten Abschrift dieser Urschrift auch auch die Urschrift der Vereinbarung im Sinne des Art. II des Übereinkommens (Schiedsklausel oder Schiedsabrede) oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, vorlegt (Art. IV Abs. 1 lit. b des Übereinkommens). Bei den zum Nachweis der "schriftlichen Vereinbarung" im Sinne des Art. II des Abkommens vorgelegten Urkunden handelt es sich um Abschriften der an die Verpflichteten gerichteten Schreiben der betreibenden Gläubigerin vom 11. Jänner 1973 und 8. Mai 1973, mit denen unter Hinweis auf die von der Verpflichteten mit dem Vertreter der betreibenden Gläubigerin getroffenen Vereinbarungen der Verkauf einer näher bezeichneten Ware und der Konditionen bestätigt wurden. Beide Urkunden enthalten folgenden Passus "Jeder Streit betreffs der Ware dieser Bestätigung soll durch Arbitrage beigelegt werden, vertragsmäßig der Arbitragevorschriften des Internationalen Wollverbandes und die zuständige Behörde, das Arbitrageverfahren zu führen, wird die Associazione Industria Italiana Laniera sein." Auf der Kopie der Auftragsbestätigung vom 11. Jänner 1973 wurde die Verpflichtete urschriftlich ersucht, diese mit ihrer Unterschrift als Annahme zurückzusenden. Beide Urkunden tragen die Unterschrift der Verpflichteten (Firmenstampiglie mit - unleserlicher - eigenhändiger Unterschrift).
Unter einer schriftlichen Vereinbarung im Sinne des Übereinkommens ist eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien "unterzeichnet" oder in Briefen oder Telegrammen die sie „gewechselt" haben,"enthalten" ist (Art. II Abs. 2 des Übereinkommens)."Unterzeichnet" ist der Vertrag oder die Schiedsabrede, wenn beide Parteien auf derselben Urkunde unterschrieben haben (Hans Jakob Maier, Europäisches Übereinkommen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit und UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (S. 31 Anm. 7). Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß die Auftragsbestätigungen vom 11. Jänner 1973 und 8. Mai 1973 nicht den Erfordernissen einer unterzeichneten Urkunde im dargestellten Sinne entsprechen. Die Existenz solcher Urkunden wurde gar nicht behauptet, so daß ein nach Lehre (Heller - Berger - Stix, 794 Anm. 13) und Rechtsprechung (SZ 38/199; SZ 35/119; JBl. 1965, 265; JBl. 1958, 629) an sich zulässiger Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde als zwecklos nicht in Betracht gekommen wäre. Der Revisionsrekurs macht jedoch mit Recht geltend, daß das Rekursgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. II Abs. 2 zweiter Fall des Übereinkommens zu Unrecht verneint hat. Beide Auftragsbestätigungen enthalten eine Schiedsklausel, derzufolge künftige Streitigkeiten betreffs der bestellten Ware durch das dort bezeichnete Schiedsgericht entschieden werden sollen. Auf Grund dieser Urkunden steht fest, daß die betreibende Gläubigerin "Briefe", die eine Schiedsklause "enthalten", an die Verpflichtete schrieb und daß die Verpflichtete die mit ihrer Unterschrift versehenen Kopien dieser Briefe der betreibenden Gläubigerin zurücksandte. Diese Auftragsbestätigungen sind auch „Briefe" der Verpflichteten, woran der Umstand, daß sie nur in einer Unterschrift der Verpflichteten bestehen, nichts zu ändern vermag. Ein Text war mit Rücksicht darauf, daß die betreibende Gläubigerin in der Auftragsbestätigung vom 11. Jänner 1973 die Verpflichtete ersucht hatte, die Kopien mit ihrer Unterschrift als Annahme zurückzusenden, nicht erforderlich. Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die Schiedsklausel in Briefen, die die Parteien gewechselt haben, enthalten ist. Es liegt daher entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes eine schriftliche Vereinbarung im Sinne des Art. II Abs. 2 des Übereinkommens vor. Da somit die Abweisungsgrunde des Rekursgerichtes nicht zutreffen, ist zu untersuchen ob die sonstigen Voraussetzungen der Exekutionsbewilligung gegeben sind oder ob ihr die im Rekurs der Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung behaupteten Hindernisse entgegenstehen.
Den der Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden Urkunden ist nicht zu entnehmen, daß die Kopien der Auftragsbestätigungen von einer für die Verpflichtete nicht zeichnungsberechtigten Person und nur zum Zeichen ihrer Richtigkeit "hinsichtlich der Ware usw." unterfertigt wurden sowie daß die Schiedsklausel weder vorgesehen war noch vorher besprochen wurde. Das diesbezügliche Vorbringen der Verpflichteten im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung verstößt gegen das im Rekursverfahren bestehende Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich. Im übrigen ist es für das Zustandekommen einer Vereinbarung im Korrespondenzweg nicht erforderlich, daß diese vorher besprochen wurde. Notwendiger Inhalt einer schriftlichen Vereinbarung im Sinne des Art. II Abs. 2 des Übereinkommens ist die genaue Bezeichnung des bereits entstandenen Streits alles oder des bestimmten Rechtsverhältnisses, aus dem die Streitigkeiten etwa künftig entstehen, und die Willenserklärung der Parteien, in diesen Fällen die Entscheidung durch Schiedsrichter treffen zu lassen. Diesen Anforderungen entspricht die in den Auftragsbestätigungen enthaltene Schiedsklausel. Auf das Vorbringen der Verpflichteten, daß österreichisches Recht anzuwenden wäre, braucht schon deshalb nicht eingegangen werden, weil der § 577 ZPO hinsichtlich des notwendigen Inhaltes einer Schiedsvereinbarung keine vom Übereinkommen abweichende Regelung trifft (Fasching IV, 727 Anm. 16 zu § 577 ZPO). Dasselbe gilt im übrigen auch für das italienische Recht (Art. 806 ff. des codice di procedura civile). Was die Verpflichtete unter der von ihr vermißten „näheren Konkretisierung des Schiedsvertrages" versteht, ist ihrem Rekurs nicht zu entnehmen. Bestimmungen über das Verfahren vor dem Schiedsgericht können, müssen aber nicht vereinbart werden. Im übrigen ist die Frage des anzuwendenden Verfahrens in der Schiedsklausel ohnehin geregelt. Unberechtigt ist ferner der Vorwurf der Verpflichteten, daß die Schiedsvereinbarung mangels Bestimmtheit ungültig sei. Das schiedsrichterliche Verfahren wurde für alle Streitigkeiten "betreffs der Ware dieser Bestätigung" vereinbart. In den Auftragsbestätigungen sind Art und Menge der bestellten Waren genau angegeben. Dadurch ist das Rechtsverhältnis aus dem die durch ein Schiedsgericht zu entscheidenden Streitigkeiten entstehen können, eindeutig gekennzeichnet. Der Schiedsspruch, auf Grund dessen die Exekution begehrt wird, wurde entsprechend den Vorschriften der Art. 824, 825 des codice di procedura civile bei der zuständigen italienischen Prätur Biella hinterlegt, von dieser bekanntgemacht und für vollstreckbar erklärt. Es handelt sich zweifellos um einen gerichtlich genehmigten Schiedsspruch, dessen Vollstreckung nach Art. III des Übereinkommens zuzulassen ist. Der Nachweis der Zustellung der Klage und des Schiedsspruches an die verpflichtete Partei ist nach Art. IV des Übereinkommens kein Antragserfordernis. Die betreibende Partei hat, wie schon erwähnt, ihrem Antrag lediglich den Schiedsspruch und die Schiedsvereinbarung anzuschließen Sedlacek, ZfRV 1962, 31). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Unwirksamkeit des Schiedsspruches, etwa aus dem Gründe, weil er für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist, zählen wohl zu den Gründen, aus denen die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruches zu versagen ist (Art. V Abs. 1 lit. b und e des Übereinkommens), doch sind diese und die übrigen Versagungsgrunde des Art. V Abs. 1 nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zu beachten. Wegen des Neuerungsverbotes im Rekursverfahren können diese von der verpflichteten Partei zu beweisenden Versagungsgrunde im Vollstreckungsverfahren nur mit Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung geltend gemacht werden (Heller - Berger - Stix, 794 Anm. 15; EvBl. 19637/365).
Dem Antragserfordernis der Vorlage des Exekutionstitels und des Schiedsvertrages ist entgegen der Ansicht der Verpflichteten auch dann entsprochen, wenn diese Urkunden, wie hier, dem Bewilligungsgericht bereits mit einem früheren Exekutionsgesuch vorgelegt wurden und sich noch bei diesem Gericht befinden. Im Exekutionsantrag ist unter jenen Urkunden, auf Grund deren die Bewilligung der Exekution begehrt wird, auch "das Schiedsurteil im Original samt Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung sowie gesonderter Erklärung, daß der Schiedsspruch endgültig ist (Bestätigung des BG Biella vom 7. April 1977, die Bestätigung der Praetur Biella vom 29. September 1976 und der Erlaß des Richters von Biella vom 23. September 1976) angeführt. Bei diesen Angaben und der Bezugnahme auf die frühere Exekutionsbewilligung 5 Nc 484/77 konnte es weder für das Bewilligungsgericht noch für die Verpflichtete zweifelhaft sein, auf Grund welchen Titels die Exekution angesucht wird. Damit ist dem Erfordernis der bestimmten Angabe des für den betriebenen Anspruch vorhandenen Exekutionstitels (§ 54 Abs. 1 Z. 2 EO) Genüge getan.
Die Bestimmung des § 27 EO steht der Exekutionsbewilligung nicht entgegen, denn sie verbietet die übermäßige Ausdehnung der Exekution beim Vollzug (Heller - Berger - Stix, 341). Die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel und die Zulässigkeit neuerlicher Exekutionsanträge ist im § 14 EO geregelt. Eine Häufung der Exekutionsmittel liegt nämlich auch dann vor, wenn in nacheinander eingebrachten Schriftsätzen verschiedene Exekutionsmittel beantragt werden (Heller - Berger - Stix, 284, 289). Neuerliche Exekutionsanträge sind zu bewilligen, wenn die Kumulierung der nachträglich beantragten Exekutionsmittel an sich nach § 14 EO zulässig wäre (Heller - Berger - Stix, 289). Ein neuerliches Exekutionsgesuch ist daher nur abzuweisen, wenn aus dem Antrag oder Akteninhalt geschlossen werden kann, daß eindeutig, nicht bloß wahrscheinlich, eine Überdeckung vorliegt (Heller - Berger - Stix, 290), was hier nicht der Fall ist. Die Rekursbehauptung der Verpflichteten, daß eine Fahrnisexekution in ihren Fabrikationsräumen eine vielfache Sicherheit für die betriebene Forderung ergäbe, verstößt gegen das Neuerungsverbot und ist daher nicht zu beachten. Die Angabe der Gründe für die Einbringung eines neuerlichen Exekutionsantrages ist für die betreibende Partei wohl zweckmäßig, aber nicht erforderlich (Heller - Berger - Stix, 290). Die Unterlassung solcher Angaben rechtfertigt daher nicht die Abweisung des Exekutionsantrages, hat aber, wie noch zu erörtern sein wird, Kostenfolgen.
Im Unrecht ist die verpflichtete Partei auch mit der Ansicht, daß gegen die Bewilligung der beantragten Forderungspfändung devisenrechtliche Hindernisse bestunden. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Pfändung einer Geldforderung ist nicht zu untersuchen, ob das Grundgeschäft auf Grund devisenrechtlicher Vorschriften nichtig ist. In diesem Rahmen ist lediglich zu prüfen, ob die beantragte Exekutionsbewilligung gegen § 22 Abs. 2 Devisengesetz verstößt. Bei der Pfändung einer Geldforderung trifft das jedenfalls nicht zu, weil die Verpflichtete dadurch noch zu keiner Leistung verhalten wird (EvBl. 1973/185; SZ 23/220; SZ 24/338; 3 Ob 40/76). Erst bei der Überweisung der gepfändeten Forderung sind die devisenrechtlichen Vorschriften zu beachten (3 Ob 40/76). Gegenstand der angefochtenen Entscheidungen der Unterinstanzen war aber lediglich die Pfändung einer Geldforderung.
Der Bewilligung der beantragten Pfändung einer Geldforderung stehen daher weder die von der Verpflichteten behaupteten noch sonstige Hindernisse entgegen.
Berechtigung kommt den Rekursausführungen der Verpflichteten lediglich im Kostenpunkt zu. Grundsätzlich hat die betreibende Partei, falls sie mehrere Anträge im Exekutionsverfahren stellen will und dies gleichzeitig ohne Beeinträchtigung der Rechtsverfolgung geschehen kann, diese Anträge gemeinsam einzubringen. Die Verbindungspflicht ergibt sich aus den Vorschriften des § 74 Abs. 1 ZPO und des § 41 Abs. 1 ZPO insofern, als durch die Verletzung der Verbindungspflicht anfallende Mehrkosten zur Rechtsverwirklichung nicht notwendig sind. Für einen innerhalb kurzer Zeit eingebrachten neuerlichen Exekutionsantrag gebühren der betreibenden Partei nur im Falle der Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Verbindung die vollen Kosten. Die Unmöglichkeit und Untunlichkeit der Verbindung mehrerer Exekutionsmittel in einem Exekutionsgesuch ist, falls sie, wie hier, nicht aktenkundig ist, von der betreibenden Partei zu behaupten und zu bescheinigen. Im vorliegenden Fall wurde wohl eine diesbezügliche Behauptung aufgestellt, diese aber nicht bescheinigt. Der betreibenden Gläubigerin gebührt daher für den Antrag auf Forderungspfändung nur eine Verbindungsgebühr. (Die Verbindungsgebühr für den Überweisungsantrag wird das Exekutionsgericht zuzuweisen haben.)
Dem Revisionsrekurs war sohin nur teilweise Folge zu geben und der angefochtene Beschluß wie im Spruche abzuändern. Der Verpflichteten gebühren für ihren Rekurs die Kosten eines Kostenrekurses auf der Grundlage der aberkannten Kosten.
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